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2012/16/0149 ECLI:AT:VWGH:2014:2012160149.X00 KI-generiert

VwGH allows partial claim: statute of limitations interrupted for 1995-1999 but expired for 2000 tax assessment.

Geschäftsnummer 2012/16/0149
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Burgenland lifted the contested decision regarding the invalidity of a tax assessment due to the statute of limitations. While the court found the limitation period was interrupted for the years 1995 to 1999 by prior administrative acts, it ruled that the period expired for the year 2000 because the specific letter in question did not pertain to that year's tax liability. Consequently, the court declared the tax assessment for 2000 invalid and ordered the municipality to reimburse the taxpayer's legal costs.

Legislator-Regeste

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§ 158a Abs. 2 B-LAO; § 156 B-LAO: The statute of limitations for tax assessments is interrupted by external administrative acts, but a general notice regarding the termination of a refund procedure does not interrupt the limitation period for tax years not covered by that specific procedure.

Schlagwörter

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statute of limitations tax assessment limitation interruption refund procedure administrative act Burgenland tax law legal costs Getränkesteuer

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 158a Abs. 2 B-LAO
§ 158a Abs. 2 B-LAO lautet:
§ 186 Abs. 1 B-LAO
Gemäß § 186 Abs. 1 B-LAO konnte der Abgabepflichtige die Rückzahlung von Guthaben beantragen.
§ 153 Abs. 2 B-LAO
Da für das Jahr 2000 kein Rückzahlungsantrag gestellt worden war, sondern im Gefolge der erwähnten Getränkesteuerprüfung die Getränkesteuer gemäß § 153 Abs. 2 B-LAO festzusetzen gewesen wäre, betraf dieses Schreiben die Getränkesteuer für das Jahr 2000 nicht.
§ 156 B-LAO
März 2008 daher auch die Festsetzung der Getränkesteuer für 2000 betraf, stand dem der Eintritt der Verjährung nach § 156 B-LAO entgegen.
§ 42 Abs. 2 Z 1 VwGG
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
§§ 47 ff VwGG
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der im Beschwerdefall noch anzuwendenden VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl.
§ 79 Abs. 11 VwGG
Im Beschwerdefall sind gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF des Bundesgesetzes BGBl.

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Burgenland hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von 1.326,40 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Der Beschwerdeführer führte im Bereich der mitbeteiligten Marktgemeinde einen Gastgewerbebetrieb.

Mit Schriftsatz vom 7. März 2000 an den Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde beantragte der Beschwerdeführer die Festsetzung der Getränkesteuer für 1995 bis 1999 mit Null und die Rückzahlung der Getränkesteuer für diese Jahre mit der Begründung, die Erhebung der Getränkesteuer erscheine "europarechtswidrig".

Am 17. Oktober 2001 wurde mit dem steuerlichen Vertreter des Beschwerdeführers eine Niederschrift anlässlich einer Getränkesteuerprüfung für den Zeitraum 1. November 1998 bis 31. Dezember 2000 aufgenommen.

Mit Schreiben vom 10. November 2004 teilte der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde dem Beschwerdeführer unter dem Betreff "Getränkeabgabeverfahren" mit, für die Fortsetzung dieses Verfahrens sei ein Vorhalt unbedingt erforderlich. Der Beschwerdeführer werde ersucht, den beiliegenden - in den vorlegten Verwaltungsakten nicht enthaltenen - Erhebungsbogen vollständig ausgefüllt mit den darin angeführten Unterlagen binnen vier Wochen der mitbeteiligten Marktgemeinde zurückzustellen.

Mit Schreiben vom 18. Oktober 2007 teilte die mitbeteiligte Marktgemeinde dem Beschwerdeführer unter dem Betreff "Getränkesteuer; Beendigung des Rückzahlungsverfahrens" mit, dass keine Rückerstattung dieser Abgabe erfolge, weil Getränkesteuer auf alkoholische Getränke im Gastronomiebetrieben als gemeinschaftskonform anzusehen sei. Die anhängigen Verfahren betreffend Getränkesteuer aufgrund des vom Beschwerdeführer gestellten Rückzahlungsantrages seien mit Bescheid abzuschließen. Die mitbeteiligte Marktgemeinde ersuche den Beschwerdeführer, seinen Rückzahlungsantrag zurückzuziehen. Durch die Rückziehung sei eine bescheidmäßige Ablehnung betreffend Rückzahlung der Getränkeabgabe in einem aufwändigen Verfahren nicht erforderlich.

Mit Bescheid vom 31. März 2008 setzte der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde die Getränkesteuer für den Zeitraum 1. Jänner 1995 bis 31. Dezember 2000 mit einem näher angeführten Gesamtbetrag fest und wies den Antrag auf Rückzahlung der Getränkesteuer ab.

