Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2012/16/0104 ECLI:AT:VWGH:2013:2012160104.X00 KI-generiert

VwGH dismisses social security grant claim as corporate shareholder contribution under KVG social security law.

Geschäftsnummer 2012/16/0104
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Administrative Court of Austria dismissed the complaint against a social security levy imposed on a GmbH for grants received from its shareholders. The complainant argued the grants were not subject to social security contributions, while the authority contended they constituted voluntary contributions increasing the value of shareholder rights. The court ruled that under the Social Security Act, such voluntary contributions by shareholders to a domestic capital company are deemed equivalent to social security contributions and thus taxable.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 2 Z 2 KVG; § 2 Z 4 lit a KVG: Voluntary contributions by shareholders to a domestic capital company that increase the value of shareholder rights are deemed equivalent to social security contributions and subject to social security levies.

Schlagwörter

KI-generiert
social security contributions shareholder grants capital company voluntary contributions social security law KVG provisions corporate liability Steuer vom Unternehmungsgewinn

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
§ 2 Z 2 KVG
Der Gesellschaftsteuer unterliegen gemäß § 2 Z 2 KVG Leistungen, die von den Gesellschaftern einer inländischen Kapitalgesellschaft auf Grund einer im Gesellschaftsverhältnis begründeten Verpflichtung bewirkt werden (Beispiele: weitere Einzahlungen, Nachschüsse).
§ 2 Z 4 lit a KVG
Gemäß § 2 Z 4 lit a KVG unterliegen der Gesellschaftsteuer Zuschüsse, wenn sie als freiwillige Leistungen eines Gesellschafters an eine inländische Kapitalgesellschaft geeignet sind, den Wert der Gesellschaftsrechte zu erhöhen.
§ 5 Abs. 2 KVG
Nach § 5 Abs. 2 KVG gelten als Gesellschafter jene Personen, denen die in § 5 Abs.
§ 5 Abs. 1 KVG
§ 12 Abs. 1 Z 2 VwGG
Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 610,60 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Mit dem angefochtenen Bescheid setzte die belangte Behörde gegenüber der Beschwerdeführerin im Instanzenzug Gesellschaftsteuer in Höhe von 48.000 EUR fest und ging dabei von folgendem Sachverhalt aus:

Mit Gesellschafterbeschluss vom 29. Oktober 2009 hätten sich die jeweils zu 25% beteiligten Gesellschafter der beschwerdeführenden Gesllschaft mbH (Beschwerdeführerin) - nämlich die P1-GmbH, P2-GmbH, C-GmbH und W-GmbH - verpflichtet, entweder "selbst oder im Wege über verbundene Unternehmen" Zuschüsse in Höhe von jeweils 1,200.000 EUR über Aufforderung eines Geschäftsführers der Beschwerdeführerin zu leisten.

Dabei hätten die P2-GmbH und die W-GmbH die Zuschussleistungen als unmittelbare Gesellschafter an die Beschwerdeführerin erbracht. Weiters seien Zuschüsse in der genannten Höhe von dem zu 100% an der P1-GmbH beteiligten P3 und von der zu 100% an der C-GmbH beteiligten G1 an die Beschwerdeführerin geleistet worden.

Aus dem Wortlaut des Gesellschafterbeschlusses ergebe sich eine Leistungsverpflichtung der unmittelbaren Gesellschafter der Beschwerdeführerin, welche die Möglichkeit der Leistungserbringung im Wege verbundener Unternehmen als bloße Zahlungsmodalität nicht zu ändern vermöge. Die G1 sowie der P3 als mittelbare Gesellschafter hätten lediglich die Zuschussverpflichtung der unmittelbaren Gesellschafter P2-GmbH und C-GmbH erfüllt, weswegen diese Leistungen nach der "Interessentheorie" als Ausfluss der wirtschaftlichen Betrachtungsweise den direkten Gesellschaftern zuzurechnen seien. Dass die Leistungserfüllung durch die mittelbaren Gesellschafter auf deren Vereins- oder Stiftungszweck zurückzuführen sei, stehe dem unmittelbaren Konnex mit den von den unmittelbaren Gesellschaftern eingegangenen Leistungsverpflichtungen nicht entgegen, zu deren Erfüllung die Leistungen erbracht worden seien.

In der Beschwerde gegen diesen Bescheid erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht verletzt, für die erhaltenen Zuschüsse nicht gesellschaftsteuerpflichtig zu sein.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und reichte eine Gegenschrift ein, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte. Die Beschwerdeführerin replizierte, woraufhin die belangte Behörde eine Duplik einbrachte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:

Der Gesellschaftsteuer unterliegen gemäß § 2 Z 2 KVG Leistungen, die von den Gesellschaftern einer inländischen Kapitalgesellschaft auf Grund einer im Gesellschaftsverhältnis begründeten Verpflichtung bewirkt werden (Beispiele: weitere Einzahlungen, Nachschüsse). Der Leistung eines Gesellschafters steht es gleich, wenn die Gesellschaft mit eigenen Mitteln die Verpflichtung des Gesellschafters abdeckt.

Gemäß § 2 Z 4 lit a KVG unterliegen der Gesellschaftsteuer Zuschüsse, wenn sie als freiwillige Leistungen eines Gesellschafters an eine inländische Kapitalgesellschaft geeignet sind, den Wert der Gesellschaftsrechte zu erhöhen.

Nach § 5 Abs. 2 KVG gelten als Gesellschafter jene Personen, denen die in § 5 Abs. 1 leg.cit. genannten Gesellschaftsrechte zukommen. Nach § 5 Abs 1 KVG gelten als Gesellschaftsrechte:

"1. Aktien und sonstige Anteile, ausgenommen die Anteile der persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft oder einer Kommandit-Erwerbsgesellschaft,