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2012/16/0195 ECLI:AT:VWGH:2012:2012160195.X00 KI-generiert

VwGH dismisses late appeal because procedural assistance request rejection did not extend the six-week deadline.

Geschäftsnummer 2012/16/0195
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Austria dismissed the appellant's complaint as procedurally time-barred. The appellant had requested procedural assistance, which was rejected, yet the court held that such a rejection does not interrupt the six-week appeal period. Consequently, the appeal filed in October expired on July 12, 2012, rendering it inadmissible.

Legislator-Regeste

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§ 26 Abs. 3 VwGG; A rejection of a timely request for procedural assistance does not interrupt the running of the appeal period, meaning the period expires upon the original decision's service if no assistance is granted.

Schlagwörter

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Administrative Procedure Act Appeal Period Interruption Procedural Assistance Rejection Time Barred Complaint Administrative Court of Austria Klagefrist verspätete Steuererklärung verspätetes Fristwiederherstellungsgesuch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 26 Abs. 1 VwGG
Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Art.
§ 26 Abs. 3 VwGG
Hat die Partei innerhalb der Frist zur Erhebung der Beschwerde die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt gemäß § 26 Abs. 3 VwGG die Frist zur Erhebung der Beschwerde mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen.
§ 34 Abs. 1 VwGG
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
§ 61 VwGG
September 2012 wies der Verwaltungsgerichtshof den Antrag auf Verfahrenshilfe zurück, weil das Vermögensbekenntnis zur Erlangung der Verfahrenshilfe, auf dessen Grundlage gemäß § 61 VwGG iVm § 66 Abs.
§ 66 Abs. 2 ZPO
September 2012 wies der Verwaltungsgerichtshof den Antrag auf Verfahrenshilfe zurück, weil das Vermögensbekenntnis zur Erlangung der Verfahrenshilfe, auf dessen Grundlage gemäß § 61 VwGG iVm § 66 Abs. 2 ZPO zu entscheiden ist, auch innerhalb der zu seinem Anschluss gesetzten Frist nicht vorgelegt wurde.
Art. 131 B-VG
1 VwGG beträgt die Frist zur Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Art. 131 B-VG sechs Wochen.
§ 26 Abs. 1 Z 1 VwGG
Die Frist beginnt gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 VwGG mit dem Tag der Zustellung des angefochtenen Bescheides an die beschwerdeführende Partei.

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Mit dem angefochtenen Bescheid zog die belangte Behörde den Beschwerdeführer im Instanzenzug gemäß §§ 9 und 80 BAO zur Haftung für Abgabenschuldigkeiten einer Gesellschaft m.b.H. heran, deren Geschäftsführer der Beschwerdeführer gewesen ist.

Mit Eingabe vom 12. Juli 2012 begehrte der Beschwerdeführer die Gewährung von Verfahrenshilfe, um gegen diesen Bescheid, der nach seinen Angaben am 31. Mai 2012 zugestellt worden sei, eine Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Mit hg. Beschluss vom 11. September 2012 wies der Verwaltungsgerichtshof den Antrag auf Verfahrenshilfe zurück, weil das Vermögensbekenntnis zur Erlangung der Verfahrenshilfe, auf dessen Grundlage gemäß § 61 VwGG iVm § 66 Abs. 2 ZPO zu entscheiden ist, auch innerhalb der zu seinem Anschluss gesetzten Frist nicht vorgelegt wurde.

Mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2012 erhob der Beschwerdeführer gegen den vorgenannten Bescheid Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof.

Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Art. 131 B-VG sechs Wochen. Die Frist beginnt gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 VwGG mit dem Tag der Zustellung des angefochtenen Bescheides an die beschwerdeführende Partei.

Hat die Partei innerhalb der Frist zur Erhebung der Beschwerde die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt gemäß § 26 Abs. 3 VwGG die Frist zur Erhebung der Beschwerde mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Frist zur Erhebung der Beschwerde mit der Zustellung des abweisenden Bescheides.

Diese in § 26 Abs. 3 VwGG normierte Unterbrechung des Laufes der Beschwerdefrist erfordert demnach einen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe, dem entweder stattgegeben wird oder der abgewiesen wird. Ein zurückgewiesener Antrag unterbricht diese Frist nicht (vgl. für viele etwa die hg. Beschlüsse vom 21. März 2012, 2012/16/0043, mwN und vom 25. Jänner 2012, 2011/13/0130).

Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage hat die Beschwerdefrist im vorliegenden Beschwerdefall mit der Zustellung des angefochtenen Bescheides am Donnerstag, dem 31. Mai 2012, begonnen. Da der Lauf der Beschwerdefrist durch den zurückgewiesenen Verfahrenshilfeantrag nicht unterbrochen wurde, endete diese Frist mit Ablauf des Donnerstags, des 12. Juli 2012. Die mit Eingabe vom 29. Oktober 2012 erhobene Beschwerde erweist sich demnach als verspätet.

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Die der Beschwerde anhaftenden formellen Mängel können dabei auf sich beruhen.

Wien, am 13. Dezember 2012