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2012/13/0002 ECLI:AT:VWGH:2015:2012130002.X00 KI-generiert

Inadmissibility of VwGH appeal against Abrechnungsbescheid for failure to identify protected right in payment verification procedure

Geschäftsnummer 2012/13/0002
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court (VwGH) dismissed the appellant's complaint as inadmissible, ordering him to pay the respondent authority 610.60 EUR in litigation costs, thereby leaving the contested decisions by the Federal Finance Board and the underlying tax office rulings in force. The case concerned a tax accounting dispute (*Abrechnungsverfahren*) where the appellant challenged a decision of 31 March 2011 that affirmed the tax office’s correction of an overpayment and the subsequent accounting order, arguing that the authority incorrectly applied Section 1 of the 2006 Audiovisual Works Act to draw invalid legal conclusions regarding agency and power of attorney. The court held the complaint inadmissible under § 34 Abs. 1 and 3 VwGG because the appellant failed to identify a specific legal right violated by the accounting order; it ruled that such orders resolve disputed acts of payment (*Gebarungsakte*) and that the appellant’s cited rights under the Weights and Measures Act, the General Administrative Code (BAO), and the Austrian Civil Code (ABGB) are irrelevant to the verification of payment transactions, for which the burden of proof lies with the party.

Legislator-Regeste

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Section 28 Abs. 1 Z 4 VwGG; Section 34 Abs. 1 and 3 VwGG: A complaint before the Administrative Court of Austria is inadmissible if the complainant fails to clearly specify the legal rights they claim were violated by the contested administrative act.

Schlagwörter

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Administrative Court of Austria complaint inadmissibility specification of legal rights tax accounting procedure burden of proof administrative law procedure VwGG provisions Rechnungsfehler

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Section 28 Abs. 1 Z 4 VwGG
das Recht, in dem die beschwerdeführende Partei verletzt zu sein behauptet, bestimmt zu bezeichnen (§ 28 Abs.
Section 34 Abs. 1 and 3 VwGG
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs.
Section 47 ff VwGG
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Section 51 VwGG
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Section 79 Abs. 11 VwGG
Die zitierten Bestimmungen über das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof waren gemäß § 79 Abs.
Article 144 Abs. 3 B-VG
Dezember 2011, B 624/11, abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung gemäß Art. 144 Abs.
§ 216 BAO
September 2010 betreffend Abrechnungsbescheid (§ 216 BAO) als unbegründet ab.
Art. 144 Abs. 3 B-VG
Dezember 2011, B 624/11, abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abgetreten.
§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG
das Recht, in dem die beschwerdeführende Partei verletzt zu sein behauptet, bestimmt zu bezeichnen (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG).
§ 83 Abs. 2 BAO
"Der Beschwerdeführer ist durch die grob unrichtige Anwendung des § 1 FonV 2006 im angefochtenen Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates vom 31.03.2011 in seinem Recht auf richtige Anwendung der Bestimmungen des § 94 des WTBG als auch des § 83 Abs. 2 BAO und § 1017 ABGB verletzt.

Zitierte Rechtsprechung

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B 624/11
Dezember 2011, B 624/11, abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung gemäß Art.
2011/15/0074
VwGH dismisses complaint on income tax 1989, upholding prior tax assessment validity and statute of limitations.
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Volltext

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 610,60 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufungen des Beschwerdeführers gegen die Bescheide des Finanzamtes vom 16. Februar 2010 betreffend Rückbuchung einer Überrechnung und vom 17. September 2010 betreffend Abrechnungsbescheid (§ 216 BAO) als unbegründet ab. Dabei deutete die belangte Behörde auch den Bescheid des Finanzamtes vom 16. Februar 2010 nach seinem materiellen Gehalt als Abrechnungsbescheid nach § 216 BAO.

Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der an ihn gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 14. Dezember 2011, B 624/11, abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abgetreten.

Mit Berichterverfügung vom 26. Jänner 2012, Zl. 2012/13/0002- 2, forderte der Verwaltungsgerichtshof den Beschwerdeführer auf, der Beschwerde anhaftende Mängel zu beheben und u.a. das Recht, in dem die beschwerdeführende Partei verletzt zu sein behauptet, bestimmt zu bezeichnen (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG).

In dem als "Entsprechung" bezeichneten Mängelbehebungsschriftsatz vom 27. Februar 2012 wird eingangs der "Beschwerdegründe" ausgeführt:

"Der Beschwerdeführer ist durch die grob unrichtige Anwendung des § 1 FonV 2006 im angefochtenen Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates vom 31.03.2011 in seinem Recht auf richtige Anwendung der Bestimmungen des § 94 des WTBG als auch des § 83 Abs. 2 BAO und § 1017 ABGB verletzt. Die belangte Behörde unterstellt der zitierten Bestimmung des § 1 FonV 2006 gesetzwidrigen Inhalt, indem sie aus der Bestimmung eine - falsche - stellvertretungs- und vollmachtsrechtliche Schlussfolgerung zieht."

Soweit diese Ausführungen als Beschwerdepunkte im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG deutbar sind, handelt es sich nicht um Rechte, in denen der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid verletzt sein kann. Bei einem Abrechnungsbescheid nach § 216 BAO geht es um die Klärung umstrittener abgabenrechtlicher Gebarungsakte (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 2. Oktober 2014, 2011/15/0074, mwN), wobei die Partei im Abrechnungsverfahren auch die Behauptungslast und die Konkretisierungspflicht hinsichtlich der Fragen der strittigen Verrechnungsvorgänge und Gebarungskomponenten trifft (vgl. z.B. Ritz, BAO5, § 216 Tz 4, mwN). In den als Beschwerdepunkt angeführten, nicht Gebarungsakte betreffenden Rechten konnte der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid nicht verletzt werden.

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Die zitierten Bestimmungen über das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof waren gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung anzuwenden.

Wien, am 29. April 2015