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2012/16/0241 ECLI:AT:VWGH:2014:2012160241.X00 KI-generiert

VwGH dismisses complaint; claim for court fees upon complaint extension arises upon document submission, not oral argument.

Geschäftsnummer 2012/16/0241
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Austria dismissed the complainant's appeal against a decision rejecting their request to correct a court fee order. The complainant argued that no fee should be charged for the extension of their lawsuit claim because the extension was not effectively argued orally in court. The court ruled that the right to fees is established immediately upon the submission of the written document requesting the extension, regardless of whether the extension is later substantiated in oral proceedings.

Legislator-Regeste

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§ 18 Abs. 1, 2 Z 2 GGG; § 2 Z 1 lit. b GGG: The claim for court fees regarding an extension of the claim is established upon the submission of the written document, without requiring effective oral argumentation.

Schlagwörter

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court fees claim extension fee establishment written submission oral argumentation GGG provisions administrative appeal Zahlung von Zuschlägen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 18 Abs. 1 GGG
§ 18 Abs. 2 Z 2 GGG
Jänner 2013 erachtet sich der Beschwerdeführer im Recht verletzt, dass weitere Pauschalgebühren, insbesondere nach TP1 GGG iVm § 18 Abs. 2 Z 2 GGG in Höhe von 8.661,60 EUR zuzüglich einer Einhebungsgebühr nicht vorgeschrieben werden, wenn keine Klagsausdehnung im Verfahren erfolgt ist.
§ 2 Z 1 lit. b GGG
Gemäß § 2 Z 1 lit. b GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühr hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren, wenn das Klagebegehren erweitert wird, mit dem Zeitpunkt der Überreichung des Schriftsatzes begründet.
§ 79 Abs. 11 VwGG
Im Beschwerdefall sind gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF des Bundesgesetzes BGBl.
§ 42 Abs. 1 VwGG
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
§ 43 Abs. 2 VwGG
§§ 47 ff VwGG
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der im Beschwerdefall noch anwendbaren VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl.
§ 12 Abs. 1 Z 2 VwGG
Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 610,60 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde einen Berichtigungsantrag des Beschwerdeführers gegen den Zahlungsauftrag des Kostenbeamten des Handelsgerichtes Wien vom 18. Juni 2012 ab. Der Beschwerdeführer habe mit Schriftsatz vom 30. März 2010 beim Handelsgericht Wien das Klagebegehren von ursprünglich 85.462,10 EUR auf 785.462,10 EUR ausgedehnt. Mit der Überreichung dieses Schriftsatzes über die Klagsausdehnung sei der Anspruch des Bundes auf die Gebühr für die Klagsausdehnung begründet worden.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. In dem die Beschwerde ergänzenden Schriftsatz vom 29. Jänner 2013 erachtet sich der Beschwerdeführer im Recht verletzt, dass weitere Pauschalgebühren, insbesondere nach TP1 GGG iVm § 18 Abs. 2 Z 2 GGG in Höhe von 8.661,60 EUR zuzüglich einer Einhebungsgebühr nicht vorgeschrieben werden, wenn keine Klagsausdehnung im Verfahren erfolgt ist.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und reichte eine Gegenschrift ein, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:

Im Beschwerdefall sind gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2013 die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.

Gemäß § 18 Abs. 1 des Gerichtsgebührengesetzes (GGG) bleibt die Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren gleich. Hievon tritt gemäß § 18 Abs. 2 Z 2 leg. cit. die Ausnahme ein, dass dann, wenn der Wert des Streitgegenstandes infolge einer Erweiterung des Klagebegehrens geändert wird, die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen ist; die bereits entrichtete Pauschalgebühr ist einzurechnen.

Gemäß § 2 Z 1 lit. b GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühr hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren, wenn das Klagebegehren erweitert wird, mit dem Zeitpunkt der Überreichung des Schriftsatzes begründet.

Der Beschwerdeführer trägt vor, er habe mit Klage vom 31. Juli 2009 einen Zahlungsanspruch gegenüber dem Beklagten in Höhe von 85.462,10 EUR zuzüglich Zinsen geltend gemacht. Mit Schriftsatz vom 30. März 2010 habe er eine Klagsausdehnung auf insgesamt 785.462,10 EUR zuzüglich Zinsen vorgenommen. In der darauffolgenden Verhandlung vom 21. September 2010 sei nach Erörterung der Sach- und Rechtslage "Ruhen des Verfahrens" vereinbart worden. Eine Fortsetzung des Verfahrens sei nicht erfolgt. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes sei erst mit dem Vortrag des Schriftsatzes in der mündlichen Verhandlung eine mit einem vorbereiteten Schriftsatz erklärte Klagsausdehnung wirksam. Allein durch die Überreichung des Schriftsatzes vom 30. März 2010 sei daher kein Anspruch des Bundes auf Pauschalgebühren für die im Schriftsatz angeführte Klagsausdehnung begründet worden.

Dem ist das hg. Erkenntnis vom 29. April 2013, 2011/16/0118, entgegenzuhalten, auf dessen Gründe gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird. Der Anspruch des Bundes auf die Gerichtsgebühren hinsichtlich der Klagsausdehnung wird demnach mit dem Zeitpunkt des Überreichens des Schriftsatzes über die Klagserweiterung begründet, wobei es nicht darauf ankommt, ob die Klagsausdehnung etwa mit dem Vortrag der Parteien in der mündlichen Streitverhandlung wirksam werde.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der im Beschwerdefall noch anwendbaren VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 29. April 2014