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2012/16/0210 ECLI:AT:VWGH:2013:2012160210.X00 KI-generiert

Inheritance tax appeal dismissed; ECJ ruling on sexual orientation does not constitute new fact for reopening proceedings.

Geschäftsnummer 2012/16/0210
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court rejected the taxpayer's request to reopen inheritance tax proceedings based on a 2003 ECJ ruling regarding sexual orientation. The court found the ECJ judgment did not introduce a new fact or evidence required to reopen the case under Austrian law. Consequently, the authority was correct to maintain the original tax assessment using the standard tax class.

Legislator-Regeste

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§ 303 Abs. 1 BAO; § 144 Abs. 3 B-VG: A European Court of Human Rights judgment concerning the non-discrimination of sexual orientation does not constitute a new fact or evidence sufficient to reopen tax proceedings under Austrian law.

Schlagwörter

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inheritance tax reopening sexual orientation discrimination ECJ judgment admissibility new fact requirement tax class classification geschlechtsspezifische Diskriminierung Neuanmeldung für Invalidenleistungen rechtsgleiche Behandlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 303 Abs. 1 BAO
§ 303 Abs. 1 BAO lautet:
Art. 144 Abs. 3 B-VG
September 2012, B 487/12-3, abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abgetreten.

Zitierte Rechtsprechung

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B 487/12-3
September 2012, B 487/12-3, abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art.
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Volltext

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerde und dem dieser in Ablichtung angeschlossenen angefochtenen Bescheid ist Folgendes zu entnehmen:

Der am 1. Oktober 1993 verstorbene G.R. hatte dem Beschwerdeführer in einer letztwilligen Verfügung verschiedene Legate vermacht, welche der Beschwerdeführer angenommen hat. Die dafür angefallene Erbschaftsteuer setzte die (damalige) Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland mit Bescheid vom 13. März 1997 im Instanzenzug fest, wobei sie der Bemessung der Erbschaftsteuer die Steuerklasse V zugrunde legte.

Mit Schriftsatz vom 27. August 2003 beantragte der Beschwerdeführer die Wiederaufnahme dieses Verfahrens mit der Begründung, zwischen ihm und dem Erblasser habe 23 Jahre lang eine Lebensgemeinschaft bestanden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) habe mit Urteil vom 24. Juli 2003 ausgesprochen, dass die ungleiche Behandlung sexueller Neigungen mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) im Widerspruch stehe und den Gleichbehandlungsgrundsatz verletze. Daher beantrage der Beschwerdeführer die Wiederaufnahme des Verfahrens über die Festsetzung der Erbschaftsteuer und die Abänderung des Erbschaftsteuerbescheides unter Zugrundelegung der Steuerklasse I (welche etwa für den Erwerb vom Ehegatten anzuwenden ist).

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diesen Antrag im Instanzenzug ab, weil das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Urteil des EGMR weder eine neu hervorgekommene Tatsache noch ein neu hervorgekommenes Beweismittel darstelle und weil mit diesem Urteil auch nicht über eine Vorfrage entschieden worden sei, von der der erwähnte Bescheid der Finanzlandesdirektion vom 13. März 1997 abhängig gewesen wäre.

Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der vor ihm dagegen erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 21. September 2012, B 487/12-3, abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abgetreten. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen seien zur Beurteilung der Frage, ob die belangte Behörde zu Recht davon habe ausgehen dürfen, dass ein Wiederaufnahmegrund nicht vorliege, nicht anzustellen, zumal offensichtlich weder die EMRK noch das Unionsrecht eine solche Wiederaufnahme gebieten.

In dem die Beschwerde ergänzenden Schriftsatz vom 19. Dezember 2012 erachtet sich der Beschwerdeführer im Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 303 Abs. 1 BAO lautet:

"§ 303. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und