VwGH dismisses appeal on fee exemption; court finds cellar room counts toward 130m2 living area limit.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court of Justice dismissed the applicant's appeal regarding a refusal of court fee exemption for land registry entries. The applicant argued that a 12.3m2 cellar room was not suitable for living due to insufficient ceiling height under state building law, claiming the total living area remained under the 130m2 threshold. The court rejected this, ruling that the room's equipment indicated it served as a hobby space for living purposes and thus counted toward the living area limit, exceeding the exemption threshold.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 53 Abs. 3 WFG; § 67 StBG: A cellar room equipped for living purposes counts toward the living area limit for fee exemption purposes, overriding state building law height requirements.
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KI-generiertVolltext
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 610,60 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Beschwerdeführer begehrte mit Anträgen jeweils vom 21. November 2007 vom Bezirksgericht F die grundbücherliche Einverleibung von Pfandrechten zugunsten einer Bank und des Landes Steiermark auf ihm gehörenden Liegenschaften und Liegenschaftsanteilen. Mit den Anträgen verband der Beschwerdeführer jeweils den Antrag auf Gebührenbefreiung nach § 53 Abs. 3 WFG.
Mit Beschlüssen des Bezirksgerichtes F vom 27. November 2007 wurden die begehrten Eintragungen bewilligt und am selben Tag im Grundbuch vollzogen.
Der Kostenbeamte des Bezirksgerichtes schrieb dem Beschwerdeführer mit Zahlungsaufträgen vom 19. September 2011 Eingabengebühren und Eintragungsgebühren nach TP 9 GGG samt der Einhebungsgebühr nach § 6 Abs. 1 GEG vor.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die gegen diese Zahlungsaufträge erhobenen Berichtigungsanträge ab. Den Grundbuchsgesuchen seien die Förderungszusicherung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 23. Oktober 2007 und eine Erklärung beigelegt gewesen, wonach die Nutzfläche der Wohneinheit 130 m2 nicht übersteige. Aus den vom Berichtigungswerber (im Zuge einer Prüfung durch den Revisor beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz) am 1. Juli 2011 vorgelegten Photos sei unter anderem ersichtlich, dass ein Kellerraum mit 12,3 m2 mit einem Kunststoffbodenbelag, einem Heizkörper und Kästen zur Aufbewahrung von Mineralsteinen ausgestattet sei. Bei diesem Raum handle es sich um eine üblicherweise menschlichen Wohnzwecken dienenden Einrichtung, wodurch ein so ausgestatteter Kellerraum jedenfalls eine Eignung zur Befriedigung menschlicher Wohnbedürfnisse (Hobbyraum) gewinne. Räume, die der Entlastung des Wohnraumes im engeren Sinn dienten (Raum zur Aufbewahrung von Gegenständen) zählten zur Nutzfläche. Die Fläche dieses Kellerraumes sei deshalb der Wohnnutzfläche des Erdgeschosses und des Obergeschosses von zusammen rund 130 m2 hinzu zu rechnen.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 11. Juni 2012, B 354/12-4, die Behandlung der vor ihm gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abgetreten.
In dem die Beschwerde ergänzenden Schriftsatz vom 14. August 2012 erachtet sich der Beschwerdeführer im Recht auf Befreiung von der Eintragungs- und Eingabegebühr für eine an Nutzfläche 130 m2 nicht übersteigende wohnbaugeförderte Wohnung verletzt.
Die belangte Behörde legte die Gerichtsakten vor und reichte eine Gegenschrift ein, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:
Im Beschwerdefall sind gemäß § 28 Abs. 5 BFG iVm § 8 VwGbk-ÜG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.
§ 53 Abs. 3 und 4 des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 lautet:
"§ 53. .....
(3) Eingaben, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte, die durch die Finanzierung von Objekten veranlasst sind, die im Rahmen einer auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften vorgenommenen Wohnbauförderungsmaßnahme gefördert werden, sind von den Gerichtsgebühren befreit. Bei Wohnungen ist zur Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung überdies Voraussetzung, dass die Nutzfläche 130 m2, bei mehr als fünf in gemeinsamem Haushalt lebenden Personen 150 m2 nicht übersteigt.
