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2012/17/0183 ECLI:AT:VWGH:2014:2012170183.X00 KI-generiert

VwGH annulled confiscation order due to lack of factual findings on maximum fines and game mechanics.

Geschäftsnummer 2012/17/0183
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Justice annulled the confiscation order because the authority failed to make necessary factual findings regarding maximum fines and specific game mechanics. The court held that without these determinations, the order was substantively unlawful under the Administrative Court Act. Consequently, the complaint was dismissed without further examination of procedural arguments.

Legislator-Regeste

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§ 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG; § 43 Abs. 2 VwGG: An administrative decision is substantively unlawful if it fails to make requisite factual findings on maximum fines or specific game mechanics, rendering the decision void.

Schlagwörter

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administrative law confiscation order substantive unlawfulness factual findings gaming equipment maximum fines game mechanics Glücksspiele mit Geldeinsatz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 79 Abs. 11 VwGG
Gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF BGBl.
§ 43 Abs. 2 VwGG
Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird auf die Entscheidungsgründe des genannten Erkenntnisses verwiesen.
§ 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG
Der angefochtene Bescheid ist aus den in dem genannten Erkenntnis dargelegten Gründen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.
§§ 47 ff VwGG
Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der (auf "Altfälle" gemäß § 3 Z.
VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008
8/2014, weiter anzuwendenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl.

Zitierte Rechtsprechung

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Erkenntnis vom 7. Oktober 2013, Zl. 2012/17/0507
Erkenntnis vom 7. Oktober 2013, Zl. 2012/17/0507, entschieden wurde.
Erkenntnis vom 9. August 2013, Zl. 2013/17/0012
Erkenntnis vom 9. August 2013, Zl. 2013/17/0012) sowie der Automatikstarttaste und den Supergames zukam.
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Volltext

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Mit erstinstanzlichem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 4. März 2011 wurde gegenüber der Beschwerdeführerin die Beschlagnahme von zwei Glücksspielgeräten zur "Sicherung des Verfalls bzw. der Einziehung" angeordnet.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung keine Folge.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 sind, soweit durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) nicht anderes bestimmt ist, in den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu.

Der Beschwerdefall gleicht in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht in den entscheidungswesentlichen Punkten jenem, der vom Verwaltungsgerichtshof mit hg. Erkenntnis vom 7. Oktober 2013, Zl. 2012/17/0507, entschieden wurde. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird auf die Entscheidungsgründe des genannten Erkenntnisses verwiesen. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid zu den möglichen Höchsteinsätzen keine Feststellungen getroffen. Diesem ist auch nicht zu entnehmen, welche Bedeutung in diesem Zusammenhang dem Würfelspiel (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. August 2013, Zl. 2013/17/0012) sowie der Automatikstarttaste und den Supergames zukam.

Der angefochtene Bescheid ist aus den in dem genannten Erkenntnis dargelegten Gründen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.

Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der (auf "Altfälle" gemäß § 3 Z. 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, weiter anzuwendenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 6. März 2014