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2012/16/0052 ECLI:AT:VWGH:2014:2012160052.X00 KI-generiert

Family allowance eligibility for married student during spouse's compulsory military service and suspension of maintenance obligation under § 6 Abs. 5 FLAG

Geschäftsnummer 2012/16/0052
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court (VwGH) dismissed the complaint filed by the tax authority, thereby upholding the higher administrative authority's decision which partially granted family allowance for the period of June 2005 to June 2006; the tax authority had previously denied the claim in full. The dispute concerned whether a married student was entitled to family allowance under the Family Burden Relief Act (FLAG) during the period her husband was performing compulsory military service, specifically regarding whether the husband's reduced income and the suspension of his maintenance obligations meant she fell into the category of a "child" for whom parents must provide support. The decisive legal basis was § 6 Abs. 5 FLAG in conjunction with § 6 Abs. 1 and 2 FLAG, under which a married person acquires an independent right to family allowance if the spouse is unable to provide maintenance; the court accepted that during compulsory military service, a spouse's maintenance obligation is suspended (replaced by state family allowance), creating a legal gap where the individual requires support, thus fulfilling the statutory conditions for awarding the allowance for the specific months of the husband's service.

Legislator-Regeste

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§ 6 Abs. 5 FLAG; § 6 Abs. 1, 2 FLAG: A married child is entitled to family allowance if parents do not provide predominant support and the spouse's support obligation is suspended by military service duty.

Schlagwörter

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family allowance military service duty support obligation suspension married child entitlement Administrative Court of Austria Familienunterhaltsbeiträge familiärer Härtefall Anspruch auf Kinderzulagen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 6 Abs. 5 FLAG
Ohne Unterhaltspflicht der Eltern sei eine Gewährung der Familienbeihilfe nach § 6 Abs. 5 FLAG nicht zulässig.
§ 6 Abs. 1 und 2 FLAG
§ 6 Abs. 1 und 2 FLAG in der im Beschwerdefall noch anzuwendenden Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl.
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG in der im Beschwerdefall noch anzuwendenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
§ 79 Abs. 11 VwGG
Im Beschwerdefall sind gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF des Bundesgesetzes BGBl.
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Volltext

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die am 5. Juni 1983 geborene Mitbeteiligte stellte am 5. April 2005 unter Verwendung des Formblattes "Beih 1" beim Finanzamt den Antrag, ihr für sich selbst Familienbeihilfe zu gewähren. Zum Beruf ihres Ehemannes, mit dem sie seit 19. November 2003 verheiratet sei, gab sie an "arbeitslos, ab 4.4.05 Bundesheer". Sie selbst studiere an der Universität Wien Rechtswissenschaften. Dem Antrag legte sie die Ablichtung des Studienblattes der Universität Wien bei, aus welchem hervorgeht, dass sie seit 1. März 2005 als ordentliche Studierende in der Studienrichtung Rechtswissenschaften gemeldet war.

Mit Bescheid vom 17. Mai 2005 wies das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf den Antrag der Mitbeteiligten "im Anschluß" ab.

Mit Schriftsatz vom 2. Juni 2005 berief die Mitbeteiligte dagegen und verwies darauf, dass ihr Ehemann beim Bundesheer sei und dass sie eine Studienbeihilfe in Höhe von 289 EUR monatlich und vom Bundesheer Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe beziehe.

Auf Vorhalt des Finanzamtes vom 20. Juni 2005 legte die Mitbeteiligte eine Ausfertigung eines Bescheides des Heerespersonalamtes an ihren Ehemann vom 29. März 2005 vor, wonach dem Ehemann der Mitbeteiligten Familienunterhalt in Höhe von 477,25 EUR und Wohnkostenbeihilfe in Höhe von 190,90 EUR für jeden vollen Kalendermonat zuerkannt werde und diese der Mitbeteiligten auszuzahlen sei.

Mit Berufungsvorentscheidung vom 8. September 2005 wies das Finanzamt den Antrag der Mitbeteiligten "ab Juni 2005" ab. Da der der Mitbeteiligten entstehende monatliche Aufwand durch die der Mitbeteiligten und ihrem Ehemann zur Verfügung stehenden Bezüge Deckung finde und bestritten werden könne und da studienbedingte Auslagen grundsätzlich durch die Studienbeihilfe gedeckt seien, sei auszuschließen, dass die Eltern der Mitbeteiligten noch Unterhalt leisten müssten. Ohne Unterhaltspflicht der Eltern sei eine Gewährung der Familienbeihilfe nach § 6 Abs. 5 FLAG nicht zulässig.

Dagegen brachte die Mitbeteiligte mit Schriftsatz vom 26. September 2005 einen Vorlageantrag ein.

Mit dem angefochtenen Bescheid entschied die belangte Behörde über die Berufung der Mitbeteiligten betreffend Gewährung der Familienbeihilfe mit folgendem Spruch:

"Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich des Zeitraumes Juni 2005 bis Juni 2006 aufgehoben. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen."

