Administrative court dismisses appeal against fee order where execution application includes property auction despite prior rejection.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court dismissed the applicant's appeal against an order requiring him to pay execution fees. Although the applicant argued that the property auction application was rejected, the court held that the initial execution application for salary enforcement included a request for property auction. Consequently, the fee obligation under the Court Fees Act arose upon the submission of the comprehensive application, regardless of the subsequent rejection of the auction portion. The court bound the administrative authority to the district court's decision regarding fee replacement obligations.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 21 Abs. 1 GGG; § 70 ZPO iVm § 78 EO: The obligor must pay court fees that would have been due to the fee-exempt party, unless the creditor's execution application is rejected or fees fall to the creditor under § 75 EO, and this obligation is determined by the court's cost decision even if the specific execution method is later abandoned.
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KI-generiertVolltext
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Zur Hereinbringung von vollstreckbaren Unterhaltsforderungen gegen den Beschwerdeführer stellten die betreibenden Parteien am 7. November 2011 beim Bezirksgericht Leibnitz - unter Berufung auf eine schon bewilligte Verfahrenshilfe und ohne Kosten zu verzeichnen - einen Protokollarantrag auf Bewilligung der Forderungsexekution nach § 294a EO und der Zwangsversteigerung einer Liegenschaft. Wegen eines anhängigen Flurbereinigungsverfahrens sprach die zuständige Agrarbezirksbehörde mit Beschluss vom 23. November 2011 aus, dass damit die Zwangsversteigerung der Liegenschaft unvereinbar sei. Mit rechtskräftigem Beschluss des BG Leibnitz wurde den betreibenden Parteien die Gehaltsexekution bewilligt und der Antrag auf Zwangsversteigerung der Liegenschaft abgewiesen. Punkt V. dieses Beschlusses lautet: "Die verpflichtete Partei ist gemäß § 70 ZPO iVm § 78 EO zum Ersatz jener in § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a) bis c) ZPO genannten Beträge verpflichtet, von deren Entrichtung die betreibenden Parteien aufgrund der ihnen bewilligten Verfahrenshilfe einstweilen befreit sind."
Die Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes schrieb dem Beschwerdeführer mit Zahlungsauftrag vom 24. Jänner 2012 Pauschalgebühren gemäß TP 4 lit. b GGG von EUR 255,20 sowie die Vollzugsgebühr gemäß § 2 Z 2 VGebG in Höhe von EUR 20,-- und eine Einhebungsgebühr von EUR 8,-- vor.
In seinem dagegen erhobenen Berichtigungsantrag verwies der Beschwerdeführer darauf, dass die beantragte Zwangsversteigerung abgewiesen worden sei und er deswegen nur die für die Gehaltsexekution vorgesehene Pauschalgebühr (gemäß TP 4 lit. a GGG) zu zahlen habe, die ihm jedoch nie vorgeschrieben worden sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Berichtigungsantrag nicht Folge. Sie führte begründend aus, nach § 2 Z 1 lit. e GGG entstehe der Anspruch des Bundes auf die Pauschalgebühren für das Exekutionsverfahren mit der Überreichung des Exekutionsantrages, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift. Gemäß § 21 Abs. 1 GGG seien dem Verpflichteten, dem gebührenbefreite Gläubiger gegenüberstünden, die Gerichtsgebühren vorzuschreiben, soweit nicht der Antrag des betreibenden Gläubigers abgewiesen werde oder soweit nicht nach § 75 EO die Gebühren dem betreibenden Gläubiger zur Last fielen. Die Ersatzpflicht hänge weder von der Rechtskraft der Exekutionsbewilligung noch von der Zulässigkeit der Exekution ab. Da der Exekutionsantrag auch eine Exekution auf unbewegliches Vermögen umfasse, unterliege er der Pauschalgebühr nach TP 4 lit. b GGG.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes begehrt. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht verletzt, nicht gemäß § 21 Abs. 1 GGG zur Zahlung jener Pauschalgebühren verpflichtet zu werden, die angefallen seien, obwohl der Antrag der betreibenden Parteien abgewiesen worden sei.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
Im Beschwerdefall sind gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2013 die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.
Nach Anmerkung 1 zu TP 4 Gerichtsgebührengesetz (GGG) unterliegen der Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 lit. a GGG alle Anträge auf Exekutionsbewilligung mit Ausnahme der in Tarifpost 4 lit. b GGG angeführten Anträge. Unter die Gebührenpflicht nach Tarifpost 4 lit. b GGG fallen alle Anträge auf Bewilligung der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung, der Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung, der Exekution auf bücherlich sichergestellte Forderungen und zur Sicherstellung durch Pfandrechtsvormerkung. Wird in einem Exekutionsantrag neben einer Exekution auf das unbewegliche Vermögen auch die Anwendung anderer Exekutionsmittel beantragt, so unterliegt gemäß Anmerkung 6 zu TP 4 GGG dieser Exekutionsantrag der Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 lit. b GGG; daneben ist keine weitere Gerichtsgebühr zu entrichten. Der Anspruch des Bundes auf diese Gebühr wird mit der Überreichung des Exekutionsantrages, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift begründet (§ 2 Abs. 1 lit. e GGG).
