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2012/17/0116 ECLI:AT:VWGH:2012:2012170116.X00 KI-generiert

Seizure of virtual slot machines: admissibility of police records substituting missing formal inspection forms under administrative offense evidence rules

Geschäftsnummer 2012/17/0116
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court dismissed the complaint as unfounded, upholding the second-instance decision that confirmed the seizure of three devices used for virtual reel games and two other interfering objects. The dispute concerned a complaint against a police order seizing gambling equipment, where the appellant argued the administrative file lacked specific documentation of the device inspection, specifically a formal internal report. The court held that the omission of this internal form did not violate procedural law or render the investigation unlawful because the content of the inspection was already reflected in the official police report and act of service, consistent with the principles of unrestricted and equivalent admissibility of evidence under § 24 of the Administrative Offences Act (VStG) in conjunction with the General Administrative Procedure Act (AVG); consequently, the complaint was rejected pursuant to § 35(1) of the Administrative Court Act (VwGG) without a public hearing as it failed to demonstrate any legal violation.

Legislator-Regeste

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GSpG 26; VStG 24: The absence of a specific internal inspection form does not invalidate administrative confiscation if the core facts regarding the device's operation and interference with the gambling monopoly are established through other admissible evidence.

Schlagwörter

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gambling monopoly device confiscation administrative investigation evidence equivalence procedural documentation virtual slot machines unfounded complaint Glücksspiele mit Geldeinsatz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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GSpG 26
Die beschwerdeführende Partei wendet ausschließlich ein, dass der "gegenständliche Akt keine konkreten Erhebungsergebnisse über die gegenständlichen Geräte" enthalte, es fehle insbesondere eine Dokumentation der Geräteüberprüfung "(GSpG 26)".
§ 24 VStG
Im Hinblick auf die im Verwaltungsstrafverfahren nach § 24 VStG in Verbindung mit den anwendbaren Regelungen des AVG geltenden Grundsätze der Unbeschränktheit und Gleichwertigkeit der Beweismittel kommt der Unterlassung der Verwendung eines verwaltungsintern aufgelegten Formulars bzw.
§ 35 Abs. 1 VwGG
Procedural basis cited in the operative part to dismiss the complaint without further proceedings in a non-public session.
AVG

Zitierte Rechtsprechung

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Slg. 2142 A/1951
Erkenntnis Slg. 2142 A/1951 und N.
Raschauer/Wessely, VStG, § 24 VStG, Rz 6 lit. m
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 35 Abs. 1 VwGG

Procedural basis cited in the operative part to dismiss the complaint without further proceedings in a non-public session.

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Volltext

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

1. Aus der Beschwerde und dem in Kopie vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung der Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen einen erstinstanzlichen Bescheid, mit dem drei Geräte, mit denen virtuelle Walzenspiele gespielt werden konnten, beschlagnahmt worden waren, keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid mit der Maßgabe, dass im Spruch nach den Worten "… mit folgenden Glücksspielautomaten" die Worte "und sonstigen Eingriffsgegenständen" eingefügt wurden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die belangte Behörde in den Kostenersatz zu verfällen.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Die beschwerdeführende Partei wendet ausschließlich ein, dass der "gegenständliche Akt keine konkreten Erhebungsergebnisse über die gegenständlichen Geräte" enthalte, es fehle insbesondere eine Dokumentation der Geräteüberprüfung "(GSpG 26)".

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids aufzuzeigen. Die belangte Behörde hat auf Grund der Feststellungen der Behörde erster Instanz und des von ihr durchgeführten Ermittlungsverfahrens hinsichtlich zweier Geräte festgestellt, dass das über den Gewinn oder Verlust entscheidende Anhalten der Walzen vom Gerät selbst herbeigeführt würde. Hinsichtlich des dritten Geräts hat die belangte Behörde festgehalten, dass nicht habe festgestellt werden können, ob die Entscheidung über Gewinn oder Verlust vom Gerät selbst oder aber außerhalb des Gerätes herbeigeführt werde. Da jedoch mit dem Gerät erst die Teilnahme am Spiel möglich sei, liege jedenfalls auch bei diesem Gerät ein Eingriff in das Glücksspielmonopol vor. Die Voraussetzungen für die Beschlagnahme seien daher auch bei diesem "Eingabeterminal" vorgelegen.

In der Beschwerde wird nicht dargetan, inwieweit die belangte Behörde insbesondere hinsichtlich des von ihr angenommenen Spielablaufes zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, wenn sie die in der Beschwerde genannte "Dokumentation der Geräteüberprüfung" (nach einem näher genannten Formular) herangezogen hätte. Die belangte Behörde hat in der mündlichen Verhandlung den Vertreter der Finanzpolizei zu diesem Formular befragt und der Zeuge sagte aus, dass sich der Inhalt dieser Aufzeichnung in weiterer Folge in der Anzeige und in der Niederschrift über die Amtshandlung wiederfinde. Im Hinblick auf die im Verwaltungsstrafverfahren nach § 24 VStG in Verbindung mit den anwendbaren Regelungen des AVG geltenden Grundsätze der Unbeschränktheit und Gleichwertigkeit der Beweismittel kommt der Unterlassung der Verwendung eines verwaltungsintern aufgelegten Formulars bzw. der Beischaffung zum Akt der Berufungsbehörde keine entscheidende Bedeutung für die Rechtmäßigkeit des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde im Strafverfahren zu (vgl. schon das hg. Erkenntnis Slg. 2142 A/1951 und N. Raschauer in: Raschauer/Wessely (Hrsg.), VStG, § 24 VStG, Rz 6 lit. m).

2.2. Außer den Einwänden unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verfahrensvorschriften enthält die Beschwerde kein Vorbringen.

2.3. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 23. Mai 2012