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2012/17/0244 ECLI:AT:VWGH:2014:2012170244.X00 KI-generiert

Data protection complaint against municipal mayor: lack of appellate standing for public sector controllers as respondents under § 40 Abs. 2 DSG

Geschäftsnummer 2012/17/0244
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court (VwGH) dismissed the complaint as inadmissible and ordered the complainant to reimburse litigation costs to the federal authority and co-parties. The dispute concerned a data protection complaint where the complainant, a municipal mayor, challenged a lower administrative authority's finding that he had violated residents' rights to secrecy by accessing birth date and address data from a local registry to send personal birthday invitations. The court determined that the mayor acted as an organ of a public entity and thus qualified as a "public sector controller" (Auftraggeber des öffentlichen Bereichs). Under § 40 Abs. 2 of the Data Protection Act 2000 (DSG), public sector controllers acting as respondents in secrecy violation proceedings under § 31 DSG lack standing to appeal to the VwGH unless a specific statutory provision grants such a right; no such provision existed in the applicable legal framework, rendering the appeal procedurally barred. The court also noted that even if the complaint were filed in the mayor's private capacity, it would fail for lack of standing, as the underlying administrative decision addressed the mayor in his official capacity.

Legislator-Regeste

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§§ 4, 31, 40 Datenschutzgesetz 2000; § 34 Abs. 1, 3 VwGG: A complaint by a public authority against another public authority is inadmissible unless a specific statutory provision grants standing, as the complainant cannot claim rights violation in this context.

Schlagwörter

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public authority standing data protection complaint administrative court admissibility mayor as public body Data Protection Act 2000 Geburtsregister Registrierungspflicht Vorführung vor der Behörde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§§ 4, 31 and 40 of the Data Protection Act 2000
§ 34 Abs. 1 and 3 of the Administrative Court Act
§ 12 Abs. 1 Z 1 lit. a of the Administrative Court Act
Art. 131 Abs. 1 Z 1 of the Federal Constitutional Law
Dies gilt jedoch nicht für Auftraggeber des öffentlichen Bereichs als Beschwerdegegner im Verfahren nach § 31, es sei denn es ist durch besondere gesetzliche Regelung die Möglichkeit einer Amtsbeschwerde (Art. 131 Abs.
§§ 47 ff of the Administrative Court Act (old version)
Art. 131 Abs. 2 B-VG
Dies gilt jedoch nicht für Auftraggeber des öffentlichen Bereichs als Beschwerdegegner im Verfahren nach § 31, es sei denn es ist durch besondere gesetzliche Regelung die Möglichkeit einer Amtsbeschwerde (Art. 131 Abs. 2 B-VG) vorgesehen.
§ 34 Abs. 1 und 3 VwGG
Grounds for dismissing the complaint as inadmissible due to the appellant's lack of standing to file it.
§ 12 Abs. 1 Z 1 lit. a VwGG
Procedural rule determining the composition of the court panel deciding the case.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 34 Abs. 1 und 3 VwGG

Grounds for dismissing the complaint as inadmissible due to the appellant's lack of standing to file it.

§ 12 Abs. 1 Z 1 lit. a VwGG

Procedural rule determining the composition of the court panel deciding the case.

§§ 47 ff VwGG aF in Verbindung mit § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014

Legal basis for the order to reimburse litigation costs to the opposing parties.

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Volltext

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und den mitbeteiligten Parteien solche in der Höhe von insgesamt EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Mit Administrativbeschwerde vom 29. September 2011 in der mit Schreiben vom 21. Oktober 2011 verbesserten Fassung an die belangte Behörde machten die mitbeteiligten Parteien - soweit hier verfahrensgegenständlich - geltend, dass sie vom Bürgermeister der Marktgemeinde L (Beschwerdeführer) persönlich adressierte, durch automatisierte elektronische Datenabfragen ohne gesetzliche Grundlage erlangte Einladungen zu "Geburtstagsplauscherln" erhalten hätten.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der gegen den Bürgermeister der Marktgemeinde L gerichteten Beschwerde im hg. verfahrensgegenständlichen Umfang statt und stellte fest, dass die mitbeteiligten Parteien dadurch in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt worden seien, dass dieser zu näher angeführten Zeitpunkten aus dem lokalen Melderegister der Marktgemeinde L über die Funktion "Geburtstagsliste" die Datenarten "Vor- und Zuname" sowie "Adresse" der mitbeteiligten Parteien zum Zweck der Versendung von Einladungen zu einem "Geburtstagsplauscherl" abgefragt habe. Dabei ging die belangte Behörde ausdrücklich davon aus, dass der Beschwerdeführer weder als Privatperson noch als Mitglied einer politischen Partei, sondern als Organ einer Gebietskörperschaft (Bürgermeister) gehandelt habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, vorgebracht und die Zuerkennung der verzeichneten Verfahrenskosten beantragt wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Zurück- in eventu Abweisung der Beschwerde beantragte. Auch die mitbeteiligten Parteien erstatteten eine mit dem Antrag auf Kostenersatz verbundene Gegenschrift.

