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2012/13/0052 ECLI:AT:VWGH:2014:2012130052.X00 KI-generiert

VwGH dismisses appeal regarding inclusion of essential shareholder fees in family benefit fund employer contribution base.

Geschäftsnummer 2012/13/0052
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Justice dismissed the appeal against a decision including essential shareholders' fees in the employer contribution base for the family benefit fund. The complainant argued these fees did not constitute employment relationships, but the court relied on established precedent regarding the integration of operational shareholders into the company's business organism. Consequently, the court held that the inclusion was legally correct and the appeal was unfounded.

Legislator-Regeste

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§ 42 Abs. 1 VwGG; § 43 Abs. 2 VwGG: Fees paid to essential shareholders for operational activities are included in the employer contribution base if those shareholders are integrated into the company's business organism, as established by consistent case law.

Schlagwörter

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essential shareholders operational activities employer contribution base family benefit fund business organism integration administrative appeal unfounded appeal Verwaltungsentschädigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 42 Abs. 1 VwGG
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
§ 43 Abs. 2 VwGG
§§ 47 ff VwGG
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
§ 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG
Die zitierten Bestimmungen über das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof waren gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG in der bis zum Ablauf des 31.
§ 12 Abs. 1 Z 2 VwGG
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Zitierte Rechtsprechung

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Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. November 2004, 2003/13/0018, VwSlg 7979/F
Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. November 2004, 2003/13/0018, VwSlg 7979/F, verwies.
Erkenntnis vom 7. Juli 2011, 2010/15/0048
Erkenntnis vom 15. September 2011, 2011/15/0083
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Volltext

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurden Honorare der beiden wesentlich beteiligten Gesellschafter der beschwerdeführenden GmbH für Tätigkeiten im operativen Bereich der Gesellschaft in die Bemessungsgrundlagen für den Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für die Jahre 2007 bis 2009 einbezogen, wozu die belangte Behörde im Wesentlichen auf das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. November 2004, 2003/13/0018, VwSlg 7979/F, verwies. Maßgeblich für die Einbeziehung der Honorare war demnach die Eingliederung der seit Gründung der Gesellschaft im Jahr 1998 deren Geschäftsführung besorgenden, zu je 49,9 Prozent beteiligten Gesellschafter in den betrieblichen Organismus des Unternehmens der Gesellschaft.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

In der Beschwerde wird an einer Stelle ausgeführt, die mit den strittigen Honoraren entlohnten wirtschaftstreuhänderischen "Tätigkeiten" wiesen "überhaupt kein Merkmal eines Dienstverhältnisses (nicht mal das Merkmal 'Eingliederung')" auf. Den Ausführungen der belangten Behörde über die Eingliederung der diese Tätigkeiten ausübenden Gesellschafter in den Organismus des Betriebes der Gesellschaft im Sinn des zitierten Erkenntnisses tritt die Beschwerde aber nicht entgegen, weshalb insoweit gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf dieses Erkenntnis verwiesen werden kann (vgl. aus der daran anschließenden, ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Zusammenhang mit Tätigkeiten im operativen Bereich der Gesellschaft zuletzt etwa auch die Erkenntnisse vom 7. Juli 2011, 2010/15/0048, und vom 15. September 2011, 2011/15/0083).

Mit den in der Beschwerde wiederholten Argumenten, die Beschwerdeführerin habe auf Richtlinien der Finanzverwaltung vertraut und es bedürfe einer Gleichbehandlung der strittigen Honorare mit solchen, die an außenstehende Erbringer vergleichbarer Leistungen gezahlt worden seien, hat sich bereits die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auseinandergesetzt und zutreffend auf die seit November 2004 ständige Rechtsprechung einerseits und den sachlichen Unterschied zwischen wesentlich beteiligten Gesellschaftern und Außenstehenden andererseits verwiesen. Darauf, ob die Beschwerdeführerin die Richtlinien der Finanzverwaltung auch missverstanden hat, wie die belangte Behörde in der Gegenschrift darlegt, kommt es im Ergebnis nicht mehr an.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Die zitierten Bestimmungen über das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof waren gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung anzuwenden.

Wien, am 26. März 2014