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2012/12/0034 ECLI:AT:VWGH:2012:2012120034.X00 KI-generiert

2012/12/0034 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Geschäftsnummer 2012/12/0034
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 773,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Die belangte Behörde hat am 21. Februar 2012 ihren Bescheid vom 20. d. M., Zl. 135.156/3-I/1/12, erlassen und eine Abschrift dieses Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.

Legislator-Regeste

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§ 36 Abs. 2 VwGG; 2012/12/0034 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH): Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 55 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455; hiebei war nicht von Belang, dass die ursprünglich eingebrachte Säumnisbeschwerde zur Verbesserung zurückgestellt werden musste, erfolgte doch die Verbesserung innerhalb der hiezu gesetzten Frist, sodass die Beschwerde als ursprünglich, nämlich am 20. Februar 2012, mängelfrei eingebracht gilt (vgl. den hg. Beschluss vom 25. Juni 1996, Zl. 95/17/0479).

Schlagwörter

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§ 36 Abs. 2 VwGG

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 36 Abs. 2 VwGG
Das Verfahren über die Säumnisbeschwerde war daher gemäß § 36 Abs. 2 VwGG einzustellen.

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Volltext

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 773,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Die belangte Behörde hat am 21. Februar 2012 ihren Bescheid vom 20. d. M., Zl. 135.156/3-I/1/12, erlassen und eine Abschrift dieses Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.

Das Verfahren über die Säumnisbeschwerde war daher gemäß § 36 Abs. 2 VwGG einzustellen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 55 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455; hiebei war nicht von Belang, dass die ursprünglich eingebrachte Säumnisbeschwerde zur Verbesserung zurückgestellt werden musste, erfolgte doch die Verbesserung innerhalb der hiezu gesetzten Frist, sodass die Beschwerde als ursprünglich, nämlich am 20. Februar 2012, mängelfrei eingebracht gilt (vgl. den hg. Beschluss vom 25. Juni 1996, Zl. 95/17/0479).

Wien, am 22. Mai 2012