VwGH upholds confiscation order revocation due to lack of factual findings on maximum fines and game mechanics.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court of Justice revoked the challenged decision regarding the confiscation of gambling devices due to substantive illegality. The court found the lower authority failed to make necessary factual findings on potential maximum fines and the specific mechanics of the games involved. Consequently, the decision was set aside without addressing the procedural arguments raised by the complainant.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG; § 43 Abs. 2 VwGG: A decision is substantively illegal if the authority fails to make requisite factual findings regarding maximum fines and specific game mechanics, necessitating revocation.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit erstinstanzlichem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 9. März 2011 wurde gegenüber der Beschwerdeführerin die Beschlagnahme von zwei Glücksspielgeräten zur "Sicherung des Verfalls bzw. der Einziehung" angeordnet.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung keine Folge.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 sind, soweit durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) nicht anderes bestimmt ist, in den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu.
Der Beschwerdefall gleicht in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht in den entscheidungswesentlichen Punkten jenem, der vom Verwaltungsgerichtshof mit hg. Erkenntnis vom 7. Oktober 2013, Zl. 2012/17/0507, entschieden wurde. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird auf die Entscheidungsgründe des genannten Erkenntnisses verwiesen. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid zu den möglichen Höchsteinsätzen keine Feststellungen getroffen. Diesem ist auch nicht zu entnehmen, welche Bedeutung in diesem Zusammenhang dem Würfelspiel (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. August 2013, Zl. 2013/17/0012) sowie der Automatikstarttaste und den Supergames zukam.
Der angefochtene Bescheid ist aus den in den genannten Erkenntnissen dargelegten Gründen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.
Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der (auf "Altfälle" gemäß § 3 Z. 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, weiter anzuwendenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 6. März 2014