Conflicting leave applications: administrative duty to clarify mutually exclusive special and regular leave requests
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Viennese Administrative Court (VwGH) annulled the challenged administrative decision, ruling in favor of the complainant, a civil servant in the police service, and ordered the state to pay EUR 1,326.40 in legal costs. The dispute concerned the denial of special leave for a date on which the complainant was also granted regular vacation for a university exam; the lower authority had denied the special leave on the basis that the prior approval of regular vacation removed the complainant's obligation to work, thereby negating a prerequisite for special leave. The court held that the lower authority committed a legal error by failing to inform the complainant, pursuant to § 8 Abs. 1 DVG, of the mutual exclusivity of the two leave requests and to allow for the clarification or ranking of her contradictory applications. The decision was based on the procedural principles under §§ 42 and 47 VwGG and the substantive requirements for special leave under the Federal Civil Service Act (DVG), establishing that the administration must actively manage conflicts between exclusive leave requests rather than relying on the sequence of procedural approvals.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 8 Abs. 1 DVG; § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG: Where an employee requests both special leave and vacation leave for the same day, the granting of vacation leave releases the employee from service obligations, rendering the prerequisite for special leave non-existent and necessitating a review of the conflicting requests.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertLegal basis for the annulment of the administrative decision due to illegality of its content.
Provisions governing the award of legal costs and reimbursement of expenses to the successful party.
Volltext
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Die Beschwerdeführerin steht als Revierinspektorin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und an der Polizeiinspektion S in Verwendung. Seit Februar 2007 absolvierte sie das Studium der Rechtswissenschaften an der Johannes Kepler Universität in Linz.
In ihrer Eingabe vom 18. Februar 2010 ersuchte sie um Gewährung eines Sonderurlaubs für den 5. März 2010, weil sie an diesem Tag zur Fachprüfung Europarecht antreten werde. Mit Dienstrechtsmandat vom 28. Mai 2010 versagte das Landespolizeikommando Vorarlberg die Gewährung des beantragten Sonderurlaubes "aus zwingenden dienstlichen Erfordernissen", die sich im Wesentlichen aus der Personalsituation auf der Polizeiinspektion S und den "neuen Richtlinien zur Gewährung von Sonderurlaub" ergäben, wogegen die Beschwerdeführerin Vorstellung erhob.
Zur Darstellung des diesen Antrag betreffenden weiteren Verfahrens wird in sinngemäßer Anwendung des § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das in dieser Sache ergangene hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2012/12/0029, verwiesen.
In einer weiteren Eingabe vom 9. Juni 2010 ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung von Sonderurlaub für den 6. Juli 2010, weil sie an diesem Tag zur mündlichen Fachprüfung aus Verwaltungsrecht antreten werde.
Mit Dienstrechtsmandat vom 9. Juli 2010 versagte das Landespolizeikommando Vorarlberg als Dienstbehörde erster Instanz den beantragten Sonderurlaub "im Rahmen der Ermessensentscheidung", wogegen die Beschwerdeführerin Vorstellung erhob.
In einer "Urlaubsmeldung" vom 25. Juni 2010 ersuchte die Beschwerdeführerin um Erholungsurlaub für den 6. Juli 2010. Die formularmäßige, von der Beschwerdeführerin unterfertigte Urlaubsanmeldung weist an ihrem Ende die handschriftliche Ergänzung "statt Sonderurlaub" mit einer unleserlichen Paraphe auf. Der "Dienstplan" der Polizeiinspektion S weist für die Beschwerdeführerin für den besagten Tag die Eintragung von Erholungsurlaub auf.
Mit Bescheid vom 12. Dezember 2010 gab die Dienstbehörde dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 19. Juni 2010 auf Gewährung von einem Tag Sonderurlaub nicht statt. Die Ermittlungen hätten - so die Begründung dieses Bescheides - folgendes ergeben:
"Die Ermittlungen haben Folgendes ergeben:
Laut Dienstzeitmanagement 2005 (DiMa 2005) ist für jeden Bediensteten, der dem Wechsel oder Gruppendienstplan unterliegt, ein Monatsdienstplan zu erstellen, der bis jeweils 4 Tage vor dem Ende des Vormonates für die Bediensteten einsehbar auf der Dienststelle aufzulegen ist.
