VwGH annulled tax authority's revocation order due to lack of jurisdiction, dismissing appeal on tax merits.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court of Austria annulled the tax authority's decision to revoke the 2003 income tax assessment solely because the revocation order itself was issued by an incompetent body. The taxpayer argued that double household expenses should be recognized as deductible, but the court found the revocation procedure flawed. Consequently, the court set aside the invalid revocation while rejecting the underlying tax appeal as unfounded.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 299 Abs. 1 BAO; § 212a BAO: A tax authority lacks jurisdiction to revoke a tax assessment if the revocation order is not addressed to the correct legal object or if the procedural prerequisites for revocation are not met; such an order is void and must be annulled, while the substantive tax dispute remains subject to the proper appellate review.
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KI-generiertVolltext
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2003 gemäß § 299 BAO betrifft, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Mitbeteiligte, ein Arzt, der im Streitjahr Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit erzielte, machte in der Einkommensteuererklärung 2003 u.a. die Kosten für doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten geltend.
Der Einkommensteuerbescheid 2003 vom 27. Oktober 2004 erging zunächst erklärungsgemäß.
Am 15. Juni 2005 erließ das Finanzamt einen Aufhebungsbescheid betreffend Einkommensteuer 2003 und begründete diesen damit, dass die Abgabenbehörde gemäß § 299 Abs. 1 BAO auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz aufheben könne, wenn sich der Spruch des Bescheides als nicht richtig erweise. Mit gleichem Datum erließ das Finanzamt einen Einkommensteuerbescheid 2003, in dem es - unter Bezugnahme auf das Ergebnis eines Vorhalteverfahrens - die Kosten für doppelte Haushaltsführung nicht mehr als Werbungkosten berücksichtigte.
Der Mitbeteiligte brachte dagegen am 8. Juli 2005 eine Berufung mit folgendem Inhalt ein:
"(Mitbeteiligter)
…
Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2003
Antrag auf Aussetzung gem. § 212a BAO
Gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 vom 15.06.2005, zugestellt am 21.06.2005 wird innerhalb offener Frist
Berufung
eingebracht.
Die Berufung richtet sich gegen die Nichtanerkennung der doppelten Haushaltsführung und der damit verbundenen Erhöhung des steuerpflichtigen Einkommens.
Es wird beantragt, die doppelte Haushaltsführung als berufsbedingt anzusehen, die Veranlagung erklärungsgemäß vorzunehmen und den oben angeführten Bescheid als gegenstandslos aufzuheben.
Begründung:
Mit Schreiben vom 10.05.2005 ersuchte das oben angeführte Finanzamt zur Klärung der beantragten doppelten Haushaltsführung die Einkünfte der Ehegattin des Steuerpflichtigen als Ärztin belegmäßig nachzuweisen. Mit 10.06.2005 wurde an das (Finanzamt) der Einkommensteuernachweis von (…), der Gattin des Steuerpflichtigen, übersendet. Mit 15.06.2005, zugestellt am 21.06.2005, erfolgte die Aufhebung des Einkommensteuerbescheids 2003 vom 27.10.2004 gemäß § 299 BAO. Der neue Einkommensteuerbescheid 2003, ebenfalls zugestellt am 21.06.2005, weicht in seinem Inhalt insoweit von der Steuererklärung ab, als der Mietaufwand für die Wohnung in (M) in Höhe von EUR 4.014,96, das Pendlerpauschale in Höhe von EUR 2.100,-- von den abgezogenen Werbungskosten ausgeschieden wurde. …"
Mit den weiteren - nicht wörtlich wiedergegebenen - Berufungsausführungen legte der Mitbeteiligte im Detail dar, aus welchen Gründen er der Auffassung sei, dass ihm die Kosten für doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten zustünden.
Das Finanzamt wies die Berufung gegen den "Einkommensteuerbescheid 2003" mit Berufungsvorentscheidung vom 19. Juli 2005 ab, woraufhin der Mitbeteiligte die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragte.
Nach Vorlage der Berufung forderte die belangte Behörde den Mitbeteiligten mit Bescheid vom 19. Jänner 2012 zur Behebung folgender Berufungsmängel auf:
"A) Bezeichnung des Bescheides gegen den Berufung
eingebracht wird
Gegen den Bescheid über die Aufhebung des
Einkommensteuerbescheides 2003 gemäß § 299 BAO vom 15.06.2005
wurde am 08.07.2005 Berufung eingebracht.
B) Welche Änderungen werden beantragt:
Es wird beantragt, den Bescheid gemäß § 299 BAO ersatzlos aufzuheben.
C) Begründung