VwGH dismisses request for suspensive effect due to lack of concrete evidence of disproportionate financial harm.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court of Austria rejected the applicant's request for suspensive effect on tourism association fees for 2005, 2006, and 2009. The applicant argued that selling assets to pay the debt would cause disproportionate harm by destroying business foundations and forcing asset liquidation at unfavorable prices. The court held that the applicant failed to provide specific, credible financial data demonstrating such disproportionate harm, thereby violating the requirement for concrete substantiation.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 30 Abs. 2 VwGG; The Administrative Court of Austria requires concrete, preferably numerical, evidence of the applicant's financial situation to determine if enforcement causes disproportionate harm, and dismisses requests lacking such specific substantiation.
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KI-generiertVolltext
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Die antragstellende (beschwerdeführende) Partei bekämpft mit ihrer an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten und zur hg. Zl. 2012/17/0197 protokollierten Beschwerde die Auferlegung von Tourismusverbandsbeiträgen für die Jahre 2005 (in der Höhe von EUR 26.781,22), 2006 (in der Höhe von EUR 28.689,37) und 2009 (in der Höhe von EUR 31.120,22). Mit der Beschwerde ist der Antrag verbunden, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die beschwerdeführende Partei begründete ihren Antrag damit, dass zwingende öffentliche Interessen, die einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides erforderten, nicht vorlägen.
Weiters sei das Eigenkapital in der letzten fertiggestellten Bilanz (für das Jahr 2010) negativ; auch im laufenden Wirtschaftsjahr sei nicht mit einer Verbesserung der Kapitalstruktur zu rechnen. Zur Begleichung der "Tourismusabgabe" müsse Anlagevermögen veräußert werden. Es stünde jedoch nicht genügend Zeit zur Verfügung, um einen angemessenen Veräußerungspreis zu erzielen. Daher müsste zur Zahlung der Abgabenschuld Anlagevermögen "geradezu verschleudert werden". Weiters würden durch den Anlagenverkauf wesentliche Geschäftsgrundlagen des Unternehmens entzogen werden.
Die belangte Behörde hat sich zur Frage der Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht geäußert.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Antragstellers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Der Antragsteller hat in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381 A/1981).
Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem eben zitierten Beschluss ausgesprochen hat, wird er nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die Einkunfts- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers (unter Einschluss der Schulden, jeweils nach Art und Ausmaß) überhaupt in die Lage versetzt zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides, d.h. die zwangsweise Einbringung der auferlegten Geldleistung, für den Antragsteller einen angesichts des glaubhaft gemachten Sachverhaltes unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte.
Ginge man mit der beschwerdeführenden Partei davon aus, dass keine zwingenden öffentlichen Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, so sind dem vorliegenden Antrag jedoch keine ausreichenden Angaben in dem dargelegten Sinne, die einen unverhältnismäßigen Nachteil für die beschwerdeführende Partei aus der Vollziehung des angefochtenen Bescheides erkennen ließen, zu entnehmen; der vorliegende Antrag erfüllt die Anforderungen an die Konkretisierungspflicht nicht.
Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben.
Wien, am 13. August 2012