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2012/17/0119 ECLI:AT:VWGH:2014:2012170119.X00 KI-generiert

VwGH dismisses complaint; court refers to precedent ruling on lack of insider information probability.

Geschäftsnummer 2012/17/0119
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Justice dismissed the complaint against the authority's decision to revoke a penalty judgment. The court found the case legally identical to a recent precedent where the authority correctly revoked the penalty due to insufficient evidence of insider information. Consequently, the complaint was rejected as unfounded based on the established legal reasoning in the cited precedent.

Legislator-Regeste

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§ 79 Abs. 11 VwGG; § 43 Abs. 2 VwGG: In cases identical to a recent precedent, the court refers to the decision's reasoning; if there is no sufficient probability of an event constituting ad hoc reportable insider information, the authority may correctly revoke the penalty judgment.

Schlagwörter

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Administrative Court of Justice insider information reporting penalty judgment revocation precedent reference unfounded complaint Börsengeschäft Börsenaufsicht Geldbußen wegen Zuwiderhandlung gegen Verfahrensvorschriften

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 79 Abs. 11 VwGG
Im Beschwerdefall sind gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF des Bundesgesetzes BGBl.
§ 43 Abs. 2 VwGG
§§ 47 ff VwGG
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl.
VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl.
§ 3 Z 1 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014
455/2008 und § 3 Z 1 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 idF BGBl.

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Mitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Mit dem von der beschwerdeführenden Partei erlassenen Straferkenntnis vom 24. Februar 2011 wurde der Mitbeteiligte wegen Übertretung der §§ 48 Abs. 1 Z 2, 48d Abs. 1, 48a Abs. 1 Z 1 BörseG sowie §§ 48 Abs. 1 Z 6, § 82 Abs. 7 BörseG, jeweils unter Heranziehung von § 9 Abs. 1 VStG zu drei Geldstrafen von jeweils EUR 12.000,- (Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 9 Tagen) verurteilt.

Der dagegen erhobenen Berufung des Mitbeteiligten gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid Folge. Sie behob das bekämpfte Straferkenntnis und stellte das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG ein.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Amtsbeschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die beschwerdeführende Partei beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und verzichtete auf die Erstattung einer Gegenschrift.

Der Mitbeteiligte erstattete eine Gegenschrift, in welcher er die Abweisung der Beschwerde als unbegründet und den Ersatz des Schriftsatzaufwandes beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall sind gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2013 die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.

Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht in den entscheidungswesentlichen Punkten jenem, der vom Verwaltungsgerichtshof mit dem Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2012/17/0118, entschieden wurde. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird auf die Entscheidungsgründe des genannten Erkenntnisses verwiesen. Bei Fehlen hinreichender Eintrittswahrscheinlichkeit eines Ereignisses liegt keine genaue Information vor, die eine ad hoc meldepflichtige Insider-Information darstellen würde, sodass die belangte Behörde das Straferkenntnis zu Recht behoben hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455/2008 und § 3 Z 1 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 idF BGBl. II Nr. 8/2014.

Wien, am 24. März 2014