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2012/16/0109 ECLI:AT:VWGH:2012:2012160109.X00 KI-generiert

Mootness of administrative complaint against rejected suspension of tobacco tax collection due to subsequent authority decision

Geschäftsnummer 2012/16/0109
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court declared the appeals moot and discontinued the proceedings, ordering that no reimbursement of costs would be granted, leaving the prior decisions of the customs authority in force. The dispute concerned the taxpayer's challenge to the rejection of renewed applications for the suspension of collection of assessed tobacco tax and interest for late payment, which the lower authority had deemed inadmissible on the grounds that the matter was already decided. The court determined that the taxpayer's legal interest in the proceedings lapsed after the competent authority finally decided on the earlier administrative complaints, rendering the current appeal superfluous; however, a formal dismissal with cost consequences was inappropriate due to the disproportionate administrative effort. The decisive legal bases included § 33(1) of the Act on the Administrative Court (VwGG) for declaring cases moot when legal interest ceases, § 58(1) and (2) VwGG for the independent determination of cost reimbursement in the absence of final success or failure, and §§ 212a and 230 of the General Fiscal Code (BAO) in conjunction with § 85f of the Customs Act (ZollR-DG) regarding the suspension of tax collection and the prohibition of enforcement measures during the statutory grace period.

Legislator-Regeste

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§ 33 Abs. 1 VwGG; § 58 Abs. 1, 2 VwGG: If the legal interest for filing a complaint ceases after the complaint is lodged, the complaint is declared moot and the proceedings terminated; however, the subsequent loss of interest is not considered for cost decisions, and each party bears their own procedural costs.

Schlagwörter

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mootness declaration loss of legal interest procedural costs tax suspension request administrative review

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 33 Abs. 1 VwGG
Serves as the main procedural basis for declaring the complaints moot and discontinuing the proceedings due to the lapse of the applicant's legal interest.
§ 58 Abs. 1 VwGG
§ 58 Abs. 2 VwGG
§ 85f ZollR-DG
Gemäß § 85f ZollR-DG haben die Zollbehörden u.a.
§ 85c Abs. 8 ZollR-DG
§ 212a Abs. 1 BAO
§ 212a Abs. 5 BAO
Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht gemäß § 212a Abs. 5 BAO in einem Zahlungsaufschub, welcher mit einer u.
§ 212a Abs. 7 BAO
2 zweiter Satz BAO eingebrachten Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben wird, steht dem Abgabepflichtigen gemäß § 212a Abs. 7 BAO für die Entrichtung eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des den Antrag erledigenden Bescheides zu.
§ 212a Abs. 4 BAO
Die für Anträge auf Aussetzung der Einhebung geltenden Vorschriften sind gemäß § 212a Abs. 4 BAO auf Berufungen gegen die Abweisung derartiger Anträge und auf solche Berufungen betreffende Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden.
§ 230 Abs. 6 BAO
Wurde ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt, so dürfen nach näherer Anordnung des § 230 Abs. 6 BAO Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der davon betroffenen Abgaben bis zu seiner Erledigung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden.
§ 230 Abs. 2 BAO
7 BAO zustehenden Zahlungsfrist nach Abweisung oder Zurückweisung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, dürfen gemäß § 230 Abs. 2 BAO Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der davon betroffenen Abgaben nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden.
§ 56 VwGG
Juni 2012 weggefallen, eine formelle Klaglosstellung mit den Kostenfolgen des § 56 VwGG liegt im Beschwerdefall indes nicht vor.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
2010/16/0287 bis 0288
Juli 2012, 2010/16/0287 bis 0288).

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 33 Abs. 1 VwGG

Serves as the main procedural basis for declaring the complaints moot and discontinuing the proceedings due to the lapse of the applicant's legal interest.

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Volltext

Die Beschwerden werden als gegenstandslos geworden erklärt und die Verfahren werden eingestellt.

Ein Aufwandersatz findet nicht statt.

Den Beschwerden und den dieser in Ablichtung angeschlossenen angefochtenen Bescheiden ist Folgendes zu entnehmen:

Mit zwei Bescheiden vom 29. Oktober 2007 setzte das Zollamt Innsbruck gegenüber dem Beschwerdeführer Tabaksteuer und Säumniszuschläge in jeweils näher angeführter Höhe fest.

Die dagegen erhobenen Berufungen wies das Zollamt Innsbruck mit Berufungsvorentscheidungen vom 10. Dezember 2008 als unbegründet ab.

Mit Schriftsatz vom 14. Jänner 2009 erhob der Beschwerdeführer dagegen jeweils eine Administrativbeschwerde und beantragte jeweils die Aussetzung der Einhebung der vorgeschriebenen Abgaben.

Mit Bescheiden vom 15. Jänner 2009 wies das Zollamt Innsbruck die Anträge auf Aussetzung der Einhebung ab.

Mit Schriftsätzen vom 22. Februar 2010 stellte der Beschwerdeführer neuerlich Anträge auf Aussetzung der Einhebung.

