VwGH dismisses civil servant's complaint for extra work without evidence of actual performance records.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court of Austria dismissed the complainant's complaint regarding alleged extra work duties. The complainant, a federal civil servant assigned to the Austrian Post AG, claimed organizational changes in 2005 created time burdens but failed to provide evidence of actual performance. The court rejected the request for an investigation and witness summons because the administrative records did not contain the necessary documentation to substantiate the claim of extra work.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 10 Abs. 1 Z 1 BVerfG; § 10 Abs. 1 Z 1 BVerfG: A civil servant's claim for extra work compensation requires concrete evidence of actual performance; without such proof, the administrative authority is not obligated to initiate an investigation or summon witnesses.
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KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertVolltext
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Beschwerdeführer steht als Beamter in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Österreichischen Post Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen, wo er als Zusteller in der Zustellbasis S verwendet wird.
Aufgrund organisatorischer Änderungen an dieser Zustellbasis mit Beginn des Jahres 2005 erachtete sich der Beschwerdeführer mit zeitlichen Mehrdienstleistungen belastet. In einer - in den vorgelegten Verwaltungsakten nicht enthaltenen - Eingabe vom 13. Februar 2008 stellte er unstrittig folgende Anträge:
"1. Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zur Feststellung der … im Zeitraum Jänner 2005 bis Mai 2006 an Arbeitstagen tatsächlich erbrachten Mehrleistungen auf Basis von schriftlichen Aufzeichnungen und Personalbedarfsermittlungsverfahren;
2. Vorladung von informierten Vertretern aus dem Fachbereich 'Personal' und 'Distribution' der Österreichischen Post AG zur zeugenschaftlichen Einvernahme;