VwGH allows suspension of insider trading penalty enforcement due to severe professional harm to board members.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court of Austria granted the request for suspensive effect on administrative penalties against board members of a financial institution. The applicants argued that immediate enforcement would cause irreparable professional damage, including forced resignation and loss of board positions, while the authority remained silent on the suspension request. The court balanced the public interest in market trust against the severe personal consequences, ruling that the latter outweighed the former given the unresolved legal questions regarding the definition of insider information.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 30 Abs. 2 VwGG; § 19 Abs. 1 Z 1 iVm § 14 Abs. 1 Z 4 Börsegesetz: The Administrative Court may grant suspensive effect on enforcement of penalties if the public interest is not compelling enough to override the severe, irreparable harm to the applicant's professional life and business operations.
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KI-generiertVolltext
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird den Anträgen stattgegeben.
1. Mit den oben unter den Z 1. bis 5. genannten Bescheiden wies die belangte Behörde jeweils die Berufung eines der unter den Zlen. 6. bis 10. genannten Antragsteller (Vorstandsmitglieder der unter A) genannten Antragstellerin) gegen ein erstinstanzliches Straferkenntnis wegen Übertretung des § 48d Abs. 1 Börsegesetz, BGBl. Nr. 555/1989 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2008, in Verbindung mit § 48a Abs. 1 Z 1 Börsegesetz, BGBl. Nr. 555/1989 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2009 (Unterlassung einer ad-hoc-Mitteilung betreffend eine Insider-Information), des § 82 Abs. 7 Börsegesetz, BGBl. Nr. 555/1989 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2009 (Unterlassung der Mitteilung der Insider-Information vor der Veröffentlichung der FMA), und des § 82 Abs. 7 Börsegesetz, BGBl. Nr. 555/1989 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2009 (Unterlassung der Mitteilung der Insider-Information vor der Veröffentlichung dem Börseunternehmen), in Verbindung mit § 9 Abs. 1 VStG als unbegründet ab.
Unter Spruchpunkt II. der erstinstanzlichen Bescheide war ausgesprochen worden, dass die Antragstellerin zu 1. bis 5. gemäß § 9 Abs. 7 VStG für die über den jeweiligen Beschuldigten (die Antragsteller zu 6. bis 10.) verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand hafte.
2. Mit den gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden ist jeweils der Antrag verbunden, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Begründet sind diese Anträge übereinstimmend damit, dass den Antragstellern zu 6. bis 10. irreparable berufliche Nachteile drohten, zumal die Antragstellerin zu 1. bis 5. den jeweiligen Antragsteller abberufen müsste, um einen Entzug der Börsemitgliedschaft zu vermeiden (§ 19 Abs. 1 Z 1 iVm § 14 Abs. 1 Z 4 Börsegesetz). Der jeweilige Antragsteller könne auch zumindest für die Dauer der Tilgungsfrist keinerlei Vorstandspositionen in anderen Banken bekleiden.
Darüber hinaus müsste die Antragstellerin zu 1. bis 5. während des anhängigen Verfahrens neue Vorstandsmitglieder bestellen, deren Abberufung nach Beendigung des Beschwerdeverfahrens aufgrund längerfristig abgeschlossener Vorstandsverträge zweifellos nicht möglich sei. Die der Antragstellerin zu 1. bis 5. drohenden Nachteile im Geschäftsgang (insbesondere im Hinblick auf einen drohenden Verlust von langjährig aufgebauten Vertragsbeziehungen) werden darüber hinaus detaillierter angeführt. Ein Nachteil für diese Antragstellerin ergebe sich auch aus dem Umstand, dass bei Ausscheiden der unter 6. bis 10. genannten Antragsteller wertvolle Expertise für das Unternehmen verloren gehe.
