Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
AW 2012/15/0045 ECLI:AT:VWGH:2012:AW2012150045.A00 KI-generiert

Administrative court dismisses request for suspension of payment order due to lack of concrete financial details.

Geschäftsnummer AW 2012/15/0045
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Administrative Court of Austria dismissed the applicant's request to suspend the execution of a payment order. The applicant failed to provide specific details regarding their overall financial situation, which is required to demonstrate that enforcement would cause an unreasonable disadvantage. Consequently, the court could not perform the necessary balancing of interests mandated by law.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 30 Abs. 2 VwGG; The suspension of a payment order requires a concrete demonstration of overall financial circumstances to prove an unreasonable disadvantage, enabling the statutory balancing of interests.

Schlagwörter

KI-generiert
suspension of execution payment order unreasonable disadvantage financial circumstances balancing of interests VwGG procedural requirement

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
§ 30 Abs. 2 VwGG
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A
Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A).

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist gemäß § 30 Abs. 2 VwGG unter anderem davon abhängig, dass nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus einer Verpflichtung zu einer Geldleistung ist vom Antragsteller durch bestimmte Angaben über seine gesamten Wirtschaftsverhältnisse zu konkretisieren (vgl. näher den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A). Erst eine derartige Konkretisierung, die glaubhaft darzutun ist, erlaubt die durch das Gesetz gebotene Abwägung.

Der vorliegende Antrag enthält keine hinreichend konkreten Angaben über die Wirtschaftsverhältnisse des Beschwerdeführers, weshalb im schon aus diesem Grund nicht stattzugeben war.

Wien, am 19. November 2012