Gemäß § 78 Exekutionsordnung (EO) haben auch im Exekutionsverfahren die allgemeinen Bestimmungen der Zivilprozessordnung (ZPO) u.a. über die Parteien zur Anwendung zu kommen. Davon erfasst sind auch die §§ 1 bis 73 ZPO (vgl. Jakusch in Angst2 § 78 EO Rz 1). § 70 ZPO ordnet in seinem ersten Satz u.a. an, dass die im § 64 Abs. 1 Z 1 leg. cit. genannten Beträge, von deren Bestreitung die Partei einstweilen befreit ist, unmittelbar beim Gegner einzuheben sind, soweit diesem die Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden sind. Das Gericht hat gem. § 70 Satz zwei ZPO auch dann, wenn die Partei zwar obsiegt, aber keinen Kostenersatz beansprucht, darüber zu entscheiden, ob und wieweit der Gegner zum Ersatz der soeben genannten Beträge verpflichtet ist.
Gemäß § 21 Abs. 1 GGG ist im Exekutionsverfahren der Verpflichtete zur Zahlung der Gerichtsgebühren, die die gebührenbefreite Partei zu entrichten gehabt hätte, auf jeden Fall verpflichtet, soweit nicht der Antrag des betreibenden Gläubigers abgewiesen wird oder soweit nicht nach § 75 EO die Gebühren dem Gläubiger zur Last fallen.
Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen dem § 20 Abs. 2 GJGebGes 1962 (RV 366 BlgNR 16. GP, 32). Ursprünglich wurde die Ausnahme betreffend die Abweisung des Exekutionsantrages mit der Wendung "sofern nicht" eingeleitet und im Zuge der Ausschussberatungen zum GGG auf "soweit nicht" (AB 454 BlgNR 16. GP, 12) geändert. Nach den Materialien (AB 454 BlgNR 16. GP, 3) soll damit verdeutlicht werden, dass sich das Ausmaß der Gebührenpflicht - wie in § 20 Abs. 1 GGG - nach dem Ausmaß des Unterliegens richte.
Anhaltspunkte dafür, welche Auswirkung die Abweisung des mit einer Gehaltsexekution verbundenen Zwangsversteigerungsantrages auf die Höhe der nach § 21 Abs. 1 GGG vom Verpflichteten zu zahlenden Gerichtsgebühr hat, können zunächst entsprechend § 70 Satz eins ZPO in einer Kostenentscheidung des Gerichts gefunden werden. Allerdings müssen sich daraus ausreichende Hinweise auf den Umfang der Kostenersatzpflicht des Gegners der Verfahrenshilfe genießenden Partei ergeben (vgl. Bydlinski in Fasching/Konecny2 II/1 § 70 Rz 2). Nun hat die Exekutionsordnung in ihren §§ 74ff eigene Regeln über den Kostenersatzanspruch des betreibenden Gläubigers, doch sind zufolge § 78 EO sowohl für dessen nähere Ausgestaltung als auch für die Ansprüche anderer Beteiligter die Bestimmungen der §§ 40 ff ZPO heranzuziehen und die Besonderheiten des Exekutionsverfahrens zu beachten (Jakusch aaO, § 74 Rz 2).
Im Exekutionsbewilligungsbeschluss des Bezirksgerichtes Leibnitz unterblieb ein Ausspruch über den Kostenersatzanspruch der betreibenden Parteien, weil sie keine Kosten verzeichnet hatten, doch enthält er einen Ausspruch nach § 70 Satz zwei ZPO iVm § 78 EO über die Verpflichtung des Beschwerdeführers zum Ersatz der Pauschalgebühr, von deren Entrichtung die betreibenden Parteien infolge Bewilligung der Verfahrenshilfe befreit waren. Da die das GGG vollziehenden Justizverwaltungsorgane an die Entscheidungen der Gerichte gebunden sind (vgl. die bei Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren10, E 16 zu § 1 GGG angeführte hg. Rechtsprechung) kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie im Ergebnis von der Zahlungspflicht des Beschwerdeführers in dem Umfang ausging, wie er sich aus dem Beschluss des Exekutionsrichters ergibt.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, sodass sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der im Beschwerdefall noch anzuwendenden VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 28. März 2014