Diese letztgenannten Anträge wurden mit den angefochtenen Bescheiden im Instanzenzug als unzulässig zurückgewiesen, weil entschiedene Sache vorliege.

Dagegen richten sich die vorliegenden Beschwerden, in welchen sich der Beschwerdeführer im Recht auf Aussetzung der Einhebung der Steuerschuld verletzt erachtet.

Nach Einleitung der Vorverfahren mit hg. Verfügung vom 14. Juni 2012 teilte die belangte Behörde mit, über die erwähnten Administrativbeschwerden vom 14. Jänner 2009 habe die belangte Behörde mittlerweile mit Berufungsentscheidungen (gemeint: Beschwerdeentscheidungen) vom 29. Juni 2012, GZ ZRV/0063-Z3K/09, und ZRV/0066-Z3K/09, entschieden. Gleichzeitig legte die belangte Behörde den Nachweis über deren Zustellung am 6. Juli 2012 vor.

Der Beschwerdeführer äußerte sich innerhalb gesetzter Frist zu der mit 24. Juli 2012 an ihn ergangenen Klaglosstellungsanfrage nicht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat wegen des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges die Verbindung der beiden Beschwerdesachen zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung beschlossen.

Gemäß § 85f ZollR-DG haben die Zollbehörden u.a. die §§ 85a bis 85e leg. cit. auch dann anzuwenden, wenn sie nicht im Rahmen des Geltungsbereichs des § 2 Abs. 1 und 2 ZollR-DG (nicht im Rahmen des Geltungsbereichs der Eingangsabgaben) tätig werden.

Gemäß § 85c Abs. 8 ZollR-DG gelten für die Einbringung der (Administrativ)Beschwerde, das Verfahren des unabhängigen Finanzsenates sowie dessen Entscheidungen, und für die Aussetzung der Vollziehung die diesbezüglichen Bestimmungen der BAO, soweit die im ZollR-DG enthaltenen Regelungen nicht entgegenstehen, sinngemäß.

Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.

Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht gemäß § 212a Abs. 5 BAO in einem Zahlungsaufschub, welcher mit einer u. a. anlässlich einer über die Berufung in der Hauptsache ergehenden Berufungsentscheidung zu ergehenden Verfügung des Ablaufs der Aussetzung endet.

Soweit einem vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinne des § 212 Abs. 2 zweiter Satz BAO eingebrachten Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben wird, steht dem Abgabepflichtigen gemäß § 212a Abs. 7 BAO für die Entrichtung eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des den Antrag erledigenden Bescheides zu.

Die für Anträge auf Aussetzung der Einhebung geltenden Vorschriften sind gemäß § 212a Abs. 4 BAO auf Berufungen gegen die Abweisung derartiger Anträge und auf solche Berufungen betreffende Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden.

Wurde ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt, so dürfen nach näherer Anordnung des § 230 Abs. 6 BAO Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der davon betroffenen Abgaben bis zu seiner Erledigung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden.

Während einer gesetzlich zustehenden oder durch Bescheid zuerkannten Zahlungsfrist, somit in etwa für die Zeit der nach § 212a Abs. 7 BAO zustehenden Zahlungsfrist nach Abweisung oder Zurückweisung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, dürfen gemäß § 230 Abs. 2 BAO Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der davon betroffenen Abgaben nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden.

Damit waren in den Beschwerdefällen Einbringungsmaßnahmen unabhängig vom Ausgang des Verfahrens über den Antrag auf Aussetzung bis zu einem Monat nach (im Instanzenzug erfolgter) Zurückweisung des Aussetzungsantrages nicht zulässig.

Gemäß § 33 Abs. 1 VwGG ist nach Einvernahme des Beschwerdeführers die Beschwerde in nichtöffentlicher Sitzung für gegenstandslos geworden zu erklären und ist das Verfahren einzustellen, wenn nach Einbringung der Beschwerde das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers wegfällt, das ihn zur Beschwerdeerhebung berechtigt hatte (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 2. Juli 2012, 2010/16/0287 bis 0288).

Zwar ist das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers mit den erwähnten Beschwerdeentscheidungen vom 29. Juni 2012 weggefallen, eine formelle Klaglosstellung mit den Kostenfolgen des § 56 VwGG liegt im Beschwerdefall indes nicht vor.

Nach § 58 Abs. 2 VwGG ist der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei der Kostenentscheidung nicht zu berücksichtigen und war wegen der im Beschwerdefall gegebenen Unverhältnismäßigkeit des Aufwandes einer nach dem fiktiven Beschwerdeerfolg zu fällenden Kostenentscheidung darüber nach freier Überzeugung zu entscheiden, was zur Anwendung des in § 58 Abs. 1 VwGG ausgedrückten Grundsatzes führt, dass jede Partei ihren Verfahrensaufwand selbst zu tragen hat (vgl. den erwähnten hg. Beschluss vom 2. Juli 2012).

Wien, am 27. September 2012