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2012/16/0017 ECLI:AT:VWGH:2015:2012160017.X00 KI-generiert

VwGH allows refund of overpaid beverage tax where state bore the cost due to unconstitutional norm invalidation.

Geschäftsnummer 2012/16/0017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Austria upheld the lower court's decision to lift the appeal rulings regarding beverage tax for 1995-1998, but dismissed the claim for a settlement account. The court found that while the initial tax assessments were valid, the subsequent invalidation of a norm by the Constitutional Court meant the tax was effectively borne by the state. Consequently, the court ruled that the tax authority must refund the overpaid amounts rather than offset them against other debts, applying specific provisions for cases where unconstitutional norms invalidate tax obligations.

Legislator-Regeste

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§ 187a TLAO; § 239a BAO: Where a tax obligation is invalidated due to constitutional reasons or the invalidation of an internal norm, the resulting credit must be refunded to the taxpayer if the tax was economically borne by a third party, rather than offset against other debts.

Schlagwörter

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beverage tax refund unconstitutional norm invalidation tax credit offset prohibition state bearing tax cost settlement account denial Administrative Court of Austria tax liability extinguishment Rückforderung des Staates

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 79 Abs. 11 VwGG
Im Beschwerdefall sind gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF des Bundesgesetzes BGBl.
§ 323a Abs. 1 BAO
20/2009 gemäß § 323a Abs. 1 BAO, soweit sich aus den Z 2 bis 7 und Abs.
§ 213 BAO
§ 215 Abs. 1 BAO
§ 239 BAO
§ 216 BAO
Nach § 216 BAO ist mit Bescheid (Abrechnungsbescheid) über die Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung (§ 213) sowie darüber, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, auf Antrag des Abgabepflichtigen (§ 77) abzusprechen.
§ 77 BAO
§ 323a Abs. 3 Z 7 BAO
Jänner 2010 entstandene Abgabenansprüche ist gemäß § 323a Abs. 3 Z 7 BAO die Bestimmung des § 187a Tiroler Landesabgabenordnung auch nach dem 1.
§ 187a TLAO
§ 187a TLAO, LGBl. Nr. 34/1984 - TLAO, idF der Novelle LGBl. Nr. 2/2004, lautet:
§ 323a Abs. 4 BAO
Gemäß § 323a Abs. 4 BAO ist § 239a idF des Bundesgesetzes BGBl.
§ 239a BAO
Soweit eine Abgabe, die nach dem Zweck der Abgabenvorschrift wirtschaftlich von einem anderen als dem Abgabenpflichtigen getragen werden soll, wirtschaftlich von einem anderen als dem Abgabenpflichtigen getragen wurde, haben nach § 239a BAO zu unterbleiben:

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Landeshauptstadt Innsbruck hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Mit Berufungsvorentscheidungen jeweils vom 28. September 2000 setzte der Magistrat der Stadt Innsbruck (in Folge: Magistrat) für den Beschwerdeführer die Getränkesteuer für die Jahre 1995 bis 1998 (für alkoholische Getränke mit Null) rechtskräftig fest.

Der Magistrat wies mit Bescheid vom 1. Oktober 2000 Anträge des Beschwerdeführers auf Erstattung der bereits - mit über die festgesetzten Beträgen hinausgehenden Beträgen - entrichteten Getränkesteuer auf alkoholische Getränke für die Jahre 1995 bis 1998 ab.

Mit Bescheid vom 19. Dezember 2005 hob der Magistrat nach Wiederaufnahme des Verfahrens die Berufungsvorentscheidungen vom 28. September 2000 auf und setzte die Getränkesteuer neu fest.

Die belangte Behörde wies mit Bescheid vom 11. Oktober 2007 die dagegen erhobene Berufung ab (Spruchpunkte I. und II.). Weiters wies sie die Berufung gegen die Versagung der Erstattung der bereits entrichteten Getränkesteuer auf alkoholische Getränke ab (Spruchpunkt III.). Zu letzterem führte die belangte Behörde begründend aus, dass kein Guthaben auf dem Abgabenkonto des Abgabepflichtigen bestehe und daher dem Antrag nicht entsprochen werden könne.

Der Verwaltungsgerichtshof hob mit Erkenntnis vom 21. September 2009, 2009/16/0148, die Spruchpunkte I. und II. dieses Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf. Hinsichtlich Spruchpunkt III. wies der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde als unbegründet ab, weil zufolge der Aufhebung der Spruchpunkte I. und II. die diesbezüglichen erstinstanzlichen Bescheide über die Wiederaufnahme und Festsetzung der Getränkesteuer wieder aufleben würden (§ 42 Abs. 3 VwGG).

Mit Schreiben vom 14. Dezember 2009 (ergänzt durch das Schreiben vom 26. März 2010) stellte die beschwerdeführende Partei einen Antrag auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides betreffend die Getränkesteuer für die Wirtschaftsjahre 1995 bis 1998, hinsichtlich welcher die Nullfestsetzungsbescheide vom 28. September 2000 aufgrund der Entscheidung der belangten Behörde vom 25. Februar 2010 wiederauflebten.

