VwGH dismisses complaint due to lack of jurisdiction over a collegial authority regarding pension overbenefit.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court of Vienna rejected the complaint without a hearing, ruling it inadmissible. The complainant challenged a decision by the City of Vienna's service law senate regarding a calculated pension overbenefit. The court found it lacked jurisdiction because the authority is a collegial body and the matter does not fall under the specific provisions of the 1994 Vienna Service Order.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 133 Z. 4 B-VG; § 74a Abs. 3 Wiener Dienstordnung 1994: Complaints against collegial authorities regarding service law matters are inadmissible unless explicitly permitted by the relevant service order.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 21. November 2011 wurden gegenüber der Beschwerdeführerin folgende Feststellungen getroffen:
"..., dass
1. gemäß § 9 Abs. 5 Pensionsordnung 1995 (PO 1995) ab 1. Jänner 2007 auf die Dauer Ihrer Erwerbstätigkeit, höchstens jedoch bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres, der gemäß § 9 Abs. 1 PO 1995 zu Ihrer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit zugerechnete Zeitraum ruht;
2. für die Monate November 2008 bis November 2011 ein Übergenuss in der Höhe von 7.005,28 EUR entstanden ist, den Sie gemäß § 44 PO 1995 der Stadt Wien zu ersetzen haben."
Mit dem angefochtenen Bescheid wies der Dienstrechtssenat der Stadt Wien die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid mit näher genannten Maßgaben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
Der Verwaltungsgerichtshof ist aus den im hg. Beschluss vom 22. Mai 2012, Zl. 2012/12/0066, dargelegten Gründen, auf welche gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen wird, unzuständig, weil es sich bei der belangten Behörde um eine Kollegialbehörde im Sinne des Art. 133 Z. 4 B-VG handelt und auch keine Angelegenheit vorliegt, für welche § 74a Abs. 3 der Wiener Dienstordnung 1994 seine Anrufung für zulässig erklärt.
Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 4. September 2012