Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2012/13/0041 ECLI:AT:VWGH:2015:2012130041.X00 KI-generiert

VwGH allows appeal against tax assessment estimates due to failure to submit actual tax returns as required by law.

Geschäftsnummer 2012/13/0041
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Administrative Court of Austria partially lifted the contested decision regarding the dismissal of the taxpayer's appeal and the withdrawal of the appeal. The taxpayer had filed incomplete tax returns for 2008 and early 2009, prompting the tax authority to issue assessments based on estimates under § 184 BAO. The authority argued the appeal was withdrawn due to insufficient content and lack of actual return submission, but the court ruled that the failure to file actual returns necessitated the estimate and justified the withdrawal of the appeal.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 250 Abs. 1 BAO; § 85 Abs. 2 BAO: An appeal must contain the specific grounds for objection and the requested change; merely stating that actual returns will be submitted later does not satisfy the requirement for a substantive argument or a concrete request for a return-based assessment.

Schlagwörter

KI-generiert
tax appeal withdrawal estimate assessment missing tax returns substantive grounds requirement BAO procedural rules verspätete Steuererklärung Steueraufschub Steuerausstände

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
§ 250 Abs. 1 BAO
Gemäß § 250 Abs. 1 BAO idF vor dem FVwGG 2012, BGBl.
§ 85 Abs. 2 BAO
Oktober 2009 gegen die Zurücknahmebescheide gemäß § 85 Abs. 2 BAO sowie der Erklärung der Berufung vom 18.
§ 184 BAO
die Umsatz- und Einkommensteuer für 2008 samt Verspätungszuschlägen, die Umsatzsteuer für den Zeitraum 1-4/2009 samt Verspätungszuschlag sowie die Einkommensteuervorauszahlung für 2009 fest, wobei es die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 184 BAO im Schätzungsweg ermittelte.
AbgVRefG BGBl. I Nr. 20/2009
§ 250 BAO
August 2009 forderte das Finanzamt den Beschwerdeführer auf, die der Berufung nach § 250 BAO anhaftenden inhaltlichen Mängel bis zum 15.
§ 275 BAO
August 2009 gegen den Umsatz- und den Einkommensteuerbescheid für 2008, den Einkommensteuervorauszahlungsbescheid für 2009 sowie den Bescheid über die Umsatzsteuerfestsetzung für 1-4/2009 gemäß § 275 BAO als zurückgenommen.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
VwGH 2010/15/0024
VwGH 1093/76
VwGH 92/13/0192
VwGH 93/13/0312
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Der angefochtene Bescheid wird im Umfang der Anfechtung, somit hinsichtlich der Abweisung der Berufung vom 21. Oktober 2009 gegen die Zurücknahmebescheide gemäß § 85 Abs. 2 BAO sowie der Erklärung der Berufung vom 18. August 2009 als zurückgenommen jeweils betreffend Umsatzsteuer 2008 samt Verspätungszuschlag sowie Einkommensteuer 2008 samt Verspätungszuschlag, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Der Beschwerdeführer reichte die Einkommen- und Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 2007 und 2008 nicht fristgerecht ein. Mit Bescheiden vom 17. Juli 2009 setzte das Finanzamt u.a. die Umsatz- und Einkommensteuer für 2008 samt Verspätungszuschlägen, die Umsatzsteuer für den Zeitraum 1-4/2009 samt Verspätungszuschlag sowie die Einkommensteuervorauszahlung für 2009 fest, wobei es die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 184 BAO im Schätzungsweg ermittelte. Gegen diese Bescheide erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 18. August 2009 Berufung mit folgender Begründung:

"Die gegenständlichen Bescheide wurden im Schätzungswege erlassen. Die tatsächlichen Erklärungen 2008 bzw. 01-04/2009 konnten noch nicht fertiggestellt werden, werden jedoch ehestmöglich nachgereicht.

Wir beantragen die Aufhebung der gegenständlichen Bescheide sowie die Neufestsetzung aufgrund der tatsächlichen Steuererklärungen 2008 bzw. Umsatzsteuervoranmeldungen 01-04/2009."

Mit Bescheid vom 20. August 2009 forderte das Finanzamt den Beschwerdeführer auf, die der Berufung nach § 250 BAO anhaftenden inhaltlichen Mängel bis zum 15. September 2009 zu beheben. Der Berufung fehle "A) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird; B) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden; C) eine Begründung (zB durch Vorlage der Umsatz- und Einkommensteuererklärungen 2008, die Jahresabschlüsse für 2007 und 2008, die Umsatzsteuervoranmeldungen für 1-4/2009)".

Der Mängelbehebungsauftrag wurde vom Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 14. September 2009 wie folgt beantwortet:

"Die in den Berufungen angeführten Bescheide werden vollinhaltlich angefochten.

Die gegenständlichen Bescheide wurden im Schätzungswege erlassen. Die tatsächliche Einkommensteuererklärung 2007 wurde bereits übermittelt, der Jahresabschluss 2007 liegt bei.

Die Buchhaltung 2008 konnte aufgrund von Geldmangel bisher nicht erstellt werden, ist jedoch bereits in Arbeit und wird voraussichtlich bis Ende September 2009 fertiggestellt werden.

Gemäß § 184 BAO ist die Schätzung nur als letztes Mittel einzusetzen, wenn die Behörde die Grundlage für die Abgabenerhebung nicht anders ermitteln kann. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

Die Erklärungen 2007 wurden bereits abgegeben. Für 2008 und 2009 wurden Schätzungsbescheide ohne vorherige Ankündigung bzw. Aufforderung, Steuererklärungen abzugeben, ausgestellt.

