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2012/16/0163 ECLI:AT:VWGH:2012:2012160163.X00 KI-generiert

Administrative court annuls order due to unconstitutional fee tariff annotation invalidating the legal basis.

Geschäftsnummer 2012/16/0163
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court annulled the authority's decision ordering the company to pay court fees based on a specific tariff annotation. The authority had applied an annotation to the second-instance fee schedule, claiming it governed interim injunction proceedings. However, the Constitutional Court subsequently declared this annotation unconstitutional, rendering the fee order legally invalid.

Legislator-Regeste

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Anmerkung 1a zu TP 2 GGG; Art. 140 Abs. 1 B-VG: An administrative order based on a tariff annotation declared unconstitutional by the Constitutional Court is void and must be annulled as a case of application pursuant to Article 140(7) of the Constitution.

Schlagwörter

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unconstitutional annotation fee tariff invalidity Constitutional Court ruling administrative annulment procedural fee order Auferlegung von Verfahrenskosten Anwaltskosten Geltendmachung von Betreibungskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 140 Abs. 1 B-VG
März 2012, A 2012/0008, gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG gestellten Antrags u.a.
Art. 140 Abs. 7 B-VG
Der vorliegende Beschwerdefalls bildet einen Anlassfall iSd Art. 140 Abs. 7 B-VG, weshalb der Verwaltungsgerichtshof die Anmerkung 1a zu TP 2 GGG nicht mehr anzuwenden hat.
§ 42 Abs. 2 Z 1 VwGG
Der angeführte Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
§§ 47 ff VwGG
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl.
VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl.

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von 1.326,40 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Landesgericht Wiener Neustadt als Handelsgericht erließ auf Grund eines Antrages zweier Privatstiftungen als gefährdete Parteien eine einstweilige Verfügung vom 1. Oktober 2009 gegen die beschwerdeführende Gesellschaft m.b.H. (Beschwerdeführerin) mit dem Verbot, deren Geschäftsanteil an einer näher bezeichneten Gesellschaft m.b.H. ganz oder teilweise entgeltlich oder unentgeltlich zu veräußern oder zu belasten oder auf andere Weise zu verringern.

Die beiden Privatstiftungen hatten im selben Schriftsatz gleichzeitig mit dem Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung Klage wider die Beschwerdeführerin auf Unterfertigung auf Kosten der Beschwerdeführerin zu errichtender Notariatsakte über die Übertragung eines Geschäftsanteiles der bezeichneten Gesellschaft entsprechend jeweils einer Stammeinlage in einem näher angeführten Ausmaß und auf Abgabe aller zum Erwerb der Geschäftsanteile erforderlichen Erklärungen erhoben. Den Streitwert hatten die klagenden Parteien mit 660.300 EUR beziffert.

Gegen die einstweilige Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2009 Rekurs.

Nachdem die Kostenbeamtin des Landesgerichtes Wiener Neustadt mit Zahlungsaufforderung vom 16. November 2009 von der Beschwerdeführerin Gerichtsgebühr nach TP 2 GGG für den Rekurs vom 14. Oktober 2009, ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von

660.300 EUR, in einer Höhe von 1.912,60 EUR erfolglos eingefordert hatte, erließ sie einen Zahlungsauftrag (§ 6 des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes - GEG) dieses Inhalts vom 29. März 2010.

Mit Schriftsatz vom 6. April 2010 brachte die Beschwerdeführerin dagegen einen Berichtigungsantrag gemäß § 7 GEG ein und begehrte die ersatzlose Behebung des Zahlungsauftrages.

Die belangte Behörde gab mit Bescheid vom 10. Mai 2010 dem Berichtigungsantrag keine Folge. Sie stützte sich dabei auf die Anmerkung 1a zu TP 2 GGG, welche sie auf das Verfahren zweiter Instanz über die Erlassung einer einstweiligen Verfügung anwendete.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher sich die Beschwerdeführerin im Recht verletzt erachtet, nicht als Zahlungspflichtige für die Pauschalgebühr nach TP 2 GGG in Anspruch genommen zu werden.

Der Verfassungsgerichtshof hat u.a. auf Grund des vom Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die vorliegende Beschwerde mit Beschluss vom 5. März 2012, A 2012/0008, gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG gestellten Antrags u.a. die Anmerkung 1a zu Tarifpost 2 GGG mit Erkenntnis vom 30. Juni 2012, G 14/12 u.a., als verfassungswidrig aufgehoben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die von der belangten Behörde herangezogene Bestimmung der Anmerkung 1a zu TP 2 GGG wurde mit dem erwähnten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30. Juni 2012 aufgehoben. Der vorliegende Beschwerdefalls bildet einen Anlassfall iSd Art. 140 Abs. 7 B-VG, weshalb der Verwaltungsgerichtshof die Anmerkung 1a zu TP 2 GGG nicht mehr anzuwenden hat.

Der angeführte Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 27. September 2012