Die §§ 4, 31 und 40 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 133/2009 lauten:

"Definitionen

§ 4. Im Sinne der folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:

§ 31. (1) ...

(2) Die Datenschutzkommission erkennt weiters über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Geheimhaltung (§ 1 Abs. 1) oder in ihrem Recht auf Richtigstellung oder auf Löschung (§§ 27 und 28) verletzt zu sein, sofern der Anspruch nicht nach § 32 Abs. 1 vor einem Gericht geltend zu machen ist oder sich gegen ein Organ im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit richtet.

(3) ...

Wirkung von Bescheiden der Datenschutzkommission und des geschäftsführenden Mitglieds

§ 40. (1) ...

(2) Gegen Bescheide der Datenschutzkommission ist kein Rechtsmittel zulässig. Sie unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg. Auftraggeber des öffentlichen Bereichs haben in Verfahren vor der Datenschutzkommission stets Parteistellung. Die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes durch die Parteien des Verfahrens ist zulässig. Dies gilt jedoch nicht für Auftraggeber des öffentlichen Bereichs als Beschwerdegegner im Verfahren nach § 31, es sei denn es ist durch besondere gesetzliche Regelung die Möglichkeit einer Amtsbeschwerde (Art. 131 Abs. 2 B-VG) vorgesehen.

(3) ..."

§ 5 DSG in der Stammfassung lautet:

"Öffentlicher und privater Bereich

§ 5. (1) ...

(2) Auftraggeber des öffentlichen Bereichs sind alle Auftraggeber,

1. die in Formen des öffentlichen Rechts eingerichtet sind, insbesondere auch als Organ einer Gebietskörperschaft, oder

2. soweit sie trotz ihrer Einrichtung in Formen des Privatrechts in Vollziehung der Gesetze tätig sind.

(3) Die dem Abs. 2 nicht unterliegenden Auftraggeber gelten als Auftraggeber des privaten Bereichs im Sinne dieses Bundesgesetzes."

Die belangte Behörde hat den Bürgermeister der Marktgemeinde L als Organ einer Gebietskörperschaft im dortigen Beschwerdeverfahren als Beschwerdegegner behandelt und ihm Parteistellung eingeräumt. Weiters stellte sie fest, dass der Bürgermeister der Marktgemeinde L aus dem lokalen Melderegister der Marktgemeinde die Datenarten "Vor- und Zuname" sowie "Adresse" der mitbeteiligten Parteien zum Zweck der Versendung von Einladungen zu einem "Geburtstagsplauscherl" abgefragt hatte. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus, dass die belangte Behörde alle Tatbestandselemente eines "Auftraggebers des öffentlichen Bereichs" bejahte.

Die gegenständliche Beschwerde wurde vom Bürgermeister der Marktgemeinde L erhoben. Dies ergibt sich schon daraus, dass nach dem Namen des Beschwerdeführers die Bezeichnung "Bürgermeister" und die Adresse der Marktgemeinde angeführt sind. Ebenso bezieht sich der Beschwerdeinhalt auf behauptete Berechtigungen und Verpflichtungen des Bürgermeisters.

Für die Beurteilung der Frage der Beschwerdelegitimation kommt es hier alleine darauf an, wer im Verfahren vor der belangten Behörde als Beschwerdegegner behandelt wurde. Dies ist im vorliegenden Verfahren der Bürgermeister der Marktgemeinde L als Auftraggeber des öffentlichen Bereichs.

Gemäß § 40 Abs. 2 DSG ist die Beschwerdeerhebung an den Verwaltungsgerichtshof für Auftraggeber des öffentlichen Bereichs als Beschwerdegegner in Verfahren nach § 31 leg. cit., wozu auch das gegenständliche Verfahren wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung zählt, nur zulässig, soweit dies durch besondere gesetzliche Regelung vorgesehen ist.

Eine solche gesetzliche Grundlage ist verfahrensgegenständlich nicht ersichtlich und auch die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerdepunkte bezeichneten Rechtsgrundlagen des Meldegesetzes und des Datenschutzgesetzes bieten keine entsprechende Ermächtigung.

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 lit. a VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass auch eine vom Beschwerdeführer als Privatperson eingebrachte Beschwerde zurückzuweisen gewesen wäre, da es diesem ebenso an der Beschwerdelegitimation gemangelt hätte. Schon aus Art 131 Abs. 1 Z 1 B-VG folgt, dass grundsätzlich nur der Bescheidadressat durch einen an ihn gerichteten Bescheid in seinen Rechten verletzt sein kann. Adressat des bekämpften Bescheides war aber der Bürgermeister der Marktgemeinde L als deren Organ.

Die Entscheidung über den Kostenersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG aF in Verbindung mit § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013, in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014.

Wien, am 24. Februar 2014