Public-sector data controller standing to appeal data protection commission decisions on confidentiality
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court dismissed the appeal as inadmissible and ordered the appellant to pay EUR 610.60 in legal costs to the respondent, thereby upholding the prior administrative decision. The dispute concerned a data protection complaint alleging a violation of the right to confidentiality of personal data after a mayor of a market community retrieved the respondent's name and address from a local registry to send a birthday invitation. The decisive legal basis was § 40 para. 2 of the Data Protection Act 2000 (DSG), which provides that for data controllers in the public sector acting as respondents in confidentiality proceedings, appeals to the Administrative Court are inadmissible unless specifically authorized by special statutory regulation; as no such regulation existed, the appellant lacked the standing to file the appeal, and the court further noted that even a private-law appeal by the mayor would have lacked standing as he was not the addressee of the contested decree.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 40 Abs. 2 Datenschutzgesetz 2000; § 34 Abs. 1 und 3 Verwaltungsverfahrensgesetz: Complaints by public authorities against other public authorities regarding data protection violations are inadmissible unless specifically authorized by law.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertProvision cited as the procedural basis for dismissing the appeal as inadmissible due to lack of standing to file it.
Provision cited in the dispositive to define the composition of the Senate that issued the decision.
Provisions cited as the legal basis for the order regarding the reimbursement of costs and expenses.
Volltext
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit Administrativbeschwerde u.a. der mitbeteiligten Partei vom 19. Dezember 2011 in der mit E-Mails vom 2. Februar 2012 und vom 7. Februar 2012 verbesserten Fassung an die belangte Behörde machte diese geltend, im Recht auf Geheimhaltung der sie betreffenden personenbezogenen Daten dadurch verletzt worden zu sein, dass der Bürgermeister der Marktgemeinde L (Beschwerdeführer) an sie eine persönlich adressierte, durch automatisierte elektronische Datenabfrage ohne gesetzliche Grundlage erlangte Einladung zu einem "Geburtstagsplauscherl" gerichtet hätte.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der gegen den Bürgermeister der Marktgemeinde L gerichteten Beschwerde der mitbeteiligten Partei statt und stellte fest, dass die mitbeteiligte Partei dadurch in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt worden sei, dass der Beschwerdeführer zu einem näher angeführten Zeitpunkt aus dem lokalen Melderegister der Marktgemeinde L über die Funktion "Geburtstagsliste" die Datenarten "Vor- und Zuname" sowie "Adresse" der mitbeteiligten Partei zum Zweck der Versendung einer Einladung zu einem "Geburtstagsplauscherl" abgefragt habe. Dabei ging die belangte Behörde ausdrücklich davon aus, dass der Beschwerdeführer weder als Privatperson noch als Mitglied einer politischen Partei, sondern als Organ einer Gebietskörperschaft (Bürgermeister) gehandelt hat.
Gegen diesen Bescheid - soweit er die mitbeteiligte Partei betrifft - richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, vorgebracht und die Zuerkennung der verzeichneten Verfahrenskosten beantragt wird.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Zurück- in eventu Abweisung der Beschwerde beantragte.
Die §§ 4, 31 und 40 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 133/2009 lauten:
"Definitionen
§ 4. Im Sinne der folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:
§ 31. (1) ...
(2) Die Datenschutzkommission erkennt weiters über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Geheimhaltung (§ 1 Abs. 1) oder in ihrem Recht auf Richtigstellung oder auf Löschung (§§ 27 und 28) verletzt zu sein, sofern der Anspruch nicht nach § 32 Abs. 1 vor einem Gericht geltend zu machen ist oder sich gegen ein Organ im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit richtet.
(3) ...
Wirkung von Bescheiden der Datenschutzkommission und des geschäftsführenden Mitglieds
§ 40. (1) ...