3. Die belangte Behörde hat sich zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht geäußert.
4. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
5. Der Verwaltungsgerichtshof ist im Beschluss vom 24. Februar 2012, Zl. AW 2012/17/0001, davon ausgegangen, dass Nachteile im Zusammenhang mit dem drohenden Entzug der Börsemitgliedschaft des Unternehmens, dessen Vorstände die unter 6. bis 10. genannten Antragsteller sind (§ 19 Abs. 1 Z 1 iVm § 14 Abs. 1 Z 4 Börsegesetz), wie sie von den Antragstellern geltend gemachten werden, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung grundsätzlich rechtfertigen können. Die auf Grund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 4. März 2011,
G 105/10, erforderlich gewordene Ergänzung des § 14 Abs. 1 Z 4 Börsegesetz durch die Novelle BGBl. I Nr. 145/2011, zeige, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Rechtsfolge nicht in jedem Fall einer Verurteilung greifen solle und insofern nicht von einem zwingenden öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der genannten Rechtsfolge in jedem einzelnen Fall einer Verurteilung nach § 48c Börsegesetz gesprochen werden könne.
Besondere Umstände, die für den zwingenden Charakter der an der sofortigen Vollziehung bestehenden öffentlichen Interessen im vorliegenden Falle sprächen, sind in den Beschwerdefällen nicht ersichtlich (vgl. auch den hg. Beschluss vom 30. Dezember 2010, Zl. AW 2010/17/0039).
Im Rahmen der demnach erforderlichen Interessenabwägung kommt den in den Anträgen aufgezeigten gravierenden Auswirkungen eines Vollzugs des Bescheides ein Übergewicht gegenüber dem zweifelsohne vorhandenen öffentlichen Interesse bezüglich der Wahrung des Vertrauens der beteiligten Kreise in das Funktionieren der Finanzmärkte (vgl. etwa Kalss/Oppitz/Zollner, Kapitalmarktrecht, Band I, § 1 Rz 18 ff) zu, zumal die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide von einer nicht einfach zu lösenden Rechtsfrage betreffend die Auslegung des angewendeten Straftatbestandes abhängt (Auslegung des Begriffes der "genauen Information" nach § 48a Abs. 1 Z 1 Börsegesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 127/2004; vgl. bereits Hausmaninger, Insider Trading, 1997, 188, und zum Hintergrund der Neufassung der Formulierung in der EG-Marktmissbrauchsrichtlinie, 2003/6/EG, Kalss/Oppitz/Zollner, Kapitalmarktrecht, Band I, § 20 Rn 15, bzw. Brandl in: Temmel (Hrsg.), Börsegesetz - Praxiskommentar, Börsegesetz § 48a Rn 22 ff, insbesondere Rn 24 und 27; strittig ist im Beschwerdefall im Hinblick auf die an den zitierten Stellen referierte Maßgeblichkeit einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit des Eintritts der relevanten Tatsache bzw. des Ereignisses der Zeitpunkt, ab dem vom Vorliegen einer Insider-Information auszugehen war).
Die durch § 30 Abs. 2 VwGG gebotene Gewichtung der Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen durch die mit den angefochtenen Bescheiden geahndeten Taten ergibt im vorliegenden Fall, dass die durch die angewendeten Bestimmungen verfolgten öffentlichen Interessen auch unter der Annahme des Zutreffens des gegenständlichen Tatvorwurfs (im Rahmen der Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sind die Erfolgsaussichten der Beschwerden nicht ins Kalkül zu ziehen; vgl. unter anderem die hg. Beschlüsse vom 21. Mai 1985, Zl. AW 85/04/0037, vom 21. Jänner 1988, Zl. AW 87/06/0037, vom 29. Juni 1994, Zl. AW 94/17/0021, vom 31. Jänner 2005, Zl. AW 2005/17/0012, und vom 11. April 2011, Zl. AW 2011/17/0005) nicht in einem solchen Maße beeinträchtigt wurden, das die geltend gemachten Nachteile für die Antragsteller aufwiegen könnte.
6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 19. Dezember 2012