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2012/16/0072 ECLI:AT:VWGH:2012:2012160072.X00 KI-generiert

Administrative court dismisses complaint for failure to provide chronological factual narrative of administrative proceedings.

Geschäftsnummer 2012/16/0072
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Austria dismissed the applicant's complaint after they failed to correct a procedural defect regarding the factual narrative. Although the applicant listed procedural steps, they did not explain the substantive content of the family allowance application or the reasons for its rejection. The court ruled that a mere chronological list without material substance is insufficient to allow the court to review the case if the lower authority fails to submit files.

Legislator-Regeste

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§ 34 Abs. 2 VwGG; § 33 Abs. 1 VwGG: A complaint for delay is inadmissible if it lacks a chronological and substantive presentation of the administrative proceedings, as the court must be able to ascertain the facts independently if the lower authority fails to submit the files.

Schlagwörter

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Säumnisbeschwerde Sachverhaltsdarstellung Verwaltungsgerichtshof Mängelbehebung Familienbeihilfe Prozessmangel Verfahrenseinstellung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 34 Abs. 2 VwGG
2012/16/0072-2, forderte der Verwaltungsgerichtshof den Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 2 VwGG auf, seine Säumnisbeschwerde u.a.
§ 33 Abs. 1 VwGG
Das Verfahren war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.
§ 38 Abs. 2 VwGG

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Das Verfahren wird eingestellt.

Mit hg. Verfügung von 4. April 2012, Zl. 2012/16/0072-2, forderte der Verwaltungsgerichtshof den Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 2 VwGG auf, seine Säumnisbeschwerde u.a. dahin zu verbessern, dass der Sachverhalt in einer zeitlich geordneten Darstellung des Verwaltungsgeschehens wiederzugeben sei.

Innerhalb der dazu gesetzten Frist brachte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 13. April 2012 vor:

"Wie bereits der Säumnisbeschwerde zu entnehmen war, hat das Finanzamt der Stadt Graz mit Bescheid vom 8.9.2010 den Antrag des (Beschwerdeführers) auf Gewährung der Familienbeihilfe und eines Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe abgelehnt. Die dagegen eingebrachte Berufung hat das Finanzamt der Stadt Graz mit Entscheidung vom 14.4.2011, SV-Nr. ... abgewiesen. Gegen diese Entscheidung, die dem Antragstellervertreter am 18.4.11 zugestellt wurde, hat er mit Schriftsatz vom 2. Mai 2011 den Vorlageantrag mit dem Ersuchen eingebracht, das Rechtsmittel dem Unabhängigen Finanzsenat vorzulegen. Das Finanzamt der Stadt Graz hat mit Schreiben vom 9.5.2011, eingelangt am 16.5.2011, mitgeteilt, dass die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat vorgelegt wurde."

Damit ist der Beschwerdeführer dem Mängelbehebungsauftrag nicht nachgekommen. Dem Sachvortrag des Beschwerdeführers kann insbesondere nicht entnommen werden, über welchen Prozessgegenstand die erstinstanzliche Behörde entschieden hat, insbesondere von wann der Antrag auf Familienbeihilfe datiert, ob er allenfalls rückwirkend oder ab Antragstellung Familienbeihilfe beantragt hat, somit für welchen Zeitraum der Antrag gestellt und der erstinstanzliche Bescheid abgesprochen hat, ob die Familienbeihilfe für ein Kind des Beschwerdeführers oder für sich selbst beantragt wurde und weshalb der Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe beantragt wurde. Weiters ist dem Sachvortrag nicht zu entnehmen, aus welchen Gründen die belangte Behörde seinen Antrag abgewiesen hat und aus welchen Gründen der dagegen erhobenen Berufung Folge gegeben werden könnte.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Darstellung des einer Säumnisbeschwerde zugrunde liegenden Sachverhaltes deshalb unbedingt notwendig, weil der Verwaltungsgerichtshof für den Fall, dass die belangte Behörde die Akten nicht vorlegen sollte, in der Lage sein muss, im Sinn des § 38 Abs. 2 VwGG auf Grund der Behauptungen des Beschwerdeführers in der Sache zu erkennen. Daher liegt eine dem Sinn des Gesetzes entsprechende Säumnisbeschwerde nur dann vor, wenn sie auch die entsprechende Sachverhaltsdarstellung enthält (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 28. Februar 2008, 2008/18/0120, vom 11. September 1997, 97/15/0049, und vom 22. Mai 1997, Zl. 97/16/0090, jeweils mwN).

Der ergänzende Schriftsatz vom 13. April 2012 enthält lediglich eine Auflistung der gesetzten Verfahrensschritte, ohne in irgendeiner Weise darzulegen, was konkret der Inhalt des Verwaltungsverfahrens gewesen ist. Eine bloß chronologische, jeglichen materiellen Inhaltes entbehrende Darstellung der sowohl vom Finanzamt als auch vom Beschwerdeführer gesetzten Handlungen ersetzt die Sachverhaltsdarstellung nicht (vgl. etwa den erwähnten hg. Beschluss vom 11. September 1997).

Da der Beschwerdeführer dem Mängelbehebungsauftrag nicht vollständig nachgekommen ist, war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen anzusehen. Das Verfahren war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

Wien, am 24. Mai 2012