(2) Gegen Bescheide der Datenschutzkommission ist kein Rechtsmittel zulässig. Sie unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg. Auftraggeber des öffentlichen Bereichs haben in Verfahren vor der Datenschutzkommission stets Parteistellung. Die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes durch die Parteien des Verfahrens ist zulässig. Dies gilt jedoch nicht für Auftraggeber des öffentlichen Bereichs als Beschwerdegegner im Verfahren nach § 31, es sei denn es ist durch besondere gesetzliche Regelung die Möglichkeit einer Amtsbeschwerde (Art. 131 Abs. 2 B-VG) vorgesehen.
(3) ..."
§ 5 DSG in der Stammfassung lautet:
"Öffentlicher und privater Bereich
§ 5. (1) ...
(2) Auftraggeber des öffentlichen Bereichs sind alle Auftraggeber,
1. die in Formen des öffentlichen Rechts eingerichtet sind, insbesondere auch als Organ einer Gebietskörperschaft, oder
2. soweit sie trotz ihrer Einrichtung in Formen des Privatrechts in Vollziehung der Gesetze tätig sind.
(3) Die dem Abs. 2 nicht unterliegenden Auftraggeber gelten als Auftraggeber des privaten Bereichs im Sinne dieses Bundesgesetzes."
Die belangte Behörde hat den Bürgermeister der Marktgemeinde L als Organ einer Gebietskörperschaft im dortigen Beschwerdeverfahren als Beschwerdegegner behandelt und ihm Parteistellung eingeräumt. Weiters stellte sie fest, dass der Bürgermeister der Marktgemeinde L aus dem lokalen Melderegister der Marktgemeinde die Datenarten "Vor- und Zuname" sowie "Adresse" der mitbeteiligten Partei zum Zweck der Versendung einer Einladung zu einem "Geburtstagsplauscherl" abgefragt hatte. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus, dass die belangte Behörde alle Tatbestandselemente eines "Auftraggebers des öffentlichen Bereichs" bejahte.
Die gegenständliche Beschwerde wurde vom Bürgermeister der Marktgemeinde L erhoben. Dies ergibt sich schon daraus, dass nach dem Namen des Beschwerdeführers die Bezeichnung "Bürgermeister" und die Adresse der Marktgemeinde angeführt sind. Ebenso bezieht sich der Beschwerdeinhalt auf behauptete Berechtigungen und Verpflichtungen des Bürgermeisters.
Für die Beurteilung der Frage der Beschwerdelegitimation kommt es hier alleine darauf an, wer im Verfahren vor der belangten Behörde als Beschwerdegegner behandelt wurde. Dies ist im vorliegenden Verfahren der Bürgermeister der Marktgemeinde L als Auftraggeber des öffentlichen Bereichs.
Gemäß § 40 Abs. 2 DSG ist die Beschwerdeerhebung an den Verwaltungsgerichtshof für Auftraggeber des öffentlichen Bereichs als Beschwerdegegner in Verfahren nach § 31 leg. cit., wozu auch das gegenständliche Verfahren wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung zählt, nur zulässig, soweit dies durch besondere gesetzliche Regelung vorgesehen ist.
Eine solche gesetzliche Grundlage ist verfahrensgegenständlich nicht ersichtlich und auch die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerdepunkte bezeichneten Rechtsgrundlagen des Meldegesetzes und des Datenschutzgesetzes bieten keine entsprechende Ermächtigung.
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 lit. a VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass auch eine vom Beschwerdeführer als Privatperson eingebrachte Beschwerde zurückzuweisen gewesen wäre, da es diesem ebenso an der Beschwerdelegitimation gemangelt hätte. Schon aus Art 131 Abs. 1 Z 1 B-VG folgt, dass grundsätzlich nur der Bescheidadressat durch einen an ihn gerichteten Bescheid in seinen Rechten verletzt sein kann. Adressat des bekämpften Bescheides war aber der Bürgermeister der Marktgemeinde L als deren Organ.
Die Entscheidung über den Kostenersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG aF in Verbindung mit § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013, in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014.
Wien, am 24. Februar 2014