Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2012/16/0106 ECLI:AT:VWGH:2013:2012160106.X00 KI-generiert

VwGH dismisses appeal against tax fraud conviction, upholding administrative authority's procedural decisions.

Geschäftsnummer 2012/16/0106
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Administrative Court of Austria dismissed the appellant's complaint against a tax fraud conviction and fine imposed by the first-instance tax authority. The appellant argued that the authorities failed to prove his business transactions and violated procedural rights by not holding a hearing or informing him of specific legal options. The court rejected these claims, noting that the appellant had previously admitted to the loss of documents and that the authorities had sufficient evidence to proceed without further investigation or a hearing.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG; § 42 Abs. 1 VwGG: The administrative authority is not required to hold a hearing or conduct additional investigations if the appellant has previously admitted to the loss of relevant documents and the existing evidence sufficiently establishes the offense.

Schlagwörter

KI-generiert
tax fraud conviction administrative appeal procedural rights loss of documents oral hearing requirement administrative court financial penalty leitende Stellung bei Doppelbesteuerung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
Somit sei der Tatbestand des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG auch in subjektiver Hinsicht erfüllt.
§ 42 Abs. 1 VwGG
Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
§§ 47 ff VwGG
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl.
VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl.
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Finanzamt Wien 4/5/10 als Finanzstrafbehörde erster Instanz hat mit Erkenntnis vom 26. Jänner 2011 auf Grund des Einspruches des Beschwerdeführers gegen die Strafverfügung vom 3. Mai 2010 den Beschwerdeführer als für die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Obliegenheiten der D KG Verantwortlichen schuldig erkannt, vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 Umsatzsteuergesetz entsprechenden Voranmeldungen für den Zeitraum 4-12/2008 eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in der Höhe von EUR 4.096,59, für den Zeitraum 5/2009 eine solche in der Höhe von EUR 5.238,-- und für den Zeitraum 8/2009 eine solche in der Höhe von EUR 1.900,-- bewirkt zu haben, wodurch er das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen habe und dafür mit einer Geldstrafe von EUR 4.400,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 11 Tage) bestraft wurde.

Begründend führte die erstinstanzliche Behörde aus, hinsichtlich der nicht eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen und nicht entrichteten Zahllasten für den Zeitraum 4-12/2008 habe sich der Beschwerdeführer schuldig bekannt. Für den Tatzeitraum 1- 9/2009 lägen lediglich zwei Rechnungen mit gesondertem Umsatzsteuerausweis vor, wobei eine Rechnung unter Einbehaltung eines Deckungsrücklasses von 10 % und einem Skonto von 3 % bezahlt worden sei. Die Umsatzsteuer aus diesen beiden Rechnungen sei als strafbestimmender Wertbetrag für Mai 2009 bzw. August 2009 der Strafbemessung zu Grunde zu legen gewesen. Vorsteuern seien nicht zu gewähren gewesen, da in den vorliegenden Rechnungen keine Vorsteuer ausgewiesen sei.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer aus, der gegen ihn erhobene Vorwurf sei nicht zutreffend. Tatsächlich habe auch die Behörde nicht mit der für einen Schuldspruch notwendigen Sicherheit nachweisen können, dass der Beschwerdeführer entsprechende Umsätze getätigt habe, und sie hätte daher das Strafverfahren diesbezüglich einstellen müssen.

Die Berufung hat die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid - mit einer hier nicht maßgeblichen Ergänzung des erstinstanzlichen Schuldspruches - als unbegründet abgewiesen.

In der Begründung gab die belangte Behörde den Verfahrensgang wieder, stellte die Rechtslage dar und führte aus, dass mittels Umsatzsteuer-Jahreserklärung für das Jahr 2008 eine bisher nicht in den Voranmeldungen enthaltene Zahllast von EUR 4.096,59 einbekannt, aber nicht entrichtet worden sei. Für das Jahr 2008 seien für die Monate April bis Dezember keine Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht worden. Im Akt befinde sich die Kopie einer Ausgangsrechnung 9/2009 vom 12. August 2009 mit dem Ausweis von Umsatzsteuer in der Höhe von EUR 1.900,--. Weiter erliege im Strafakt die Kopie einer Ausgangsrechnung 3/2009 vom 12. Mai 2009 mit dem Ausweis von Umsatzsteuer in der Höhe von EUR 6.000,--, wobei handschriftlich eine Berechnung von 10 % Haftrücklass und von 3 % Skonto auf der Rechnung aufscheine. Die Verkürzungsbeträge ergäben sich allesamt aus einbekannten Zahlen des Beschwerdeführers und im Strafakt erliegenden Urkunden. Der strafbestimmende Wertbetrag laut Schuldspruch enthalte keine Schätzung. Vorsteueransprüche seien keine bekannt und geltend gemacht worden. Der objektive Tatbestand sei daher gegeben. Als unbeschränkt haftender Gesellschafter der D KG sei der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen, die steuerlichen Belange dieses Unternehmens wahr zu nehmen und für die Einhaltung der ihm auferlegten Verpflichtungen Sorge zu tragen. Hinsichtlich des Jahres 2008 habe der Beschwerdeführer eine geständige Verantwortung gezeigt. Er habe bei Unterlassung der Entrichtung der Umsatzsteuer am jeweilig 15. Tag des der Fälligkeit zweitfolgenden Monats um die bewirkte Verkürzung gewusst und die Verletzung der Meldeverpflichtung gekannt. Somit sei der Tatbestand des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG auch in subjektiver Hinsicht erfüllt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Finanzstrafakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde im Rahmen der Verfahrensrüge, die belangte Behörde habe keine mündliche Verhandlung abgehalten.

