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2012/15/0127 ECLI:AT:VWGH:2015:2012150127.X00 KI-generiert

VwGH dismisses appeal where tax authority argues income tax assessment is not a § 295 BAO amending decision.

Geschäftsnummer 2012/15/0127
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court dismissed the taxpayer's appeal against the tax authority's refusal to revoke a 2006 income tax assessment. The taxpayer argued the assessment was an amending decision under § 295 BAO, but the authority contended it was a standard assessment following an audit. The court ruled that the document's character as an amending decision depends on its legal derivation from a final determination, not merely the inclusion of audit findings.

Legislator-Regeste

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§ 295 Abs. 1, 4 BAO: A tax assessment is an amending decision only if it is legally derived from a final determination; the mere inclusion of audit findings does not alter this character.

Schlagwörter

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income tax assessment amending decision final determination audit findings legal derivation tax procedure revoke assessment Steuerrevision

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 295 Abs. 1 BAO
Nach dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung könnten nur auf § 295 Abs. 1 BAO gestützte Abänderungsbescheide gemäß § 295 Ab.
§ 295 Abs. 4 BAO
September 2011 in Kraft getretenen § 295 Abs. 4 BAO in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2011, BGBl.
§ 188 BAO
die Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens 2006 und erließ einen den Feststellungen des Prüfers entsprechenden Einkommensteuerbescheid 2006, in welchem es auch die mit einer als Feststellungsbescheid gemäß § 188 BAO intendierten Erledigung vom 16.
Abgabenänderungsgesetz 2011
§ 295 BAO
§ 295 BAO idF des Abgabenänderungsgesetzes 2011 (AbgÄG 2011), BGBl I Nr.
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Volltext

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Der Beschwerdeführer erzielte im Jahr 2006 Einkünfte aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb, nichtselbständiger Arbeit, Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte und wurde mit Bescheid vom 14. Juli 2008 zur Einkommensteuer 2006 veranlagt.

Mit - im Gefolge einer die Jahre 2005 bis 2007 betreffenden Außenprüfung ergangenen - Bescheiden vom 18. November 2009 verfügte das Finanzamt u.a. die Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens 2006 und erließ einen den Feststellungen des Prüfers entsprechenden Einkommensteuerbescheid 2006, in welchem es auch die mit einer als Feststellungsbescheid gemäß § 188 BAO intendierten Erledigung vom 16. November 2009 festgestellten Einkünfte aus der Beteiligung des Beschwerdeführers an der Personengesellschaft X berücksichtigte.

Am 13. September 2011 stellte der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf den mit 1. September 2011 in Kraft getretenen § 295 Abs. 4 BAO in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 76/2011 den Antrag auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2006 vom 18. November 2009. Begründend dazu führte er aus, dass eine Berufung gegen die als Feststellungsbescheid gemäß § 188 BAO intendierte Erledigung vom 16. November 2009 mit der Begründung zurückgewiesen worden sei, dass es sich bei dem Dokument um keinen Bescheid handle.

Das Finanzamt wies den Antrag vom 13. September 2011 mit Bescheid vom 28. November 2011 ab und führte aus, dass der Einkommensteuerbescheid 2006 vom 18. November 2009 nach einer Betriebsprüfung ergangen sei. Mit diesem Bescheid sei u.a. auch ein Tangentenergebnis aus dem die Personengesellschaft X betreffenden Feststellungsverfahren berücksichtigt worden. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung könnten nur auf § 295 Abs. 1 BAO gestützte Abänderungsbescheide gemäß § 295 Ab. 4 BAO aufgehoben werden. Der Einkommensteuerbescheid vom 18. November 2009 sei kein nach § 295 Abs. 1 BAO geänderter Bescheid.

Der Beschwerdeführer berief mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2011 gegen den Abweisungsbescheid vom 28. November 2011 und brachte in der Berufung u.a. vor, dass der Einkommensteuerbescheid vom 18. November 2009 ein Bescheid im Sinne des § 295 Abs. 1 BAO sei, auch wenn er nicht als solcher bezeichnet werde. Die ursprünglich in Ansatz gebrachten Einkünfte des Beschwerdeführers aus der Beteiligung an der Personengesellschaft X seien geändert worden. "Dass sich daneben auch noch andere Feststellungen der Betriebsprüfung ausgewirkt haben, vermag am Charakter des Bescheids vom 18.11.2009 als Änderungsbescheid iSd § 295 Abs. 1 BAO nichts zu ändern".

Die belangte Behörde gab der gegen den Abweisungsbescheid des Finanzamtes vom 28. November 2011 gerichteten Berufung mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 295 BAO idF des Abgabenänderungsgesetzes 2011 (AbgÄG 2011), BGBl I Nr. 76/2011 lautet auszugsweise:

"§ 295. (1) ist ein Bescheid von einem Feststellungsbescheid abzuleiten, so ist er ohne Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist, im Fall der nachträglichen Abänderung, Aufhebung oder Erlassung des Feststellungsbescheides von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen oder, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung des abgeleiteten Bescheides nicht mehr vorliegen, aufzuheben. Mit der Abänderung oder Aufhebung des abgeleiteten Bescheides kann gewartet werden, bis die Abänderung oder Aufhebung des Feststellungsbescheides oder der nachträglich erlassene Feststellungsbescheid rechtskräftig geworden ist.

...

(4) Wird eine Berufung, die gegen ein Dokument, das Form und Inhalt eines