(4) Für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gebührenbefreiung nach Abs. 3 ist der Zeitpunkt maßgeblich, in dem gemäß § 2 des Gerichtsgebührengesetzes die Gebührenpflicht begründet würde. Fällt aber eine dieser Voraussetzungen innerhalb von fünf Jahren ab diesem Zeitpunkt weg, so entfällt damit auch die Gebührenbefreiung nach Abs. 3."
Nach ständiger hg. Rechtsprechung umfasst der Begriff der Nutzfläche die gesamte Bodenfläche einer Wohnung oder eines Geschäftsraumes abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen (Ausnehmungen); Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind, Treppen, offene Balkone, Terrassen sowie für landwirtschaftlich oder gewerbliche Zwecke spezifisch ausgestattete Räume innerhalb einer Wohnung sind bei der Berechnung der Wohnnutzflächen nicht zu berücksichtigen. Kellerräume, die ihrer Ausstattung nach für Wohnzwecke geeignet sind und - wie etwa bei einem Einfamilienhaus - nur von einer Familie oder deren Gästen oder Mietern benützt werden, sind bei der Wohnnutzfläche zu berücksichtigen. Räume, die der Entlastung des Wohnraumes im engeren Sinn dienen (Raum zur Aufbewahrung von Gegenständen) zählen zur Nutzfläche (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 24. Jänner 2013, 2010/16/0091, vom 21. März 2012, 2009/16/0323, und die bei Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren10, E 22 bis E 25 zu III A 1 (WFG 1984) zitierten hg. Entscheidungen).
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ist der angefochtene Bescheid nicht für rechtswidrig zu befinden, worin die belangte Behörde anhand der vom Beschwerdeführer vorgelegten Photos des in Rede stehenden Kellerraums, welche das im angefochtenen Bescheid beschriebene - vom Beschwerdeführer unbestrittene - Erscheinungsbild des Raumes darstellen, die Fläche dieses Kellerraums zur Wohnnutzfläche des Erdgeschosses und Obergeschosses hinzugezählt und bei einer sich damit ergebenden Überschreitung der in § 53 Abs. 3 WFG gezogenen Grenze von 130 m2 (die Voraussetzungen für die höhere Grenze von 150 m2 wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht) als gegeben erachtet hat.
Der Beschwerdeführer trägt dagegen vor, die Kellerräumlichkeiten des Beschwerdeführers seien nicht für den Aufenthalt von Personen und damit nicht für Wohnzwecke geeignet, weil auf Grund des § 67 des Steiermärkischen Baugesetzes die dort vorgesehene Mindesthöhe nicht erreicht werde.
Dabei vernachlässigt der Beschwerdeführer, dass § 67 des Steiermärkischen Baugesetzes in der im Beschwerdefall noch maßgebenden Stammfassung von Aufenthaltsräumen spricht, worunter § 4 Z 4 leg. cit. Räume versteht, die zum ständigen oder längeren Aufenthalt von Menschen bestimmt sind (z. B. Wohn- und Schlafräume, Küchen, Arbeits- und Büroräume). Die nach der hg. Rechtsprechung zur Wohnnutzfläche hinzuzurechnenden Räume müssen aber keine Aufenthaltsräume im Sinn dieser Bestimmung sein, sondern können auch solche Räume sein, welche nicht zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind (z.B. Toilettenanlagen), oder eben - wie im Beschwerdefall - der Entlastung des Wohnraums im engeren Sinn dienende Räume. Ob die landesgesetzlichen Bestimmungen des § 67 des Steiermärkischen Baugesetzes - von der belangten Behörde verneinte - "Auswirkungen" auf die bundesgesetzliche Nutzflächenbegrenzung des § 53 Abs. 3 WFG haben, kann im Beschwerdefall dahin gestellt bleiben.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der im Beschwerdefall noch anwendbaren VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 29. April 2014