Säumnisbeschwerde: Duty to Decide and Binding Effect of Prior Case Law in Workplace Valuation Proceedings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Austrian Administrative Court (VwGH) ordered the respondent authority to issue the overdue workplace valuation decision within eight weeks, instructing it to proceed with the proceeding upon the complainant’s entry, adhere to the legal interpretation established in a prior VwGH judgment from November 2011, and utilize a non-official expert if no official expert was available, while also ordering the state to reimburse EUR 1,326.40 in litigation costs to the complainant. The dispute arose from a delay-of-decision complaint (Säumnisbeschwerde) filed by the widow and sole heir of a retired military officer, who challenged the authority's failure to issue a binding determination of the functional group for the decedent’s position within a specific civil service usage group, despite earlier applications and prior court rulings that had quashed an interim decision. The decisive legal basis included the duty to decide under § 42 Para. 4 of the Administrative Procedure Act (VwGG), the binding nature of prior court jurisprudence under § 63 Para. 1 VwGG, and the provisions governing expert evidence under § 52 Para. 2 of the General Administrative Procedure Act (AVG).
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 42 Abs. 4 VwGG; § 63 Abs. 1 VwGG; § 52 Abs. 2 AVG: The administrative authority is bound by binding precedent in ongoing proceedings and must issue a decision if an official expert is unavailable, requiring a non-official expert instead.
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KI-generiertProcedural basis cited in the dispositive to order the respondent authority to issue the overdue decision within eight weeks.
Procedural rule cited in the dispositive to bind the authority to the legal interpretation established in the prior court decision.
Substantive provision cited in the dispositive to determine the requirement for a non-official expert when no official expert is available.
Volltext
Der belangten Behörde wird gemäß § 42 Abs. 4 erster Satz VwGG aufgetragen, den versäumten Bescheid binnen acht Wochen unter Zugrundelegung folgender Rechtsanschauung zu erlassen:
1. Die Beschwerdeführerin ist in das von GP anhängig gemachte Verfahren zur Arbeitsplatzbewertung eingetreten.
2. Die belangte Behörde ist im fortzusetzenden Verfahren an die im hg. Erkenntnis vom 23. November 2011, Zl. 2010/12/0071, zum Ausdruck gebrachte Rechtsaufassung des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 63 Abs. 1 VwGG gebunden.
3. Bei Zutreffen des von der belangten Behörde in ihrer Eingabe vom 8. Mai 2013 erstatteten Vorbringens wäre davon auszugehen, dass ein Amtssachverständiger im Verständnis des § 52 Abs. 2 erster Satz AVG "nicht zur Verfügung steht". Eine notwendige Erstattung bzw. Ergänzung des Gutachtens hat diesfalls durch einen nichtamtlichen Sachverständigen zu erfolgen.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Zur Vorgeschichte wird auch auf das hg. Erkenntnis vom 23. November 2011, Zl. 2010/12/0071, sowie die dort zitierten Vorerkenntnisse verwiesen.
Bei der dort beschwerdeführenden Partei handelte es sich um den (nach der Aktenlage vom 1. Juli 2002 bis zu seinem Ableben) als Oberst in Ruhe in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund gestandenen GP (im Folgenden: GP).
Dieser hatte am 16. Dezember 1998 die bescheidmäßige Feststellung der Wertigkeit seines Arbeitsplatzes beantragt.
Mit einem insoweit in Rechtskraft erwachsenen Bescheid der belangten Behörde vom 13. März 2002 wurde festgestellt, dass dieser Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe M BO 2 zuzuordnen ist (vgl. hiezu insbesondere den Spruch des hg. Erkenntnisses vom 9. Juni 2004, Zl. 2002/12/0163).
Mit dem eingangs zitierten hg. Erkenntnis vom 23. November 2011 wurde ein weiterer Bescheid der belangten Behörde vom 22. Februar 2010, mit welchem festgestellt wurde, dass der in Rede stehende Arbeitsplatz des Beschwerdeführers der Funktionsgruppe 6 innerhalb der Verwendungsgruppe M BO 2 zuzuordnen sei wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Mit der vorliegenden, am 31. Oktober 2012 zur Post gegebenen Säumnisbeschwerde macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde in Ansehung des von GP am 16. Dezember 1998 gestellten Antrages geltend.
Sie bringt vor, sie sei Witwe und Alleinerbin des am 15. Dezember 2011 verstorbenen GP. Mit Eingabe vom 21. Februar 2012 habe sie der belangten Behörde bekannt gegeben, dass sie in das gegenständliche Dienstrechtsverfahren eintrete.
GP habe den oben angeführten Arbeitsplatz schon während seiner Zugehörigkeit zum Besoldungsschema Beamter der Verwendungsgruppe H2 innegehabt. Entsprechend seiner Optionserklärung sei er mit 1. Jänner 1998 in die Verwendungsgruppe M BO 2 übergeleitet worden. Bei richtiger Bewertung wäre der in Rede stehende Arbeitsplatz innerhalb der Verwendungsgruppe M BO 2 der Funktionsgruppe 9 zuzuordnen gewesen.
Mit Verfügung vom 14. November 2012, Zl. 2012/12/0148-3, leitete der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 35 Abs. 3 VwGG das Vorverfahren über die Säumnisbeschwerde ein.
Er stellte diese der belangten Behörde gemäß § 36 Abs. 2 VwGG mit der Aufforderung zu, binnen drei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen und ihm eine Abschrift des Bescheides sowie eine Kopie des Nachweises über die Zustellung des Bescheides an die Beschwerdeführerin vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege und dazu gemäß § 36 Abs. 1 VwGG die Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
Die Zustellung dieser Verfügung an die belangte Behörde erfolgte am 20. November 2012.
Ein Telefonat der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichtshofes mit einer Vertreterin der belangten Behörde vom 31. Jänner 2013 ergab, dass zu diesem Zeitpunkt der Bescheid noch nicht erlassen wurde. Seitens der Vertreterin der Behörde wurde angekündigt, dass der Bescheid entweder noch fristgerecht erlassen werde oder aber ein Fristerstreckungsantrag gestellt würde. Es stünden momentan "nicht genügend Juristen" zur Verfügung.
In der Folge erfolgte weder eine Mitteilung über die Bescheidnachholung noch ein Fristerstreckungsantrag oder eine Aktenvorlage durch die belangte Behörde.
Daraufhin forderte der Verwaltungsgerichtshof die belangte Behörde mit Verfügung vom 11. März 2013 unter neuerlichem Hinweis auf die Bestimmung des § 38 Abs. 2 VwGG auf binnen 3 Wochen, entweder einen mittlerweile erlassenen Bescheid in Abschrift vorzulegen oder die Akten des Verwaltungsverfahrens zu übersenden.
Die Zustellung dieser Verfügung an die belangte Behörde erfolgte am 14. März 2013.
Mit Eingabe vom 8. Mai 2013 übermittelte die belangte Behörde dem Verwaltungsgerichtshof die Akten des Verwaltungsverfahrens und erstatte folgendes Vorbringen:
"Aufgrund des bisherigen Verfahrensverlaufes,