VwGH dismisses complaint against administrative decision to revoke insider trading conviction due to lack of ad hoc reporting duty.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court of Justice dismissed the complaint against the authority's decision to revoke a prior insider trading conviction. The defendant argued for the reinstatement of the penalty, while the authority maintained that no ad hoc reporting obligation existed. The court ruled that without sufficient probability of an event, no precise information qualifying as ad hoc insider information was present, justifying the revocation.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 79 Abs. 11 VwGG; § 43 Abs. 2 VwGG: The court refers to a prior decision where the revocation of a penalty was upheld because the absence of a sufficient probability of an event precluded the existence of precise information constituting ad hoc insider information.
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KI-generiertVolltext
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Mitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit dem von der beschwerdeführenden Partei erlassenen Straferkenntnis vom 24. Februar 2011 wurde der Mitbeteiligte wegen Übertretung der §§ 48 Abs. 1 Z 2, 48d Abs. 1, 48a Abs. 1 Z 1 BörseG sowie §§ 48 Abs. 1 Z 6, § 82 Abs. 7 BörseG, jeweils unter Heranziehung von § 9 Abs. 1 VStG zu drei Geldstrafen von jeweils EUR 12.000,- (Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 9 Tagen) verurteilt.
Der dagegen erhobenen Berufung des Mitbeteiligten gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid Folge. Sie behob das bekämpfte Straferkenntnis und stellte das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG ein.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Amtsbeschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die beschwerdeführende Partei beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und verzichtete auf die Erstattung einer Gegenschrift.
Der Mitbeteiligte erstattete eine Gegenschrift, in welcher er die Abweisung der Beschwerde als unbegründet und den Ersatz des Schriftsatzaufwandes beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Beschwerdefall sind gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2013 die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.
Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht in den entscheidungswesentlichen Punkten jenem, der vom Verwaltungsgerichtshof mit dem Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2012/17/0118, entschieden wurde. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird auf die Entscheidungsgründe des genannten Erkenntnisses verwiesen. Bei Fehlen hinreichender Eintrittswahrscheinlichkeit eines Ereignisses liegt keine genaue Information vor, die eine ad hoc meldepflichtige Insider-Information darstellen würde, sodass die belangte Behörde das Straferkenntnis zu Recht behoben hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455/2008 und § 3 Z 1 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 idF BGBl. II Nr. 8/2014.
Wien, am 24. März 2014