Eine dagegen erhobene Berufung wies der Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde mit Bescheid vom 18. Dezember 2009 ab.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die gegen diesen Bescheid des Gemeinderates erhobene Vorstellung als unbegründet ab. Dem in der Vorstellung erhobenen Einwand der Verjährung hielt die belangte Behörde entgegen, dass die Verjährungsfrist jeweils durch die erwähnte Niederschrift vom 17. Oktober 2001 und durch die Schreiben der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 10. November 2004 und vom 18. Oktober 2007 unterbrochen worden sei.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher sich der Beschwerdeführer im Recht auf "Nichtfestsetzung der verjährten Getränkeabgaben" verletzt erachtet.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und verwies in einem Begleitschreiben auf die Begründung des angefochtenen Bescheides.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall sind gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2013 die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.

Gemäß § 153 Abs. 1 der im Beschwerdefall noch anzuwendenden Burgenländischen Landesabgabenordnung (B-LAO) war in Fällen, in denen die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung der Abgabe zuließen (wie etwa im Beschwerdefall der Getränkesteuer) ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn der Abgabepflichtige die Einreichung einer Erklärung, zu der er verpflichtet war, unterließ oder wenn sich die Erklärung als unvollständig oder die Selbstberechnung als nicht richtig erwies.

Nach § 156 Abs. 1 und 2 B-LAO unterlag das Recht, eine Abgabe festzusetzen, der Verjährung, wobei die Verjährungsfrist drei Jahre, bei hinterzogenen Abgaben zehn Jahre betrug und gemäß § 157 lit. a B-LAO mit dem Ablauf des Jahres begann, in dem der Abgabenanspruch entstanden war.

Gemäß § 158 Abs. 1 B-LAO wurde die Verjährung durch jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zu Feststellung des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten war, begann die Verjährungsfrist neu zu laufen.

§ 158a Abs. 2 B-LAO lautet:

"(2) Hängt eine Abgabenfestsetzung unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung oder eines in Abgabenvorschriften vorgesehenen Antrages ab, so steht der Abgabenfestsetzung der Eintritt der Verjährung nicht entgegen, wenn die Berufung oder der Antrag vor diesem Zeitpunkt oder wenn ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens rechtzeitig im Sinn des § 225 eingebracht wurde."

Gemäß § 186 Abs. 1 B-LAO konnte der Abgabepflichtige die Rückzahlung von Guthaben beantragen.

Der Bestimmung des § 158a Abs. 2 B-LAO zu Folge stand im Beschwerdefall auf Grund des Antrages des Beschwerdeführers vom 7. März 2000 die Verjährung der Festsetzung der Getränkesteuer für die Jahre 1995 bis 1999 durch den Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 31. März 2008 nicht entgegen (vgl. auch das dieselbe mitbeteiligte Marktgemeinde betreffende hg. Erkenntnis vom 18. April 2012, 2009/16/0143).

Soweit vom angefochtenen Bescheid jedoch die Getränkesteuer für Zeiträume des Jahres 2000 betroffen ist, wurde die Verjährungsfrist durch die erwähnte Niederschrift anlässlich der Getränkesteuerprüfung vom 17. Oktober 2001 und durch das erwähnte Schreiben der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 10. November 2004 unterbrochen.

Fraglich ist im Beschwerdefall, ob das erwähnte Schreiben der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 18. Oktober 2007 die andernfalls mit Ablauf des 31. Dezember 2007 endende Verjährungsfrist unterbrochen hat.

Das in Rede stehende Schreiben erging seinem Betreff "Getränkesteuer; Beendigung des Rückzahlungsverfahrens" zu Folge zu den durch den Rückzahlungsantrag des Beschwerdeführers vom 7. März 2000 anhängigen Verfahren. Da für das Jahr 2000 kein Rückzahlungsantrag gestellt worden war, sondern im Gefolge der erwähnten Getränkesteuerprüfung die Getränkesteuer gemäß § 153 Abs. 2 B-LAO festzusetzen gewesen wäre, betraf dieses Schreiben die Getränkesteuer für das Jahr 2000 nicht. Demnach konnte diese Amtshandlung auch keine Unterbrechung der Frist für die Verjährung der Festsetzung der Getränkesteuer für Zeiträume des Jahres 2000 bewirken.

Soweit der Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 31. März 2008 daher auch die Festsetzung der Getränkesteuer für 2000 betraf, stand dem der Eintritt der Verjährung nach § 156 B-LAO entgegen.

Aus diesem Grund erweist sich auch der Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde, der die Getränkesteuer - zur Unrecht - mit einem Gesamtbetrag für alle streitgegenständlichen Jahre festsetzte, als rechtswidrig.

Damit bestand der vom Beschwerdeführer in der Vorstellung erhobene Einwand der Verjährung zu Recht.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der im Beschwerdefall noch anzuwendenden VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 28. März 2014