Am 25.6.2010 beantragten Sie mit der Urlaubsmeldung, gleiches Datum, 8 Stunden Urlaub für den 6.7.2010. in Ihrem Dienstplan für Juli 2010 waren für den 6.7.2010 daher 8 Stunden Urlaub eingeplant. Die Urlaubsmeldung wurde am 25.6.2010 vom Kommandanten der zuständigen Polizeiinspektion S zur Kenntnis genommen und am 29.6.2010 vom Bezirkskommando B genehmigt. Die Entscheidung über den beantragten Sonderurlaub für den 6.7.2010 konnte von der Dienstbehörde zum gegenständlichen Zeitpunkt noch nicht getroffen worden sein, da der diesbezügliche Antrag vom Bezirkspolizeikommando B dem Landespolizeikommando Vorarlberg zur Entscheidung vorgelegt wurde und erst am 30.6.2010 ho eingelangt ist. Die Vorlage und die Genehmigung des Urlaubsantrages bewirkte, dass Sie am 6.7.2010 keiner Dienstverpflichtung (Erholungsurlaub) nachzukommen hatten. Somit sind nicht alle Voraussetzungen (Dienstleistungspflicht) für die Gewährung eines Sonderurlaubes mehr gegeben. Der beantragte Sonderurlaub kann daher nicht genehmigt werden.
Ergänzend und als weiterer Sachverhalt wird festgestellt, dass bei einer Entscheidung im Ermessensbereich die Behörde eine Abwägung der Für und Wider die Gewährung des Sonderurlaubes sprechenden (privaten und öffentlichen) Interessen vorzunehmen und diese in nachvollziehbarer Weise zu begründen hat.
Ihre privaten Interessen liegen in einem positiven und raschen Abschluss des Studiums. Weiters ist es legitim die Unterstützung des Dienstgebers durch Diensterleichterungen und zur Verfügungsstellung von Dienststunden zu erwarten.
Die öffentlichen Interessen sind im Wesentlichen
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Zur Darstellung der maßgebenden Rechtslage wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das eingangs zitierte Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2012/12/0029, verwiesen.
Im nun gegenständlichen Fall sah die belangte Behörde bereits die "Einstiegsvoraussetzung" als nicht gegeben, dass die Beschwerdeführerin am besagten Tag überhaupt zur Dienstleistung verpflichtet gewesen sei, weil sie von einer Dienstleistung an diesem Tag aufgrund der Bewilligung des von ihr beantragten Erholungsurlaubes bereits entbunden gewesen sei.
Der belangten Behörde ist zunächst darin zu folgen, dass die Beschwerdeführerin für ein und denselben Tag einerseits einen Antrag auf Gewährung von Sonderurlaub, andererseits einen solchen auf Erholungsurlaub gestellt hatte. Ebenso wie die Bewilligung von Erholungsurlaub zu einer Entbindung von der Verpflichtung zur Dienstleistung führt - und damit die besagte Einstiegsvoraussetzung für die Gewährung von Sonderurlaub entfällt - führt eine Bewilligung von Sonderurlaub zu einer Entbindung von der Verpflichtung zur Dienstleistung und damit zum Entfall der Voraussetzung für die Gewährung von Erholungsurlaub.
Entgegen der Ansicht der belangten Behörde ist der Umstand, dass die vorgesetzte Dienststelle, das Bezirkspolizeikommando, den (späteren) Antrag auf Erholungsurlaub insofern einer rascheren Entscheidung zuführte, als dieser "genehmigt und im Dienstplan eingetragen wurde", für die Frage einer Reihung der einander ausschließenden Begehren der Beschwerdeführerin nicht von Belang. In Anbetracht der objektiv einander ausschließenden Begehren wäre es Sache der Dienstbehörde gewesen, die Beschwerdeführerin im Hinblick auf § 8 Abs. 1 DVG Gelegenheit zu geben, ihre einander widersprechenden Anbringen und Begehren gegebenenfalls einer Reihung zu unterziehen (zur Zulässigkeit eines Eventualantrages vgl. etwa den hg. Beschluss vom 4. Februar 2009, Zl. 2008/12/0224 = Slg. 17.619/A, mwN).
Der Umstand, dass allenfalls der nach § 2 Abs. 4 DVG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Z. 1 für die Einteilung (datumsmäßige Festlegung) des Erholungsurlaubes zuständige Dienststellenleiter - der zweifellos in Kenntnis eines im Dienstweg eingebrachten Antrages auf Sonderurlaub für den selben Tag war - eine raschere (positive) Entscheidung trifft als die Dienstbehörde erster Instanz über das Begehren auf Sonderurlaub, tut den Rechten des Beamten einschließlich jenem, seine Anträge einer Klarstellung zuzuführen, keinen Abbruch.
Im Übrigen sei auch darauf verwiesen, dass auch der Umstand, dass der Beamte den gegenständlichen Zeitraum letztlich mit Erholungsurlaub abdeckte, diesem ein rechtliches Interesse an einer Entscheidung über sein Begehren auf Sonderurlaub und letztlich über eine Beschwerde gegen die Versagung von Sonderurlaub grundsätzlich nicht nimmt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 4. Februar 2009, Zl. 2007/12/0087, Punkt II.2. mwN).
Nach dem Gesagten belastete die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, weshalb dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 28. Jänner 2013