Mit Bescheid vom 25. Februar 2010 gab die belangte Behörde der Berufung gegen den Bescheid des Magistrats vom 19. Dezember 2005 (Wiederaufnahme des Verfahrens sowie der Getränkesteuerfestsetzung) Folge und behob den genannten Bescheid.

Mit Bescheid vom 1. April 2010 wies der Magistrat den Antrag auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides wegen Fristablaufs als unzulässig zurück.

Mit Bescheid vom 7. Juli 2010 wies die belangte Behörde die dagegen erhobene Berufung mit der Maßgabe ab, dass dem Antrag der beschwerdeführenden Partei nur hinsichtlich des Zeitraumes ab dem 14. Dezember 2004 stattgegeben werde.

Diesen Bescheid hob der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 28. September 2011, B 1129/10 u.a., auf, weil sich eine rückwirkende Anwendung der Bestimmung des § 216 BAO auf Anträge, die vor dem Wirksamwerden der BAO auch für den Bereich der Landes- und Gemeindeabgaben gestellt worden seien, bei verfassungskonformer Interpretation verbiete, wenn diese dazu führen würde, dass nach der alten Rechtslage zulässige Anträge nachträglich als unzulässig zurückgewiesen werden würden und so dem Abgabepflichtigen der Weg, mittels eines Abrechnungsbescheids eine Rückzahlung eines etwaigen Abgabenguthabens zu erwirken, versperrt oder zumindest erschwert werden würde. Zum selben Ergebnis führe auch die Auslegung der Übergangsvorschrift des § 323a Abs. 1 Z 3 BAO. Indem die belangte Behörde dem Gesetz eine verfassungswidrige Bedeutung beigemessen habe, habe sie den Beschwerdeführer in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unverletzbarkeit des Eigentums verletzt.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung gegen die Zurückweisung des Antrags auf Ausstellung eines Abrechnungsbescheides Folge und wies folgende Buchungen aus:

Rechtsgrundlagen im Festsetzungsverfahren

Datum

Lastschrift

Gutschrift

EUR

EUR

Bescheid vom 28.09.2000, Zl.IV-4985/1998, Berufungsvorentscheidung, Festsetzung Getränkesteuer Kalenderjahr 1995 (ATS 14.741,--)

28.09.2000

EUR 1.071,27

Getränkesteuer für das Jahr 1995 laut Prüfungsbescheid vom 01.12.1999 (ATS 62.999,--)

28.09.2000

EUR 4.578,32

Bescheid vom 01.10.2000, ZI.IV-4985/1998, bzw. Berufungsbescheid vom 11.10.2007, ZI.I.-Präs-00284e/2007 Verweigerung der Verrechnung und Erstattung Getränkesteuer auf alkoholische Getränke Jahr 1995 (ATS 48.258,--)

01.10.2000

EUR 3.507,05

Bescheid vom 28.09.2000, ZI.IV-4985/1998, Berufungsvorentscheidung, Festsetzung Getränkesteuer Kalenderjahr 1996 (ATS 12.022,--)

28.09.2000

EUR 873,67

Getränkesteuer für das Jahr 1996 laut Prüfungsbescheid vom 01.12.1999 (ATS 63.231,--)

28.09.2000

EUR 4.595,17

Bescheid vom 01.10.2000, Zl.IV-4985/1998, bzw. Berufungsbescheid vom 11.10.2007, ZI.1-Präs-00284e/2007 Verweigerung der Verrechnung und Erstattung, Getränkesteuer auf alkoholische Getränke Jahr 1996 (ATS 51.209,-)

01.10.2000

EUR 3.721,50

Bescheid vom 28.09.2000, Zl.IV-4985/1998, Berufungsvorentscheidung, Festsetzung Getränkesteuer Kalenderjahr 1997 (ATS 20.192,--)

28.09.2000

EUR 1.467,41

Getränkesteuer für das Jahr 1997 laut Prüfungsbescheid vom 1.12.1999 (ATS 95.188,--)

28.09.2000

EUR 6.917,58

Bescheid vom 01.10.2000, Zl.IV-4985/1998, bzw. Berufungsbescheid vom 11.10.2007, ZI.1-Präs-00254e/2007 Verweigerung der Verrechnung und Erstattung, Getränkesteuer auf alkoholische Getränke Jahr 1997 (ATS 74.996,--)

01.10.2000

EUR 5.450,17

Bescheid vom 28.09.2000, ZI.IV-4985/1998, Berufungsvorentscheidung, Festsetzung Getränkesteuer Kalenderjahr 1998 (ATS 14.890,--)

28.09.2000

EUR 1.082,10

Getränkesteuer für das Jahr 1998 laut Prüfungsbescheid vom 1.12.1999 (ATS 70.451,--)

28.09.2000

EUR5.119,87

Bescheid vom 01.10.2000, ZI.IV-4985/1998, bzw. Berufungsbescheid vom 11.10.2007, ZI.1-Präs-00284e/2007, Verweigerung der Verrechnung und Erstattung, Getränkesteuer auf alkoholische Getränke Jahr 1998 ( ATS 55.561,--)

01.10.2000

EUR 4.037,77

Saldo aus Getränkesteuer

EUR 0,00

Zur Begründung verwies die belangte Behörde im Wesentlichen auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 28. September 2011.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht. Der Beschwerdeführer erachtet sich erkennbar in seinem Recht, dass aufgrund der Gutschriften durch die - mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 25. Februar 2010 wieder auflebenden - Bescheide vom 28. September 2000 im Abrechnungsbescheid Guthaben ausgewiesen werden, verletzt.

Die belangte Behörde legte die Akten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Sie führt darin aus, aus dem angefochtenen Bescheid sei klar ersichtlich, dass auf Grund der Berufungsvorentscheidungen vom 28. September 2000 zunächst Gutschriften auf dem Abgabenkonto des Beschwerdeführers verbucht worden seien. Zeitgleich mit den Nullfestsetzungsbescheiden seien in den jeweiligen Rückerstattungsverfahren Bescheide ergangen, mit denen die Erstattung der bereits entrichteten Getränkesteuer auf alkoholische Getränke für die betreffenden Wirtschaftsjahre versagt worden sei. Dies habe zu einer entsprechenden Verbuchung von Lastschriften und in Folge zur Aufhebung der jeweiligen Guthabenbuchungen geführt. Dass diese Lastschriften rechtmäßig verbucht worden seien, sei durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. September 2009, 2009/16/0148, bestätigt worden, weil der Verwaltungsgerichtshof damit die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes III. des Bescheids der belangten Behörde vom 11. Oktober 2007 (Versagung der Erstattung bereits entrichteter Getränkesteuer) als unbegründet abgewiesen habe.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall sind gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2013 die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.

Hinsichtlich der Landes- und Gemeindeabgaben trat die Bundesabgabenordnung in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2009 gemäß § 323a Abs. 1 BAO, soweit sich aus den Z 2 bis 7 und Abs. 3 leg. cit. nicht anderes ergibt, mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

Ein sich aus der Gebarung (§ 213) ergebendes Guthaben eines Abgabepflichtigen ist gemäß § 215 Abs. 1 BAO zur Tilgung fälliger Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die dieser Abgabepflichtige bei derselben Abgabenbehörde hat, andernfalls sind die Guthaben nach Maßgabe der Bestimmungen des § 239 zurückzuzahlen oder unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen über Antrag des zur Verfügung über das Guthaben Berechtigten zugunsten eines anderen Abgabepflichtigen umzubuchen oder zu überrechnen.

Nach § 216 BAO ist mit Bescheid (Abrechnungsbescheid) über die Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung (§ 213) sowie darüber, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, auf Antrag des Abgabepflichtigen (§ 77) abzusprechen.

Für vor dem 1. Jänner 2010 entstandene Abgabenansprüche ist gemäß § 323a Abs. 3 Z 7 BAO die Bestimmung des § 187a Tiroler Landesabgabenordnung auch nach dem 1. Jänner 2010 anzuwenden.

§ 187a TLAO, LGBl. Nr. 34/1984 - TLAO, idF der Novelle LGBl. Nr. 2/2004, lautet:

"(1) Besteht bei Selbstbemessungsabgaben für die

Abgabenbehörde aus europarechtlichen Gründen oder nach dem

Ausspruch der Rechtswidrigkeit einer innerstaatlichen Norm die

Verpflichtung,

a) eine durch Erklärung festgesetzte Abgabe mit

Bescheid neu festzusetzen oder

b) einen Abgabenbescheid aufzuheben oder zu ändern,

so hat sie ein dadurch entstehendes Guthaben insoweit nicht mit Abgabenschulden zu verrechnen, zur Tilgung vollstreckbarer Abgabenschulden zu verwenden oder zu erstatten, als sie dem Abgabepflichtigen nachweist, dass die Abgabe von einem anderen als dem Abgabepflichtigen getragen wurde und die Verrechnung, Verwendung oder Erstattung zu einer ungerechtfertigten Bereicherung des Abgabepflichtigen führen würde. Dies gilt auch, wenn das Guthaben aufgrund einer Abgabenerklärung entstanden ist.

(2) Kann der Nachweis im Sinne des Abs. 1 hinsichtlich einer gänzlich oder teilweise noch nicht entrichteten Abgabe erbracht werden, so hat die Abgabenbehörde diese in der entsprechenden Höhe mit gesondertem Bescheid vorzuschreiben."

Nach Art. II dieser Novelle ist § 187a TLAO idF der genannten Novelle auf Abgabenschulden anzuwenden, die nach dem 1. Jänner 1995 entstanden sind.

Gemäß § 323a Abs. 4 BAO ist § 239a idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2009 erstmals auf Landes- und Gemeindeabgaben anzuwenden, für die der Abgabenanspruch nach dem 31. Dezember 1994 entstanden ist.

Soweit eine Abgabe, die nach dem Zweck der Abgabenvorschrift wirtschaftlich von einem anderen als dem Abgabenpflichtigen getragen werden soll, wirtschaftlich von einem anderen als dem Abgabenpflichtigen getragen wurde, haben nach § 239a BAO zu unterbleiben: