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2012/12/0032 ECLI:AT:VWGH:2012:2012120032.X00 KI-generiert

Impermissibility of standalone administrative finding of unjustified service absence; need for adjudication within salary-loss or disciplinary proceedings.

Geschäftsnummer 2012/12/0032
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court (VwGH) amended the challenged administrative decision to fully revoke the service rights order of 26 May 2011, ruling in favor of the complainant (civil servant) and ordering the lower Austrian state government to pay EUR 1,326.40 in costs. The dispute concerned a lower-level administrative act that had lifted an initial finding of unjustified absence but simultaneously issued a new, separate determination that the complainant had been unjustifiably absent from service between January 11 and June 7, 2011, due to non-attendance at a medical examination. The VwGH held that such a standalone finding of unjustified absence is legally impermissible, as it is a preliminary issue that must be adjudicated within the framework of a substantive decision on the loss of salary entitlements or within a disciplinary procedure, rather than as an independent administrative act. Relying on §§ 31(2) and 31(4) of the Lower Austrian Civil Service Pragmatics (DPL 1972) and § 42(1) in conjunction with § 42(3a) of the Administrative Court Act (VwGG), the court exercised its power to decide the case on the merits and quashed the invalid finding, leaving it to the competent authority to subsequently determine the salary consequences through the proper procedural channels.

Legislator-Regeste

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§ 31 Abs. 1, 2, 4 und 5 DPL 1972; Die Feststellung einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst darf nicht Gegenstand gesonderter Feststellung sein, da sie im Zuge eines Verfahrens zur Feststellung des Verlustes des Anspruches auf die Bezüge oder eines Disziplinarverfahrens einer Klärung zugeführt werden kann.

Schlagwörter

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ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst Dienstrechtsmandat Verfahrensrecht Verlust des Bezugsanspruchs DPL 1972 VwGG Verwaltungsgerichtshof längere Abwesenheit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 31 Abs. 1, 2, 4 und 5 DPL 1972
§ 31 Abs. 1, 2, 4 und 5 DPL 1972 in seiner im Zeitraum zwischen 11.
§ 51 BDG 1979
Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Bundesrechtslage gemäß § 51 BDG 1979 bzw.
§ 13 Abs. 3 Z. 2 GehG
§ 42 Abs. 1 letzter Fall in Verbindung mit Abs. 3a VwGG
Da die Voraussetzungen des § 42 Abs. 1 letzter Fall in Verbindung mit Abs. 3a VwGG idF BGBl.
§§ 47 ff VwGG
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl.
VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl.

Zitierte Rechtsprechung

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Erkenntnis vom 8. April 1992, Zl. 87/12/0136
GehG in seinem Erkenntnis vom 8. April 1992, Zl. 87/12/0136, Folgendes ausgesprochen:
Erkenntnis vom 24. April 2002, Zl. 98/12/0171
Erkenntnis vom 13. September 2001, Zl. 96/12/0299
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 42 Abs. 1 letzter Fall in Verbindung mit Abs. 3a VwGG idF BGBl. I Nr. 51/2012

Empowered the court to decide the case in the merits and amend the administrative act rather than merely annulling it.

§§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455

Basis for the reimbursement of expenses incurred by the successful applicant.

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Volltext

Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass er zu lauten hat:

"Das Dienstrechtsmandat vom 26. Mai 2011 wird ersatzlos aufgehoben."

Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Mit Dienstrechtsmandat der Niederösterreichischen Landesregierung vom 26. Mai 2011 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer "jedenfalls seit dem 18. April 2011" ungerechtfertigt vom Dienst abwesend sei.

Der Beschwerdeführer erhob Vorstellung.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 11. Jänner 2012 wurde dieses Dienstrechtsmandat aufgehoben und gleichzeitig festgestellt, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 11. Jänner 2011 bis zum 7. Juni 2011 ungerechtfertigt vom Dienst abwesend gewesen sei.

In der Begründung dieses Bescheides führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer zu einer im Zusammenhang mit einem "Krankenstand" stehenden psychologischen Untersuchung vom 10. Jänner 2011 ohne hinreichende Entschuldigung nicht erschienen sei. Der von der Dienstbehörde vorgeschriebenen Untersuchung habe er sich erst am 8. Juni 2011 unterzogen. Seine Abwesenheit vom Dienst im festgestellten Zeitraum gelte daher aus dem Grunde des § 31 Abs. 2 letzter Satz der Dienstpragmatik der Niederösterreichischen Landesbeamten 1972, LGBl. 2200 (im Folgenden: DPL 1972), als nicht gerechtfertigt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 31 Abs. 1, 2, 4 und 5 DPL 1972 in seiner im Zeitraum zwischen 11. Jänner 2011 und 7. Juni 2011 in Kraft gestandenen Fassung nach dem Landesgesetz LGBl. 2200-60 lautete (auszugsweise):

"§ 31

Abwesenheit vom Dienst

(1) Ist der Beamte am Dienst verhindert, so hat er dies dem Dienststellenleiter sobald als möglich unter Angabe des Grundes anzuzeigen.

(2) Ist die Dienstverhinderung durch Krankheit verursacht, so hat der Beamte dies durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, wenn es die Dienstbehörde verlangt oder wenn die Dienstverhinderung länger als drei Tage dauert. Der Beamte hat dafür vorzusorgen, daß seine Dienstverhinderung überprüft werden kann. Kommt der Beamte diesen Verpflichtungen nicht nach, entzieht er sich einer zumutbaren Krankenbehandlung oder verweigert er die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung, so gilt die Abwesenheit vom Dienst nicht als gerechtfertigt.

...

(4) Hat eine ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst länger als einen Tag gedauert oder war der Beamte durch Haft, ausgenommen Untersuchungshaft, an der Dienstleistung verhindert, so verliert er für diese Zeit den Anspruch auf seine Bezüge. Der Dienststellenleiter kann an Stelle des Bezugsentfalles die Anrechnung der versäumten Diensttage auf den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub bewilligen, wenn dies aus sozialen Gründen geboten erscheint. Den schuldlosen Angehörigen eines in Haft befindlichen Beamten gebührt ab dem auf den Bezugsentfall folgenden Monatsersten ein Versorgungsgeld sinngemäß nach § 89 Abs. 2 und 11.

(5) Dauert die ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst - ausgenommen eine Abgängigkeit im Sinne der für die öffentlichrechtlichen Bediensteten des Bundes geltenden Vorschriften (§ 2) - länger als eine Woche, so ist gegen den Beamten ein Disziplinarverfahren einzuleiten."

Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Bundesrechtslage gemäß § 51 BDG 1979 bzw. § 13 Abs. 3 Z. 2 (nunmehr § 12c Abs. 1 Z. 2) GehG in seinem Erkenntnis vom 8. April 1992, Zl. 87/12/0136, Folgendes ausgesprochen:

"Die Frage der ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst darf nicht Gegenstand gesonderter Feststellung sein. Das öffentliche Interesse spricht in einem solchen Fall keineswegs dafür, die unmittelbare Rechtsfolge einer solchen Feststellung als Vorfrage für den Entfall der Bezüge gemäß § 13 Abs. 3 Z. 2 GehG von der Hauptfrage zu trennen, da durch einen Abspruch über die Leistungsfreiheit das öffentliche Interesse des Bundes am Entfall der Bezüge mit Rechtskraftwirkung verwirklicht wird, während im Spruch des angefochtenen Bescheides nur die Feststellung der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen gemäß § 51 Abs. 2 BDG 1979 für diese Rechtsfolge getroffen worden sind."

Für die hier relevante Rechtslage gemäß § 31 DPL 1972 gilt Entsprechendes. Die abgesonderte Feststellung einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst aus dem Grunde des § 31 Abs. 2 letzter Satz DPL 1972 ist unzulässig, weil die in Rede stehende Frage im Zuge eines Verfahrens zur Feststellung des Verlustes des Anspruches auf die Bezüge und Nebengebühren im Verständnis des § 31 Abs. 4 erster Satz DPL 1972 einer Klärung zugeführt werden kann. Die besondere Kompetenz des Dienststellenleiters gemäß § 31 Abs. 4 zweiter Satz DPL 1972 ändert daran nichts; in Ermangelung einer solchen Entscheidung ist von der Dienstbehörde die Feststellung des Verlustes des Anspruches auf die Bezüge zu treffen.

Darüber hinaus kann die Frage, ob der Beschwerdeführer ungerechtfertigt vom Dienst abwesend ist, auch im Zuge eines Disziplinarverfahrens gemäß § 31 Abs. 5 DPL 1972 einer Klärung zugeführt werden.

Die von der belangten Behörde getroffene Feststellung erwies sich daher als unzulässig. Da der angefochtene Bescheid keinen Abspruch gemäß § 31 Abs. 4 erster Satz DPL 1972 enthält, kommt auch eine Umdeutung der getroffenen Feststellung gemäß § 31 Abs. 2 letzter Satz DPL 1972 in die bloße Aufnahme eines Begründungselementes in den Spruch (vgl. hiezu etwa die hg. Erkenntnisse vom 24. April 2002, Zl. 98/12/0171, und vom 13. September 2001, Zl. 96/12/0299) nicht in Betracht.

Da die Voraussetzungen des § 42 Abs. 1 letzter Fall in Verbindung mit Abs. 3a VwGG idF BGBl. I Nr. 51/2012 hier vorliegen, hat der Verwaltungsgerichtshof von der dort enthaltenen Ermächtigung, in der Sache zu entscheiden, Gebrauch gemacht. Dabei war das Dienstrechtsmandat vom 26. Mai 2011 ersatzlos aufzuheben.

In der Folge steht es der belangten Behörde frei, feststellend über die Frage abzusprechen, ob und für welchen Zeitraum der Beschwerdeführer den Anspruch auf seine Bezüge und Nebengebühren verloren hat, wobei ein solcher Abspruch eine andere "Sache" darstellt als jener, welcher im Dienstrechtsmandat vom 26. Mai 2011 erfolgte.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 4. September 2012