Suspensive effect of administrative penalty for market manipulation and automatic loss of stock exchange membership
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court (VwGH) granted the applicant's request to confer suspensive effect on the challenged administrative act, effectively staying the enforcement of the penalty until a final decision on the merits. The dispute concerned a EUR 6,000 fine and EUR 1,200 cost contribution imposed on a bank board member for market manipulation under § 48a and § 48c of the Stock Exchange Act, specifically for issuing identical buy and sell orders. The applicant argued that immediate execution would trigger mandatory withdrawal of the employing institution's stock exchange membership under § 19(1)(1) in conjunction with § 14(1)(4) of the Stock Exchange Act, resulting in severe professional harm. Relying on § 30(2) of the Administrative Court Act (VwGG), the court balanced the public interest in market integrity against the disproportionate individual harm to the applicant. The decisive legal finding was that the automatic loss of stock exchange membership does not constitute a compelling public interest in every instance, given the legislative amendment (BGBl. I Nr. 145/2011) following a constitutional court ruling that recognized exceptions to such mandatory consequences. Consequently, the court determined that the threat of grave professional disadvantage to the applicant outweighed the public interest in immediate execution, leading to the grant of suspensive effect.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 30 Abs. 2 VwGG; § 19 Abs. 1 Z 1, § 14 Abs. 1 Z 4 Börsegesetz: The Administrative Court may grant suspensive effect to an appeal if the immediate enforcement of the contested decision would cause the applicant a disproportionate disadvantage, considering that the statutory exclusion consequences do not constitute a mandatory public interest in every single case of conviction.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertServes as the main legal basis for the dispositive order granting the suspensive effect requested by the applicant.
Volltext
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde über den Beschwerdeführer als Vorstandsmitglied eines Kreditinstituts und Börsemitglieds im Instanzenzug gemäß § 9 Abs. 1 VStG wegen Übertretung des § 48a Abs. 1 Z 2 lit. a sublit. aa Börsegesetz, BGBl. Nr. 555/1989 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2009, durch zweimalige Erteilung gleichlautender Kauf- und Verkaufsorder mit jeweils gleichem Limit gemäß § 48c Börsegesetz eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 6.000,-- verhängt und der Beschwerdeführer zur Zahlung von EUR 1.200,-- als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG verpflichtet.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 2012/17/0004 protokollierte Beschwerde, die mit dem Antrag verbunden ist, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Begründet ist der Antrag mit dem Hinweis auf die Rechtsfolge des § 19 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Z 4 Börsegesetz, BGBl. Nr. 555/1989 in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2011, nach denen das Börseunternehmen einem Börsemitglied die Zulassung zur Börse zu entziehen habe, wenn der Geschäftsleiter des Börsemitglieds wegen Marktmanipulation (§ 48c Börsegesetz) bestraft worden sei, sofern die Verletzung nicht geringfügig gewesen sei. § 19 Abs. 2 Börsegesetz schließe ein Besitzstörungsverfahren oder die Erlassung von einstweiligen Verfügungen nach der EO ausdrücklich aus (Hinweis auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 19. April 2010, B 329/10). Der Beschwerdeführer verlöre seine Berufsstellung, wenn dem Antrag nicht die aufschiebende Wirkung zuerkannt würde, da die Börsemitgliedschaft für große Bereiche der Geschäftstätigkeit des Bankinstituts unverzichtbar sei.
Die belangte Behörde hat sich zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht geäußert.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Wenngleich nicht verkannt wird, dass die genannten Bestimmungen des Börsegesetzes (§ 19 Abs. 1 Z 1 und § 14 Abs. 1 Z 4 Börsegesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2011) wesentliche öffentliche Interessen bezüglich der Wahrung des Vertrauens der beteiligten Kreise in das Funktionieren der Finanzmärkte verfolgen (vgl. etwa Kalss/Oppitz/Zollner, Kapitalmarktrecht § 1 Rz 18 ff, und die Stellungnahme der Finanzmarktaufsichtsbehörde im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof zu B 329/10), zeigt bereits die auf Grund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 4. März 2011, G 105/10, erforderlich gewordene Ergänzung des § 14 Abs. 1 Z 4 Börsegesetz durch die Novelle BGBl. I Nr. 145/2011, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Rechtsfolge nicht in jedem Fall einer Verurteilung greifen soll und insofern nicht von einem zwingenden öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der genannten Rechtsfolge in jedem einzelnen Fall einer Verurteilung nach § 48c Börsegesetz gesprochen werden kann. Besondere Umstände, die für den zwingenden Charakter der an der Vollziehung bestehenden öffentlichen Interessen im vorliegenden Falle sprächen, sind ebenfalls nicht ersichtlich (vgl. auch den hg. Beschluss vom 30. Dezember 2010, Zl. AW 2010/17/0039).
Es war daher in die Abwägung der beteiligten Interessen einzutreten. Bei dieser ist zum einen der Umstand ins Kalkül zu ziehen, dass nach der Konzeption des Börsegesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 11/1998 der Ausschluss eines Börsemitglieds durch privatrechtliche Erklärung des Börseunternehmens zu erfolgen hat (vgl. EB zur RV 929 BlgNR, 20. GP, 21 und 23) und eine diesbezügliche Verpflichtung des Börseunternehmens bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen besteht (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 4. März 2011, G 105/10, Punkt 1.3.2). Gemäß § 19 Abs. 2 Börsegesetz sind einstweilige Verfügungen nach der EO wegen Handlungen des Börseunternehmens im Zusammenhang mit dem Ausschluss von der Börsemitgliedschaft unzulässig. Zum anderen sind die nicht von der Hand zu weisenden, vom Beschwerdeführer befürchteten Auswirkungen der nach dem Börsegesetz den Arbeitgeber des Beschwerdeführers treffenden Rechtsfolgen zu berücksichtigen. Angesichts dieser Wirkungen für den Beschwerdeführer ist es auch nicht ausschlaggebend, welche allfälligen Aufschubmöglichkeiten im Fall eines tatsächlichen Ausschlusses oder einer Ruhendstellung der Börsemitgliedschaft des Unternehmens, für welches der Beschwerdeführer tätig ist, ungeachtet des angesprochenen § 19 Abs. 2 Börsegesetz bestünden. Diese drohenden gravierenden beruflichen Nachteile für den Beschwerdeführer sind im vorliegenden Fall als überwiegend anzusehen (vgl. auch den bereits genannten hg. Beschluss vom 30. Dezember 2010, Zl. AW 2010/17/0039).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 24. Februar 2012