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2012/12/0155 ECLI:AT:VWGH:2012:2012120155.X00 KI-generiert

Administrative court dismisses complaint for lack of party standing despite Constitutional Court inclusion in appointment proposal.

Geschäftsnummer 2012/12/0155
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court rejected the complainant's objection regarding the authority's failure to decide on his appointment as school director. Although the complainant was included in the appointment proposal by the Constitutional Court, the Administrative Court held that this does not grant him party standing for a time-bar objection. Consequently, the court ruled that the procedural prerequisites for filing the complaint were not met under the Administrative Procedure Act.

Legislator-Regeste

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§ 34 Abs. 1 VwGG; § 43 Abs. 2, 9 VwGG; A complainant included in an appointment proposal by the Constitutional Court lacks party standing to file a time-bar objection against the administrative authority.

Schlagwörter

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party standing time-bar objection appointment proposal Constitutional Court administrative procedure school director procedural admissibility Gesuch um Ernennung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 34 Abs. 1 VwGG
Diese war mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
§ 43 Abs. 2 VwGG
§ 43 Abs. 9 VwGG
§ 87 Abs. 2 VfGG
Im Übrigen wäre die Säumnisbeschwerde aber auch dann unzulässig, wenn dem Beschwerdeführer - was hier nicht der Fall ist - auf Grund eines gemäß § 87 Abs. 2 VfGG bindenden, im konkreten Fall ergangenen aufhebenden Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes Parteistellung zukäme (vgl.

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Mit der vorliegenden Beschwerde macht der Beschwerdeführer eine behauptete Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde hinsichtlich seiner Bestellung zum Direktor eines näher genannten Bundesgymnasiums/Bundesrealgymnasiums geltend.

Die in Rede stehende Leiterstelle sei im Jahr 2010 ausgeschrieben worden, wobei der Beschwerdeführer am 21. März 2011 eine rechtzeitige, vollständige, ausführliche und ordnungsgemäße Bewerbung eingebracht habe, über welche bislang keine Entscheidung ergangen sei. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes komme ihm als einen in den Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerber Parteistellung zu. Er sei daher auch befugt, eine Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde geltend zu machen.

Die vorliegende Säumnisbeschwerde erweist sich freilich als unzulässig, weil dem Beschwerdeführer zum einen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - ungeachtet seiner Aufnahme in einen Besetzungsvorschlag - keine Parteistellung zukommt (vgl. hiezu den hg. Beschluss vom 27. September 2011, Zl. 2011/12/0122, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen wird). Im Übrigen wäre die Säumnisbeschwerde aber auch dann unzulässig, wenn dem Beschwerdeführer - was hier nicht der Fall ist - auf Grund eines gemäß § 87 Abs. 2 VfGG bindenden, im konkreten Fall ergangenen aufhebenden Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes Parteistellung zukäme (vgl. hiezu die hg. Beschlüsse vom 22. April 2009, Zl. 2009/12/0064, sowie vom 25. August 2010, Zl. 2010/12/0101, auf deren Begründung gleichfalls gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen wird).

Die Voraussetzungen für die Erhebung einer Säumnisbeschwerde liegen daher nicht vor. Diese war mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 19. Dezember 2012