Gemäß § 160 Abs. 1 FinStrG ist über eine Berufung nach vorangegangener mündlicher Verhandlung zu entscheiden im Verfahren vor dem Berufungssenat (lit.a), in sonstigen Berufungsverfahren, wenn dies der Berufungswerber in der Berufung beantragt hat oder wenn es die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz für erforderlich hält (lit.b), im Verfahren gegen Jugendliche (lit.c).

Nach der Rechtsprechung lässt sich aus § 160 Abs. 1 lit. b zweiter Fall FinStrG kein subjektives Recht des Berufungswerbers auf mündliche Verhandlung ableiten, weil dessen subjektives Recht im ersten Fall abschließend geregelt ist. Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften durch Unterlassung einer mündlichen Verhandlung vor der Berufungsbehörde im zweiten Fall des § 160 Abs. 1 lit. b FinStrG, die subjektive Rechte des Berufungswerbers verletzt, kommt daher nur in Betracht, wenn entscheidungswesentliche Tatsachen nur in einer mündlichen Verhandlung zutage gefördert werden könnten (Verletzung der Stoffsammlungspflicht) (vgl. das Erkenntnis vom 20. November 1989, 89/14/0141).

Da der Beschwerdeführer in seiner Berufung die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt hat, wurden Verfahrensvorschriften nur für den Fall verletzt, dass entscheidungswesentliche Tatsachen nur in einer mündlichen Verhandlung hätten zutage gefördert werden können.

Einen solchen Verfahrensfehler behauptet der Beschwerdeführer zunächst von der Unterlassung der Einvernahme seiner Ehefrau und des von ihm im erstinstanzlichen Verfahren namhaft gemachten Zeugen Z. Aus der Niederschrift über die erstinstanzliche Vernehmung des Beschwerdeführers vom 18. Jänner 2010 ergibt sich, dass beide Zeugen zum Beweis für eine Zahlung durch den Beschwerdeführer an den Bauleiter einer Baustelle namhaft gemacht worden sind, wobei die Zahlung dazu gedient haben sollte, dass der Beschwerdeführer einen Auftrag erhalte. Er habe den Auftrag dann nicht erhalten, das Geld sei auch nicht zurückbezahlt worden.

Eine Erklärung, inwiefern dieser Vorgang für den vorliegenden Fall von wesentlicher Bedeutung sei, bleibt der Beschwerdeführer schuldig. Die Unterlassung der Einvernahme dieser Zeugen stellt daher keinen Verfahrensmangel dar.

Weiter hätte nach Ansicht des Beschwerdeführers er selbst in einer mündlichen Verhandlung vernommen werden müssen, zumal er im erstinstanzlichen Verfahren mehrmals ausgesagt habe, er habe an Subfirmen diverse Beträge bezahlt, sodass es an der belangten Behörde gelegen wäre, im Hinblick auf eine mögliche Vorsteuerabzugsberechtigung dieses Vorbringen auf seine Richtigkeit hin zu überprüfen. Die belangte Behörde hätte den Beschwerdeführer dahin befragen müssen, ob diesen Beträgen Rechnungen zu Grunde gelegen seien, auch sei durch die Zahlungen das Vorliegen entsprechender Rechnungen indiziert.

Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme am 23. November 2010 ausführte, es würden ihm sämtliche Unterlagen auf Grund einer Räumung nicht mehr zur Verfügung stehen, als Beweis für gelegte Rechnungen werde eine Erhebung bei einem namentlich genannten Vertragspartner des Beschwerdeführers beantragt.

Abgesehen davon, dass die Räumung nach der Aktenlage im Jahr 2008 stattgefunden hat, sodass die Behauptung des Beschwerdeführers über den Verlust von Rechnungen aus dem Jahre 2009 nicht nachvollziehbar ist, wurde bei dem im Konkurs befindlichen namentlich genannten Vertragspartner nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid lediglich eine Rechnung des Beschwerdeführers über brutto EUR 36.000,-- gefunden.

Zumal der Beschwerdeführer über einen langen Zeitraum die Möglichkeit gehabt hat, entsprechende Rechnungen vorzulegen, jedoch darauf verwiesen hat, gelegte Rechnungen nicht vorlegen zu können, war es nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde kein weiteres Ermittlungsverfahren dahingehend durchgeführt hat. Unter diesem Gesichtspunkt war auch das Unterlassen der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht rechtswidrig.

Schließlich rügt der Beschwerdeführer, er sei nicht darüber belehrt worden, dass er gemäß § 58 Abs. 2 lit.b FinStrG die Entscheidung durch einen Senat beantragen könne, weshalb Verfahrensvorschriften verletzt worden seien.

Die belangte Behörde verweist in ihrer Gegenschrift auf den Anschluss von Rechtsbelehrungen im Anhang des Einleitungsbescheides und der Strafverfügung; eine Abschrift davon befinde sich im Strafakt.

Tatsächlich findet sich im Bescheid über die Einleitung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer nach der Rechtsmittelbelehrung der Hinweis, eine Rechtsbelehrung sei angeschlossen, sowie in ihrem Akt die von der belangten Behörde erwähnte Rechtsbelehrung, wie sie auch dem Beschwerdeführer zugekommen sein soll. In dieser Rechtsbelehrung findet sich auch der Hinweis auf die Antragstellung gemäß § 58 Abs. 2 lit.b FinStrG. Der Beschwerdeführer hat die Gegenschrift erhalten und dazu keine Stellung genommen, sodass von der Richtigkeit der Darstellung der belangten Behörde auszugehen ist.

Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 18. März 2013