Refund of reduced court fee for withdrawn appeal; failure to specify the allegedly violated right
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court (VwGH) dismissed the complaint and terminated the proceedings pursuant to §§ 33 and 34 VwGG because the complainant failed to comply with a prior order to specify the precise right allegedly violated, meaning no substantive review of the administrative act was conducted. The case concerned the denial of a claim for the refund of 75% of the flat-rate court fee (EUR 777 out of EUR 1,036) paid for an appeal in a civil litigation matter, where the appellant argued that the fee should be reduced to one-quarter under § 19 GGG since the appeal was withdrawn on the same day it was filed and before service to the opposing party. The decisive procedural issue was the distinction between the "point of complaint" (Beschwerdepunkt), which must designate the specific legal right infringed to define the scope of judicial review, and the mere arguments or legal grounds supporting the claim of illegality, a distinction which the complainant failed to observe.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG; § 34 Abs. 2 VwGG: A complaint must explicitly identify the specific legal provision alleged to be violated; failure to do so renders the complaint inadmissible and necessitates dismissal of the proceedings.
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KI-generiertVolltext
Das Verfahren wird eingestellt.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde einem Antrag der Beschwerdeführerin auf Rückzahlung eines Teiles der von ihr entrichteten Pauschalgebühr für ein Berufungsverfahren nicht Folge. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 27. Februar 2012, B 1450/11, die Behandlung dieser Beschwerde ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
Mit Verfügung vom 11. April 2012 ersuchte der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerdeführerin u.a., die abgetretene Beschwerde durch bestimmte Bezeichnung des Rechts, in dem sie verletzt zu sein behauptet, zu ergänzen.
In der "ergänzenden Beschwerde" bringt sie folgendes vor:
''Als Beschwerdepunkt wird geltend gemacht:
Die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides:
Wie bereits in der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ausgeführt, hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Rückerstattung eines Betrages von Euro 777,00, das sind 3/4 der gerichtlichen Pauschalgebühr in Höhe von Euro 1.036,00 für die Berufung gegen ein … erlassenes Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien, im Hinblick auf § 30 Abs. 2 . 2 GGG abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat gegen die Entscheidung des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 29. Juli 2011 … das Rechtsmittel der Berufung am 30. August 2011 eingebracht und mit Schriftsatz vom selben Tag die Berufung wiederum zurückgezogen. Die Entscheidung des Landesgerichtes für ZRS Wien ist daher in Rechtskraft erwachsen.
Gemäß § 19 GGG ermäßigt sich die Höhe der Pauschalgebühr auf ein Viertel, wenn der Schriftsatz bevor er dem Gegner zugestellt wurde, zurückgenommen wurde.
Im gegebenen Fall, wie ausgeführt, wurde die Berufung erhoben und am selben Tag zurückgezogen, das heißt, sie wurde dem Gegner nicht zugestellt, mit dem Auftrag, eine Klagebeantwortung zu erstatten.
Der Sachverhalt bezüglich der Reduzierung der gerichtlichen Pauschalgebühr ist der gleiche, lediglich das Faktum, dass eine Berufung zurückgenommen wurde, ist verschieden.
Da die Berufung noch vor der Zustellung an den Prozessgegner zurückgenommen wurde, und das Gericht auch nicht mehr tätig wurde sind drei Viertel der bezahlten gerichtlichen Pauschalgebühr der klagenden Partei und Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
Es ist der Wille des Gesetzgebers, dass Gebühren nur dann zur Gänze anfallen, wenn das Gericht zur Gänze tätig wird. Dieses Faktum unterliegt daher der authentischen Interpretation des Gesetzgebers.
Der Gesetzgeber sieht vor, dass die gerichtliche Pauschalgebühr nur dann zur Gänze von der beantragenden Partei zu bezahlen ist, so ferne das Gericht zur Gänze tätig wird.
Nur dann, so ferne das Gericht die Klage mit dem Auftrag zur Klage-beantwortung an die beklagte Partei zugestellt und weiters die erhobene Berufung an die jeweilige Partei zugestellt hat, mit dem Auftrag, eine Berufungsbeantwortung zu erstatten.
So ferne das Gericht nicht, wie ausgeführt, tätig wird, reduziert sich die gerichtliche Pauschalgebühr auf ein Viertel der ursprünglichen Gebühr, das heißt, dass die jeweilige Partei den Antrag stellen kann, drei Viertel der bezahlten Pauschalgebühr refundiert zu erhalten..
Im gegebenen Fall wurde, wie ausgeführt, die Berufung erhoben, aber am selben Tag zurückgenommen.
Keines der Gerichte, weder das Landesgericht für ZRS Wien noch das Oberlandesgericht Wien wurden im Sinne des Gesetzes dergestalt tätig, dass die Berechtigung bestand, den Antrag auf Refundierung des Betrages von Euro 777,00 abzuweisen.
Da die belangte Behörde diese entscheidungswesentlichen Feststellungen nicht getroffen hat, ist sie auch nicht zur richtigen rechtlichen Beurteilung gelangt, nämlich zu beschließen, dass drei Viertel der Pauschalgebühr in Höhe von Euro 1.036,00, sohin Euro 777,00, an die klagende Partei zu überweisen gewesen wären. Der Bescheid der belangten Behörde ist inhaltlich als rechtswidrig anzusehen"
Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist. Vom Beschwerdepunkt sind die Beschwerdegründe des § 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG sowie die Aufhebungstatbestände des § 42 Abs. 2 VwGG zu unterscheiden. Der Beschwerdepunkt darf weder mit den Beschwerdegründen (§ 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG) noch mit dem bestimmten Begehren (§ 28 Abs. 1 Z. 6 VwGG) verwechselt werden (vgl. Steiner in Holoubek/Lang, Das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Steuersachen, 65f.).
Entgegen dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin mit ihren wiedergegebenen Beschwerdeausführungen das Recht, in dem sie verletzt zu sein zu behaupten hat (Beschwerdepunkt), überhaupt nicht bezeichnet, sondern lediglich, wie ihr ebenfalls mit der genannten Verfügung vom 11. April 2012 aufgetragen worden war, jene Gründe, auf die sie die Behauptung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zu gründen gedenkt, näher ausgeführt.
Die Beschwerdeführerin ist daher dem genannten Ersuchen vom 11. April 2012 in Ansehung des mangelnden Beschwerdepunktes nicht nachgekommen, weshalb das Verfahren gemäß § 34 Abs. 2 und § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen war.
Wien, am 24. Mai 2012