Insufficiency of specific identification of fundamental rights in constitutional complaint against rejection of reinstatement application
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Verwaltungsgerichtshof (VwGH) dismissed the administrative law suit by terminating the proceedings, effectively upholding the lower authority's ruling and leaving its decision in force. The case concerned an appeal against a decision that had rejected the complainant's application for reinstatement regarding a missed objection deadline in a criminal disposition procedure; after the Constitutional Court declined jurisdiction and referred the matter, the VwGH reviewed the validity of the legal complaint. The court held that the complainant failed to cure a procedural defect by failing to specifically identify the fundamental right allegedly violated in response to the court's directive, noting that a mere reference to the initial brief or a general claim of illegality due to wrong legal application is insufficient to establish subject matter under constitutional review. Consequently, the procedure was terminated pursuant to Sections 34(2) and 33(1) of the Administrative Court Act (VwGG), rendering the application for suspensive effect moot.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG; § 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG; A complaint point must specifically identify the violated constitutional right and cannot rely on the Constitutional Court's rejection of a similar claim or abstract assertions of procedural error.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVolltext
Das Verfahren wird eingestellt.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde einen Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist gegen eine Strafverfügung als unzulässig zurück.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde wegen Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte, namentlich von Art. 6 EMRK, an den Verfassungsgerichtshof, der mit seinem Beschluss vom 10. Oktober 2012, B 876/12 u.a., deren Behandlung ablehnte und diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
Mit Verfügung vom 16. November 2012 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen Frist u.a. das Recht, in dem er verletzt zu sein behauptet (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG), bestimmt zu bezeichnen.
In seinem - binnen Frist erstatteten - ergänzenden
Beschwerde-Schriftsatz erachtet er sich "durch den Bescheid der belangten Behörde in seinen Rechten verletzt, da der Bescheid an Rechtswidrigkeit aufgrund unrichtiger Gesetzesanwendung (auch infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften) leidet. Der Verfassungsgerichtshof hat hier die Kompetenz zur Prüfung auch der verfassungsrechtlichen Fragen, da es sich um Gesetzesanwendung handelt, dem Verwaltungsgerichtshof übertragen."
Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist. Vom Beschwerdepunkt sind die Beschwerdegründe des § 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG und die Aufhebungstatbestände des § 42 Abs. 2 VwGG zu unterscheiden. Der Beschwerdepunkt darf weder mit den Beschwerdegründen (§ 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG) noch mit dem bestimmten Begehren (§ 28 Abs. 1 Z. 6 VwGG) verwechselt werden (vgl. Steiner in Holoubek/Lang, Das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Steuersachen, 65 f).
Bei einer vom Verfassungs- an den Verwaltungsgerichtshof nach Ablehnung ihrer Behandlung abgetretenen Beschwerde genügt ein Verweis auf das Vorbringen der abgelehnten (und abgetretenen) Beschwerde nicht (vgl. Steiner, aaO, 71).
Es gibt auch kein abstraktes Recht auf ein ordnungsgemäßes oder gesetzmäßiges Verfahren oder auf richtige Rechtsanwendung (vgl. die bei Steiner, aaO, 71, wiedergegebenen Beispiele aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).
Der Beschwerdeführer ist daher in seinem ergänzenden Schriftsatz der Aufforderung, den Mangel des Beschwerdepunktes zu beheben, nicht nachgekommen.
Es war daher schon deshalb gemäß §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG wie im Spruch angeführt zu verfahren.
Damit erübrigt sich eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 24. Jänner 2013