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AW 2012/15/0034 ECLI:AT:VWGH:2012:AW2012150034.A00 KI-generiert

VwGH dismisses appeal for suspensive effect due to lack of concrete financial data proving disproportionate hardship.

Geschäftsnummer AW 2012/15/0034
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Austria rejected the applicant's request for suspensive effect on the administrative decision. The applicant argued that enforcing the decision would cause disproportionate financial hardship, but failed to provide specific numerical details regarding their economic situation. Consequently, the court found the claim unsubstantiated and denied the suspension.

Legislator-Regeste

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§ 30 Abs. 2 VwGG; The burden lies on the applicant to concretize disproportionate hardship with specific financial data; without such evidence, the request for suspensive effect is denied.

Schlagwörter

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suspensive effect disproportionate hardship financial data burden administrative appeal VwGG suspension

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 30 Abs. 2 VwGG
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Zitierte Rechtsprechung

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VwSlg. 10.381/A
Februar 1981, VwSlg. 10.381/A).

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Volltext

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat gemäß § 30 Abs. 2 VwGG auf Antrag der Beschwerdeführerin die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für die Beschwerdeführerin ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus einer Verpflichtung zu einer Geldleistung ist von der Antragstellerin durch ziffernmäßige Angaben über ihre Wirtschaftsverhältnisse zu konkretisieren (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Februar 1981, VwSlg. 10.381/A). Der vorliegende Antrag enthält keine derart bestimmten Angaben, dass auf das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils geschlossen werden könnte.

Dem Antrag musste daher ein Erfolg versagt bleiben.

Wien, am 13. September 2012