Die belangte Behörde schilderte das Verwaltungsgeschehen und stellte nach rechtlichen Ausführungen fest, das Finanzamt habe den Antrag der Mitbeteiligten auf Weitergewährung der Familienbeihilfe vom 5. April 2005 mit Bescheid vom 17. Mai 2005 "im Anschluss" abgewiesen, weil die Mitbeteiligte bis einschließlich Mai 2005 die Familienbeihilfe bereits erhalten habe (eine Rückforderung der bereits bezogenen Beträge sei nicht erfolgt). Auf Grund eines späteren Antrages habe das Finanzamt der Mitbeteiligten die Familienbeihilfe - nachdem die Mitbeteiligte mittlerweile geschieden worden sei und auch die Berufsausbildung der Mitbeteiligten zweifelsfrei wieder gegeben gewesen sei - ab März 2008 gewährt. Damit umfasse der bei der belangten Behörde bekämpfte Bescheid den Zeitraum von Juni 2005 bis Februar 2008.

Die belangte Behörde stellte fest, die Mitbeteiligte habe im Sommersemester 2005 das Studium (Studienrichtung Rechtswissenschaften) begonnen und für die Dauer von drei Semestern betrieben, im Wintersemester 2006 jedoch an der Pädagogischen Hochschule die Studienrichtung Lehramt begonnen. Die Mitbeteiligte habe im Jahr 2005 Studienbeihilfe in Höhe von 289 EUR monatlich bezogen und sei von November 2003 bis Jänner 2008 (Scheidungsurteil vom 2. Jänner 2008) verheiratet gewesen. Sie habe aus geringfügiger Beschäftigung von Juli bis Dezember 2005 eigene Einkünfte in Höhe von rund 1.930 EUR und im Jahr 2006 in Höhe von durchschnittlich 550 EUR (insgesamt rund 6.600 EUR) bezogen.

Der Ehemann der Mitbeteiligten habe auf Grund des Einberufungsbefehls vom 24. Februar 2005 vom 4. April 2005 für die Dauer von sieben Monaten und 29 Tagen seinen Grundwehrdienst zu leisten gehabt und diesen mit näher angeführter geringfügiger krankheitsbedingter Unterbrechung bis 4. Dezember 2005 tatsächlich geleistet. Neben dem Taggeld von 230 EUR monatlich sei laut Bescheid des Heerespersonalamtes vom 29. März 2005 Familienunterhalt von 477,25 EUR und Wohnkostenbeihilfe von 190,90 EUR monatlich ab April 2005 ausbezahlt worden. Im Jahr 2005 habe der Ehemann der Mitbeteiligten ein Einkommen aus nicht selbständiger Arbeit und aus Arbeitslosengeld in Höhe von rund

1.400 EUR für den Zeitraum Jänner bis 3. April 2005 bezogen, im Jahr 2006 bis Juni Notstandshilfe rund 250 EUR monatlich.

Sei einem verheirateten Kind vom Ehegatten Unterhalt zu leisten - so die belangte Behörde in ihren weiteren rechtlichen Ausführungen -, hätten weder die Eltern Anspruch auf Familienbeihilfe noch bestehe ein Eigenanspruch des Kindes auf Familienbeihilfe. Sei der Ehemann des Kindes nach seinen Lebensumständen nicht in der Lage, Unterhalt zu leisten, habe ein verheiratetes Kind selbst Anspruch auf Familienbeihilfe. Während der Ableistung des Grundwehrdienstes ruhe die Unterhaltsverpflichtung eines einkommens- und vermögenslos gewordenen Unterhaltspflichtigen. Der Unterhaltsanspruch bleibe in Form der Berechtigung auf Zuspruch von Familienunterhalt gegenüber dem Bund aufrecht. Da im Beschwerdefall keine außergewöhnlichen Lebensverhältnisse vorgelegen seien, ergebe sich, dass ein Unterhaltsanspruch, soweit die Mitbeteiligte gegen ihren Ehemann vor dessen Präsenzdienstleistung noch einen solchen gehabt habe, während der Präsenzdienstleistung geruht habe. Da der Mitbeteiligten durch deren Eltern unstrittig kein Unterhalt geleistet worden sei und für die Zeit der Präsenzdienstleistung ihres Ehemannes einen Unterhaltsanspruch gegenüber dem Bund gehabt habe, lägen die Voraussetzungen des § 6 Abs. 5 FLAG für diesen Zeitraum vor. Nach Ende des Präsenzdienstes habe der Ehemann erst für den Zeitraum ab Juli 2006 über mehr verfügt als die Mitbeteiligte.

Dagegen richtet sich die Beschwerde des Finanzamtes mit der Anfechtungserklärung, "hinsichtlich der Zuerkennung der Familienbeihilfe für den Zeitraum Juni 2005 bis Juni 2006".

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und reichte eine Gegenschrift ein, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall sind gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2013 die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.

Gemäß § 6 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG) haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat.

§ 6 Abs. 1 und 2 FLAG in der im Beschwerdefall noch anzuwendenden Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201, lautet:

"§ 6. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben auch minderjährige Vollwaisen, wenn

a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und

c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist.

(2) Volljährige Vollwaisen haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie

a) das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind anzuwenden; oder

b) ..."

§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG in der im Beschwerdefall noch anzuwendenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 23/1999 lautet:

"§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,