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AW 2012/17/0010 ECLI:AT:VWGH:2012:AW2012170010.A00 KI-generiert

VwGH dismisses suspension of appeal for a decision that is not an enforcement measure.

Geschäftsnummer AW 2012/17/0010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Austria dismissed the applicant's request to grant suspensive effect to their appeal against a decision rejecting a fee exemption. The court held that suspensive effect only applies if the appealed decision constitutes an enforcement measure, which a mere rejection of a fee exemption is not. Consequently, granting suspension would improperly confer a legal status the applicant would not possess even if the decision were overturned.

Legislator-Regeste

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§ 30 Abs. 2 VwGG; Suspensive effect is denied to appeals against decisions that are not enforcement measures, as such decisions do not alter the legal status in a way that suspension would unjustifiably preserve.

Schlagwörter

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suspensive effect enforcement measure administrative appeal legal status fee exemption VwGG procedural outcome

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 30 Abs. 2 VwGG
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat gemäß § 30 Abs. 2 VwGG auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde im Instanzenzug ein Antrag auf Ausnahme von Aufschließungsbeitrag abgewiesen. Mit der dagegen vor dem Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wurde der Antrag verbunden, dieser Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Der Antragsteller verkennt aber die Wirkungen des Rechtsinstituts der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Die Bestimmung des § 30 Abs. 2 VwGG verfolgt nämlich nicht den Zweck, die schon aus der gegebenen Sach- und Rechtslage entstehenden Folgen bis zur Entscheidung über die Beschwerde abzuwehren und dem Beschwerdeführer damit einen Vorteil einzuräumen. Sie soll ihn lediglich vor Nachteilen bewahren, die sich für ihn aus einer durch den in die Beschwerde gezogenen Bescheid eingetretenen Änderung des bestehenden Zustandes ergeben könnten.

Ein Bescheid, der eine Änderung des zu seiner Erlassung bestehenden Rechtszustandes nicht bewirkt, lässt daher die Frage nach Rechtswirkungen, die hinausgeschoben werden könnten, gar nicht entstehen. Die aufschiebende Wirkung ist einer Beschwerde somit nicht zuzuerkennen, wenn die in dem darauf gerichteten Antrag angestrebte Rechtsstellung dem Beschwerdeführer selbst dann nicht zukäme, wenn der von ihm angefochtene Bescheid aufgehoben würde (vgl. dazu den hg. Beschluss vom 14. April 2009, Zl. AW 2009/16/0004, mwN).

Dem Beschwerdefall liegt ein Bescheid zu Grunde, mit dem ein Antrag auf Antrag auf Ausnahme von Aufschließungsbeitrag abgewiesen wurde. Die Abweisung eines solche Antrages ist schon ihrer Natur nach einem Vollzug iSd § 30 Abs. 2 VwGG nicht zugänglich. Der dagegen erhobenen Beschwerde kann schon wegen des Fehlens einer Vollzugsmöglichkeit aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt werden. Dem Beschwerdeführer und Antragsteller würde damit sonst - vorläufig - eine Rechtsstellung zuerkannt, die er vor Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht besessen hat, folglich auch nicht im Falle der Aufhebung desselben besäße. Wien, am 9. März 2012