VwGH dismisses complaint; debt assumption counts as consideration for stamp duty exemption denial.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court of Austria dismissed the complainant's appeal against a stamp duty assessment. The complainant argued for a tax exemption based on an unremunerated inheritance, but the court found that the contractual assumption of €319,625 in secured debts constituted valid consideration under the Real Estate Transfer Tax Act. Consequently, the transaction was deemed remunerated, precluding the statutory exemption for unremunerated transfers.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG; § 3 Abs. 1 Z 2 GrEStG: The assumption of secured debts by the transferee constitutes consideration, thereby excluding the exemption for unremunerated transfers.
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KI-generiertVolltext
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 610,60 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Beschwerdeführer hat mit Übergabevertrag vom 1. Dezember 2010 eine näher bezeichnete Liegenschaft samt darauf errichteten Baulichkeiten sowie den darauf geführten "Gärtnereibetrieb" samt allen Aktiven und Passiven zum Stichtag des 31. Dezember 2009 von seinem Vater übernommen. Nach Punkt
"4. Gegenleistungen" des Übergabevertrages verpflichtet sich der Beschwerdeführer für die "in untrennbarem Zusammenhang mit dem vertragsgegenständlichen Liegenschaftsvermögen" stehenden, grundbücherlich sichergestellten Verbindlichkeiten, die zum Stichtag mit "insgesamt EUR 319.625,19" aushaften, den Übergeber schad- und klaglos zu halten.
Mit dem angefochtenen Bescheid setzte die belangte Behörde ausgehend vom anteilig auf den Erwerb der Liegenschaft entfallenden Wert der Gegenleistung unter Berücksichtigung des Freibetrages in Höhe von 75.000 EUR nach § 5a Abs. 2 Z 2 NeuFöG die Grunderwerbsteuer mit 4.061,48 EUR im Instanzenzug fest und führte dazu aus:
Gemäß § 4 Abs. 1 GrEStG sei die Steuer vom Wert der Gegenleistung zu berechnen. Zur Gegenleistung gehöre jede Leistung, die der Erwerber als Entgelt für den Erwerb des Grundstückes gewährt, oder die der Veräußerer als Entgelt für die Veräußerung des Grundstückes empfängt. Schuldübernahmen einer auf der Liegenschaft hypothekarisch sichergestellten Forderung als Kaufpreis oder sonstige Leistung würden jedenfalls zur Gegenleistung nach dem Grunderwerbsteuergesetz gehören. Da im Beschwerdefall nach Punkt 4. des Übergabevertrages ausdrücklich die Übernahme aller auf der Liegenschaft hypothekarisch besicherten Verbindlichkeiten im aushaftenden Betrag von 319.625,19 EUR, unter gleichzeitiger und vollkommener Schad- und Klagsloshaltung des Übergebers, vereinbart worden sei, liege eine Gegenleistung in Form der Schuldübernahme vor. Ein unentgeltlicher Erwerb sei schon deshalb auszuschließen, sodass eine Befreiung nach § 3 Abs. 1 Z 2 GrEStG nicht zu gewähren sei.
Die Gegenleistung sei nach dem Verhältnis aufzuteilen, in dem der Wert des Grundstückes zum Wert der beweglichen Sache und des sonstigen Vermögens stehe, sodass im Beschwerdefall nach Maßgabe der Bilanz zum 31. Dezember 2009 sowie der bekannt gegebenen "Teilwerte/gemeinen Werte" 87 % der Gegenleistung auf den Erwerb der Liegenschaft entfallen würden. Dem vom Beschwerdeführer beantragten Ansatz eines "Firmenwertes" könne nicht entsprochen werden, weil einerseits keine Gesamtbewertung des Unternehmens erfolgt sei und anderseits nach einhelliger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein solcher Ansatz nach fester Verkehrsauffassung nur bei Unternehmungen bestimmter Art - wie Apotheken und Wirtschaftstreuhandunternehmungen - zulässig sei.
In der Beschwerde gegen diesen Bescheid erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf "ordnungsgemäße Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer sowie auf Zuerkennung der Befreiung nach § 3 Abs 1 Z 2 GrEStG" verletzt.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und reichte eine Gegenschrift ein, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Beschwerdefall sind gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2013 die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Bescheides dem Beschwerdepunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt worden ist, sondern nur ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Beschwerdeführer behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist. Wird der Beschwerdepunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang einer Beschwerde nicht zugänglich (vgl. für viele etwa das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 2014, 2013/16/0241, mwN).
Mit der Verletzung des angeführten Rechtes "auf ordnungsgemäße Ermittlung der Bemessungsgrundlage" rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Verfahrensvorschriften, die als solche keinen Beschwerdepunkt darstellt, sondern zu den Beschwerdegründen (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) zählt (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 22. Februar 2007, 2002/14/0013 und vom 27. September 2012, 2012/16/0095).
Somit verbleibt als tauglicher Beschwerdepunkt das als verletzt geltend gemachte Recht auf "Zuerkennung der Befreiung nach § 3 Abs 1 Z 2 GrEStG".
Gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 (GrEStG) unterliegt der Grunderwerbsteuer ein sich auf ein inländisches Grundstück beziehender Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet.
§ 3 Abs. 1 Z 2 GrEStG in der im Beschwerdefall noch anzuwendenden Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2009, BGBl. I Nr. 52, lautet:
"§ 3. (1) Von der Besteuerung sind ausgenommen:
.....
2. unentgeltliche Erwerbe von Vermögen gemäß lit. a, wenn ein Grunderwerbsteuertatbestand verwirklicht wird und die Steuer nach § 4 Abs. 2 Z 1 oder Z 4 zu berechnen ist, nach Maßgabe der lit. b und c bis zu einem Wert von 365 000 Euro (Freibetrag), sofern der Erwerber eine natürliche Person ist und der Übergeber im Falle einer Zuwendung unter Lebenden das 55. Lebensjahr vollendet hat oder wegen körperlicher oder geistiger Behinderung in einem Ausmaß erwerbsunfähig ist, dass er nicht in der Lage ist, seinen Betrieb fortzuführen oder die mit seiner Stellung als Gesellschafter verbundenen Aufgaben oder Verpflichtungen zu erfüllen. Das Vorliegen der Erwerbsunfähigkeit .....
a) Zum Vermögen zählen nur