Daher stellen wir den Antrag, diese Bescheide ersatzlos aufzuheben und zwar unabhängig davon, wann die Steuererklärungen abgegeben werden."

Mit Bescheiden vom 21. September 2009 erklärte das Finanzamt die Berufung vom 18. August 2009 gegen den Umsatz- und den Einkommensteuerbescheid für 2008, den Einkommensteuervorauszahlungsbescheid für 2009 sowie den Bescheid über die Umsatzsteuerfestsetzung für 1-4/2009 gemäß § 275 BAO als zurückgenommen. Mit Bescheid vom 22. September 2009 wurde weiters die Berufung gegen die Verspätungszuschlagsbescheide gemäß § 275 BAO als zurückgenommen erklärt. In den gleichlautenden Bescheidbegründungen führte das Finanzamt aus, dass der Beschwerdeführer dem Auftrag, die Mängel der Berufung bis zum 15. September 2009 zu beheben, mit dem Schriftsatz vom 14. September 2009 nicht vollinhaltlich entsprochen habe und bis zum Ablauf der gesetzten Frist keine weiteren Unterlagen eingelangt seien. Es sei daher nach § 275 BAO auszusprechen gewesen, dass die Berufung als zurückgenommen gelte.

Gegen die Zurücknahmebescheide vom 21. und 22. September 2009 erhob der Beschwerdeführer am 21. Oktober 2009 Berufung.

Das Finanzamt wies die Berufung gegen die Zurücknahmebescheide mit Berufungsvorentscheidung vom 30. Oktober 2009 als unbegründet ab und hielt fest, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers im Schriftsatz vom 14. September 2009 "nicht einmal ansatzweise geeignet" seien, um die im Mängelbehebungsauftrag dargelegten Mängel zu beseitigen.

Der Beschwerdeführer beantragte die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gegen die Zurücknahmebescheide vom 21. und 22. September 2009 als unbegründet ab und erklärte die Berufung vom 18. August 2009 gegen die Sachbescheide für zurückgenommen. Das Finanzamt habe die Zurücknahmebescheide auf § 275 BAO gestützt. Diese Bestimmung sei zwar durch das AbgVRefG, BGBl. I Nr. 20/2009, mit 25. März 2009 außer Kraft getreten, jedoch sei § 85 Abs. 2 BAO entsprechend erweitert worden, sodass insoweit keine inhaltliche Änderung der Rechtslage eingetreten sei. Gestützt auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Juli 2011, 2010/15/0024, wonach ein auf § 275 BAO, anstatt auf die anzuwendende Bestimmung des § 85 Abs. 2 BAO, gestützter Mängelbehebungsauftrag nicht rechtswidrig sei, kam die belangte Behörde zum Ergebnis, dass auch ein nach Inkrafttreten des (neuen) § 85 Abs. 2 BAO auf § 275 BAO gestützter Zurücknahmebescheid keine Rechtswidrigkeit nach sich ziehe.

Weiters vertrat die belangte Behörde die Auffassung, dass der Mängelbehebungsauftrag zu Recht ergangen sei. Der Beschwerdeführer habe in der Berufung vom 18. August 2009 den Antrag auf Aufhebung der Sachbescheide und Neufestsetzung "aufgrund der tatsächlichen Steuererklärungen 2008 bzw. Umsatzsteuervoranmeldungen 1-4/2009" gestellt. Der Beschwerdeführer habe somit eine Veranlagung auf Basis der zu erstellenden Erklärungen und die Abänderung der ergangenen Schätzungsbescheide erwirken wollen. Unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf die Erkenntnisse vom 29. September 1976, 1093/76, vom 20. Jänner 1993, 92/13/0192, und vom 20. Juli 1999, 93/13/0312) führte die belangte Behörde aus, dass die Beantragung einer "erklärungsgemäßen" Veranlagung nur dann dem Erfordernis des § 250 Abs. 1 lit. c BAO gerecht werden könne, wenn eine solche Abgabenerklärung (aus der sich die beantragten Änderungen ableiten ließen) auch tatsächlich eingereicht werde. Im Übrigen enthalte die Berufung auch keine erkennbare Begründung im Sinne des § 250 Abs. 1 lit. d BAO. Die Feststellung, dass die Bescheide im Schätzungsweg ergangen seien, genüge dafür nicht. Auch der bloße Hinweis auf erst später vorzulegende Abgabenerklärungen stelle ebenso wenig wie die Behauptung, dass die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen nicht den tatsächlichen Verhältnissen entspreche, eine Begründung im Sinne des § 250 Abs. 1 lit. d BAO dar. Mit dem Schriftsatz vom 14. September 2009 habe der Beschwerdeführer dem Mängelbehebungsauftrag hinsichtlich der inhaltlichen Erfordernisse des § 250 Abs. 1 lit. c und d BAO nicht hinreichend entsprochen, sodass die Berufung vom 18. August 2009 nach § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen gelte.

Die dagegen erhobene Beschwerde bekämpft den angefochtenen Bescheid im Umfang seines Abspruches über die Berufungszurücknahme hinsichtlich Umsatzsteuer 2008 samt Verspätungszuschlag sowie Einkommensteuer 2008 samt Verspätungszuschlag.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Erstattung einer Gegenschrift und Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen:

Gemäß § 250 Abs. 1 BAO idF vor dem FVwGG 2012, BGBl. I Nr. 14/2013, hat eine Berufung zu enthalten: