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2012/17/0144 ECLI:AT:VWGH:2012:2012170144.X00 KI-generiert

Entertainment tax deferral: Mismatch between challenge scope and the disputed procedural order

Geschäftsnummer 2012/17/0144
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court dismissed the complaint as unfounded due to lack of standing, leaving the challenged decision of the lower administrative authority in force. The dispute concerned a request to defer the collection of an entertainment tax assessment, which was previously denied by the tax authority and upheld on appeal. The court determined that the complainant had incorrectly framed the legal issue by arguing against the tax assessment itself rather than the refusal to defer collection, thereby failing to establish a violation of a subjective right covered by the subject of the proceedings. Consequently, the court did not need to examine the merits of whether the tax appeal was promising or the statutory interpretation regarding pending appeals under § 212a of the Federal Fiscal Code (BAO), noting that the Constitutional Court had already rejected similar arguments in a related case.

Legislator-Regeste

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§ 34 Abs. 1 VwGG; § 41 Abs. 1 VwGG: An appeal is inadmissible if the contested administrative act does not violate the specific subjective right alleged by the complainant, as the procedural framework limits review to the exact legal issue raised.

Schlagwörter

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lack of standing scope of complaint procedural admissibility subjective right administrative appeal Steueraufschub Nachsteuern Sistierung des Steuerbezugs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 34 Abs. 1 VwGG
The primary legal basis cited for dismissing the complaint without further proceedings due to the lack of entitlement to file the appeal.
§ 41 Abs. 1 VwGG
Durch die von der beschwerdeführenden Partei vorgenommene Bezeichnung des Beschwerdepunktes wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist.
§ 212a Abs. 1 BAO
§ 212a BAO
1 Bundesabgabenordnung (BAO) ausgeführt, die Aussetzung von streitverfangenen Abgaben gemäß § 212a BAO setze voraus, dass eine Berufung, von deren Ausgang die Höhe einer Abgabe abhängig sei, noch anhängig sei.

Zitierte Rechtsprechung

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Beschluss vom 15. Dezember 2011, Zl. 2008/18/0159
Judikatur etwa den Beschluss vom 15. Dezember 2011, Zl. 2008/18/0159, oder vom 27.
Beschluss vom 27. Jänner 2012, Zl. 2011/02/0361
Erkenntnis vom 4. Juli 2008, Zl. 2005/17//0246
Erkenntnis vom 4. Juli 2008, Zl. 2005/17//0246), muss daher nicht eingegangen werden.
Erkenntnis vom 5. Dezember 2011, B 533/11
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 34 Abs. 1 VwGG

The primary legal basis cited for dismissing the complaint without further proceedings due to the lack of entitlement to file the appeal.

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Volltext

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 31. Mai 2011 wurde der Beschwerdeführerin für den Zeitraum von Jänner bis April 2011 eine Lustbarkeitsabgabe in der Höhe von EUR 52.200,-- vorgeschrieben.

Gegen diesen Bescheid wurde Berufung erhoben und gleichzeitig mit Antrag vom 28. Juni 2011 die Aussetzung der Einhebung der offenen Abgabenschuld beantragt. Eine nähere Begründung wurde in diesem Antrag nicht ausgeführt.

Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 7. Juni 2011 wurde dem Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Lustbarkeitsabgabe keine Folge gegeben.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Berufung, in der sie die Ansicht vertrat, die Berufung gegen den Bescheid auf Festsetzung der Lustbarkeitsabgabe sei - aus näher dargelegten Gründen - erfolgversprechend.

Mit Berufungsvorentscheidung vom 16. November 2011 wurde der Berufung gegen den Bescheid auf Abweisung des Aussetzungsantrages keine Folge gegeben.

Mit Antrag vom 13. Dezember 2011 beantragte die Beschwerdeführerin die Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde keine Folge gegeben. Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und von § 212a Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) ausgeführt, die Aussetzung von streitverfangenen Abgaben gemäß § 212a BAO setze voraus, dass eine Berufung, von deren Ausgang die Höhe einer Abgabe abhängig sei, noch anhängig sei. Im vorliegenden Fall sei mit Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom 25. Jänner 2012 die Berufung gegen den Abgabenfestsetzungsbescheid vom 31. Mai 2011 rechtskräftig erledigt worden. Somit sei im Zeitpunkt der Entscheidung über den vorliegenden Aussetzungsantrag eine Berufung, von deren Erledigung die Höhe einer Abgabe abhänge, nicht mehr anhängig. Eine Aussetzung der Abgabenschuld komme daher nicht mehr in Betracht. Die Berufung sei daher als unbegründet abzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, diesen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Als Beschwerdepunkt machte die Beschwerdeführerin Folgendes geltend:

"Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem gesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht insofern verletzt, als ihm die gegenständliche Lustbarkeitsabgabe für die Monate Jänner bis April 2011 in der festgesetzten Höhe vorgeschrieben wurde, wobei der bekämpfte Bescheid sowohl an Rechtswidrigkeit des Inhalts, als auch an der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften leidet."

Durch die von der beschwerdeführenden Partei vorgenommene Bezeichnung des Beschwerdepunktes wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht der beschwerdeführenden Partei, sondern nur ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet (vgl. aus der ständigen hg. Judikatur etwa den Beschluss vom 15. Dezember 2011, Zl. 2008/18/0159, oder vom 27. Jänner 2012, Zl. 2011/02/0361, jeweils mwN).

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die gegen die Abweisung ihres Aussetzungsantrages gerichtete Berufung der Beschwerdeführerin abgewiesen und nicht die Berufung gegen den Abgabenfestsetzungsbescheid. Die Beschwerdeführerin konnte daher durch den angefochtenen Bescheid nicht in dem im Beschwerdepunkt geltend gemachten Recht betreffend die Festsetzung der Lustbarkeitsabgabe verletzt werden.

Da die Beschwerdeführerin im Sinne der obigen Ausführung nicht in einem vom Beschwerdepunkt umfassten Recht verletzt sein konnte, war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels ihrer Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Auf die Frage, ob die im angefochtenen Bescheid vertretene Rechtsauffassung, dass mangels Anhängigkeit einer Berufung der Aussetzungsantrag abzuweisen war, auf Grund der anzuwendenden Rechtslage zutrifft (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. Juli 2008, Zl. 2005/17//0246), muss daher nicht eingegangen werden.

Festgehalten sei weiters, dass der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 5. Dezember 2011, B 533/11, zu im Wesentlichen inhaltsgleichem Vorbringen wie dem vorliegenden Beschwerdevorbringen, aus welchen Gründen die Berufung erfolgversprechend gewesen sei, bereits ausgesprochen hat, dass weder eine Verletzung in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm eine Rechtsverletzung stattgefunden habe. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht war die Berufung daher auch nicht erfolgversprechend.

Wien, am 20. Juni 2012