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2012/17/0048 ECLI:AT:VWGH:2013:2012170048.X00 KI-generiert

Unlicensed banking liability arising from management of foreign funds via share conversion without a BWG concession

Geschäftsnummer 2012/17/0048
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Administrative Court dismissed the appeal as unfounded, upholding the lower authority's decision and ordering the appellant to pay the respondent party EUR 6,106.00 in legal costs within two weeks. The case involved a financial regulatory dispute where the appellant, a company specializing in renewable energy investments without a banking license, was alleged to have conducted unlicensed banking business by managing and converting customer funds from prohibited notes into share participations. The challenged administrative act was a request by the financial market authority, pursuant to § 22b of the Financial Market Supervision Act (FMABG), for the submission of specific documents to clarify the conversion process and business model, following a prior order that mandated the cessation of unlicensed banking activities. The court affirmed that the administrative request was legally justified given the appellant's lack of a concession for banking services under §§ 1 and 4 of the Banking Act (BWG) and the potential violation of prohibitions against the unlicensed acceptance and management of foreign funds.

Legislator-Regeste

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Unlicensed banking liability arising from management of foreign funds via share conversion without a BWG concession: Im Rahmen des Untersagungsverfahrens wandelte die Q AG einen Teil der Gelder ihrer Kunden in Aktienbeteiligungen um, die von der beschwerdeführenden Partei verwaltet wurden. Als Geschäftszweig der beschwerdeführenden Partei ist im Firmenbuch "erneuerbare Energie - Beteiligungen und Errichtung von Anlagen" angeführt. Die beschwerdeführende Partei verfügt über keine Konzession zur Erbringung von Bankgeschäften gemäß § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Z 1 erster Fall Bankwesengesetz (BWG).

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Volltext

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 8. Juli 2010 wurde der Q AG die "Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes" binnen eines Monats ab Zustellung dieses Bescheides aufgetragen, indem sie die unerlaubte Entgegennahme fremder Gelder durch die Ausgabe von Genussrechten und die Verwaltung fremder Gelder zu unterlassen habe. Die Q AG habe durch die Ausgabe von Genussrechten die Verwaltung fremder Gelder übernommen und somit ein unerlaubtes, konzessionspflichtiges Bankgeschäft betrieben.

Im Rahmen des Untersagungsverfahrens wandelte die Q AG einen Teil der Gelder ihrer Kunden in Aktienbeteiligungen um, die von der beschwerdeführenden Partei verwaltet wurden. Als Geschäftszweig der beschwerdeführenden Partei ist im Firmenbuch "erneuerbare Energie - Beteiligungen und Errichtung von Anlagen" angeführt. Die beschwerdeführende Partei verfügt über keine Konzession zur Erbringung von Bankgeschäften gemäß § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Z 1 erster Fall Bankwesengesetz (BWG).

Nach Aufforderung der belangten Behörde an die beschwerdeführende Partei, die Umwandlung sowie ihr Geschäftsmodell zu erläutern, legte die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 28. Juli 2011 einen Zeichnungsschein, einen Treuhandvertrag, eine Einverständniserklärung sowie die Umwandlungsunterlagen eines Genussrechtsinhabers vor.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13. Dezember 2011 forderte die belangte Behörde die beschwerdeführende Partei gemäß § 22b Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (FMABG) auf, binnen längstens zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides folgende Unterlagen vorzulegen: