Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2012/16/0059 ECLI:AT:VWGH:2013:2012160059.X00 KI-generiert

Eligibility for the 10% reduction surcharge under § 30a FinStrG determined by initial tax assessment exceeding the EUR 33,000 threshold despite subsequent reduction

Geschäftsnummer 2012/16/0059
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Administrative Court (VwGH) dismissed the taxpayer's appeal and ordered him to pay EUR 610.60 in costs to the Federation, thereby upholding the lower administrative authority’s decision to deny the application for a "Verkürzungszuschlag" (abatement surcharge). The dispute concerned whether the taxpayer qualified for this tax benefit under § 30a FinStrG following a tax audit that resulted in a tax assessment of EUR 33,080.08; although subsequent appeals reduced the final tax liability below the statutory threshold, the taxpayer argued that the final amount determined the eligibility for the surcharge. The court held that the decisive criterion for the surcharge's applicability is the initial tax assessment amount resulting directly from the audit proceedings, not any later adjustments; because this initial amount exceeded the statutory limit of EUR 33,000, the legal prerequisites for the benefit were not met, rendering the lower authority's denial of the application correct.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 30a Abs. 1 FinStrG; The threshold amount for applying a penalty surcharge is determined by the tax demand fixed immediately following the audit, disregarding subsequent reductions.

Schlagwörter

KI-generiert
Fiscal Offences Act Penalty Surcharge Audit Threshold Tax Assessment Administrative Review Berichtigung des Vorsteuerabzugs verspäteter Kostenvorschuss Steueraufschub

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
§ 30a Abs. 1 FinStrG
§ 42 Abs. 1 VwGG
Legal basis for dismissing the appeal as unfounded.
§§ 47 ff VwGG
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl.
VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl.
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 42 Abs. 1 VwGG

Legal basis for dismissing the appeal as unfounded.

§§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455

Basis for ordering the appellant to reimburse the respondent's costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2011 beantragte der Beschwerdeführer beim Finanzamt 4/5/10 als Finanzstrafbehörde erster Instanz die Festsetzung eines Verkürzungszuschlages gemäß § 30a FinStrG mit der Begründung, laut Niederschrift vom 14. Oktober 2011 über die Schlussbesprechung anlässlich der Außenprüfung für die Jahre 2006 bis 2009 ergebe sich ein Nachforderungsbetrag von EUR 32.075,18. Zumal auch die jeweiligen jahresbezogenen Nachforderungen jeweils unter EUR 10.000,-- lägen, seien die betragsmäßigen Grenzen des § 30a FinStrG nicht überschritten. Hinsichtlich eines Verkürzungszuschlages von EUR 3.207,-- werde schon heute ein Rechtsmittelverzicht erklärt.

Mit Bescheid vom 24. Oktober 2011 hat das Finanzamt Wien 4/5/10 den Antrag des Beschwerdeführers mit der Begründung abgewiesen, es bestehe der Verdacht eines Finanzvergehens, dessen Betrag in Summe EUR 33.000,-- übersteige.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen.

Nach dem auszugsweise wiedergegebenen Verfahrensgang und der Darstellung der Rechtslage führte die belangte Behörde begründend aus, im Unternehmen des Beschwerdeführers sei im Jahre 2011 für die Jahre 2006 bis 2009 eine Betriebsprüfung und für den Zeitraum 1/2010 bis 7/2011 eine Umsatzsteuernachschau abgehalten worden, deren Ergebnisse im Bericht vom 20. Oktober 2011 festgehalten worden seien. Mit Abgabenvorschreibung vom 21. Oktober 2011 sei vom Beschwerdeführer ein Betrag von EUR 33.080,08 nachgefordert worden.

In der gegen die Einkommensteuerfestsetzungen für 2006 und 2007 erhobenen Berufung - so die belangte Behörde weiter - brachte der Beschwerdeführer vor, Sonderausgaben seien nicht berücksichtigt worden. Die Geltendmachung sei bisher unterblieben, da der Beschwerdeführer die Schlussbesprechung so interpretiert und wahrgenommen habe, dass die Finanzbehörde keine Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer vornehme. Mit Berufungsvorentscheidung vom 10. November 2011 sei die Einkommensteuernachforderung für das Jahr 2006 zur Gänze und für das Jahr 2007 im Ausmaß von EUR 195,25 wieder gutgeschrieben worden. Am 2. Dezember 2012 (gemeint: 2011) sei ein Betrag in der Höhe von EUR 32.072,28 auf das Abgabenkonto einbezahlt worden. In einer weiteren Berufungsvorentscheidung zur Einkommensteuer 2007 sei eine zweite Gutschrift von EUR 78,17 erfolgt. Nach der Betriebsprüfung sei der der Abgabenfestsetzung zugrunde gelegte Betrag über der Grenze von EUR 33.000,-- des § 30a FinStrG gelegen. Nach stattgebender Erledigung der genannten Berufung sei der Betrag unter diese Grenze gefallen.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, der Verdacht eines EUR 33.000,-- übersteigenden Gesamtverkürzungsbetrages müsse sich auf den Zeitpunkt der Feststellung der Abgabennachforderung durch die Prüfungshandlung der Abgabenbehörde erster Instanz beziehen. Im vorliegenden Fall seien Sonderausgaben, die zu einer Reduzierung der Nachforderung geführt hätten, erst in der Berufung gegen die Abgabenfestsetzung bekannt gegeben worden. Es läge am Abgabepflichtigen dafür Sorge zu tragen, dass alle maßgeblichen Umstände für die Abgabenfestsetzung bereits bei Abschluss der Prüfung bekannt seien, wenn er von der Begünstigungsvorschrift Gebrauch machen möchte.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Mit der Finanzstrafgesetznovelle 2010, BGBl. I Nr. 104/2010, wurde dem Finanzstrafgesetz § 30a samt Überschrift eingefügt, der auszugsweise lautet:

"Strafaufhebung in besonderen Fällen (Verkürzungszuschlag)

§ 30a. (1) Die Abgabenbehörden sind berechtigt, eine Abgabenerhöhung von 10 % der im Zuge einer abgabenrechtlichen Überprüfungsmaßnahme festgestellten Nachforderungen, soweit hinsichtlich der diese begründenden Unrichtigkeiten der Verdacht eines Finanzvergehens besteht, festzusetzen, sofern dieser Betrag für ein Jahr (einen Veranlagungszeitraum) insgesamt 10 000 Euro, in Summe jedoch 33 000 Euro nicht übersteigt, sich der Abgabe- oder Abfuhrpflichtige spätestens 14 Tage nach Festsetzung der Abgabennachforderung mit dem Verkürzungszuschlag einverstanden erklärt oder diesen beantragt und er auf die Erhebung eines Rechtsmittels gegen die Festsetzung der Abgabenerhöhung wirksam verzichtet. Werden die Abgabenerhöhung und die dieser zugrunde liegenden Abgabennachforderungen innerhalb eines Monats nach deren Festsetzung tatsächlich mit schuldbefreiender Wirkung zur Gänze entrichtet, so tritt Straffreiheit hinsichtlich der im Zusammenhang mit diesen Abgabennachforderungen begangenen Finanzvergehen ein. Ein Zahlungsaufschub darf nicht gewährt werden.

(2) Werden mehrere Überprüfungsmaßnahmen gleichzeitig oder in unmittelbarer Folge durchgeführt, so ist die Summe aller Verkürzungsbeträge für die Zulässigkeit der Festsetzung einer Abgabenerhöhung nach Abs. 1 maßgeblich.

…

(4) Im Falle einer nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld hat die Berechnung der Abgabenerhöhung unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.

…"

In den Erläuterungen zur Einführung dieser Bestimmung (GP XXIV RV 874 S 8f) heißt es unter anderem, die Voraussetzung, dass auf die Erhebung eines Rechtsmittels gegen jenen Bescheid, mit dem die Abgabenerhöhung festgesetzt wird, verzichtet werden muss, dient der möglichst zeitnahen Herstellung einer eindeutigen Rechtslage. Dies hindert aber nicht, gegen den oder die Abgabenbescheide selbst Berufung einzulegen. Sollte dieser Berufung stattgegeben werden, sieht Abs. 4 eine automatische Anpassung der Abgabenerhöhung vor.

Abgesehen vom eindeutigen Wortlaut des Einleitungssatzes des § 30a Abs. 1 FinStrG, wonach für die Beantwortung der Frage nach der Anwendbarkeit dieser Bestimmung jener Betrag maßgeblich ist, der im Zuge einer abgabenrechtlichen Überprüfungsmaßnahme als Nachforderung festgestellt wurde und hinsichtlich dessen der Verdacht eines Finanzvergehens besteht, zeigt auch die Möglichkeit der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenerhöhung für den Fall "einer nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld" im Zusammenhalt mit den in den Erläuterungen dargestellten Motiven des Gesetzgebers, dass für die hier wesentliche Beurteilung allein ausschlaggebend jener Betrag ist, der unmittelbar nach Abschluss der abgabenrechtlichen Überprüfungsmaßnahme erstmöglich als Nachforderung festgesetzt worden ist.

Zwar ist im Beschwerdefall nicht die nachträgliche Herabsetzung gemäß Abs. 4 leg. cit. wesentlich, das Gesagte muss aber auch dann gelten, wenn es darum geht zu entscheiden, ob überhaupt die betragsmäßige Voraussetzung für die Begünstigung des Verkürzungszuschlages vorliegt.

Dieser Zeitpunkt ist im Beschwerdefall die Abgabenvorschreibung am 21. Oktober 2011 in der Höhe von EUR 33.080,08; das ist die auf Grund der abgabenrechtlichen Überprüfungsmaßnahme festgestellte Nachforderung. Die zu diesem Zeitpunkt festgesetzte Betragshöhe ist entscheidend für die Beantwortung der Frage, ob die Voraussetzungen des § 30a FinStrG betragsmäßig vorliegen. Im Beschwerdefall hat das die belangte Behörde wegen des 30.000 EUR übersteigenden Betrages zutreffend verneint.

Für die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde vorgetragenen Argumente, es komme auf die rechtskräftig festgesetzte Abgabenschuld an bzw. es liege ein Ermessensfehler vor, sprechen weder der Gesetzeswortlaut noch der Zweck der in Rede stehenden Bestimmung.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 18. März 2013