Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2012/12/0020 ECLI:AT:VWGH:2012:2012120020.X00 KI-generiert

Administrative court dismissed appeal due to lack of jurisdiction over constitutional rights claims reserved for Constitutional Court.

Geschäftsnummer 2012/12/0020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Administrative Court rejected the complainant's appeal, ruling that the case fell under the exclusive jurisdiction of the Constitutional Court. The complainant argued that the authority's calculation of service time violated her constitutional rights, but the court found no factual dispute regarding the leave periods. Consequently, the court determined that claims alleging violations of constitutional guarantees must be directed to the Constitutional Court under Article 144 of the B-VG.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 144 Abs. 1 B-VG; Art. 34 Abs. 1 VwGG: Claims alleging violations of constitutionally guaranteed rights or constitutional law must be brought before the Constitutional Court, excluding the Administrative Court's jurisdiction.

Schlagwörter

KI-generiert
administrative jurisdiction constitutional court competence service time calculation leave period recognition procedural standing gesetzlicher Feiertag Bildungsurlaub Ferienentschädigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 144 Abs. 1 B-VG
Mit diesem Vorbringen stellt die Beschwerde nur solche Rechtsverletzungsbehauptungen auf, wie sie in Art. 144 Abs.
§ 34 Abs. 1 VwGG
3 VwGG gebildeten Senat gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nicht öffentlicher Sitzung - somit unter Abstandnahme von der beantragten Verhandlung gemäß § 39 Abs.
§ 12 Abs. 3 VwGG
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die - ergänzte - Beschwerde wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes von einem nach § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat gemäß § 34 Abs.
§ 39 Abs. 2 Z. 1 VwGG
1 VwGG in nicht öffentlicher Sitzung - somit unter Abstandnahme von der beantragten Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z. 1 VwGG - mit Beschluss zurückzuweisen war.
§§ 47 ff VwGG
§ 51 VwGG
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 51 VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl.
Art. 7 B-VG
Art. 7 B-VG verletzt worden sei.
Art. 6 Abs. 1 EMRK
Schließlich erblickt die Beschwerde die Rechtswidrigkeit darin, im gegenständlichen Fall handle es sich um einen zivilrechtlichen Anspruch im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 Abs. 1 EMRK in Verbindung mit Art.
Art. 13 EMRK
Schließlich sei die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid auch in ihrem nach Art. 13 EMRK gewährleisteten Recht verletzt worden, weil keine Beschwerdemöglichkeit bei einer nationalen Instanz bestanden habe.
Art. 6 EMRK
Schließlich erblickt die Beschwerde die Rechtswidrigkeit darin, im gegenständlichen Fall handle es sich um einen zivilrechtlichen Anspruch im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 Abs.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde aufgrund des Antrages der Beschwerdeführerin vom 12. September 2010 auf der Rechtsgrundlage des § 115d des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 - LDG 1984 fest, dass deren beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit bis zum 30. September 2010 insgesamt 34 Jahre, 4 Monate und 4 Tage betrage.

Begründend führte sie zusammengefasst aus, die Beschwerdeführerin bringe in ihrer Berufung vom 12. Oktober 2010 vor, dass diese in der Zeit zwischen Mai 1992 und Jänner 1995, in der diese ohne Bezüge in Karenzurlaub gewesen wäre, zumindest zwölf Monate lang eine zu berücksichtigende Dienstzeit an Vortragsbzw. Lehrtätigkeit im beruflichen Bildungs- und Rehabilitationszentrum ausgeübt hätte. Dazu sei grundsätzlich festzuhalten, dass unter bestimmten Voraussetzungen auch Zeiten von Karenzurlauben für zeitabhängige Rechte berücksichtigt werden könnten. Im vorliegenden Fall komme dies jedoch aus nachstehenden Gründen nicht in Betracht:

"Gemäß § 121d LDG 1984 ist auf Karenzurlaube, die gemäß § 58 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 geltenden Fassung gewährt worden sind, § 58 in dieser Fassung weiterhin anzuwenden. (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Oktober 2008, Zlen. 2005/12/0102, 2005/12/0193).

Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem zitierten Erkenntnis weiters ausgesprochen hat, setzt die Berücksichtigung eines Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte nach der im vorliegenden Fall anzuwendenden Stammfassung des § 58 Abs. 2 und 3 LDG 1984 einen rechtsgestaltenden Bescheid der Dienstbehörde voraus. Ein solcher rechtsgestaltender Bescheid liegt jedoch für den fraglichen Zeitraum nicht vor, weshalb dieser Zeitraum Ihres Karenzurlaubes nicht unter die Bestimmung des § 115d Abs. 2 Z. 1 LDG 1984 subsumiert bzw. als beitragsgedeckte Dienstzeit berücksichtigt werden kann.

Die Zeiträume, die zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit nach § 115d LDG 1984 zählen, sind in Abs. 2 leg. cit. taxativ aufgezählt. Eine Arbeitstätigkeit für einen anderen Dienstgeber während eines Karenzurlaubes fällt - selbst wenn es sich dabei um eine Vortrags- bzw. Lehrtätigkeit handelt - unter keinen der Tatbestände des § 115d Abs. 2 Z. 1 bis 7 LDG 1984, weshalb die in Ihrem Karenzurlaub gelegenen Beschäftigungszeiten von Jänner 1993 bis Dezember 1994 mangels gesetzlicher Grundlage nicht als beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit nach § 115 Abs. 2 LDG 1984 berücksichtigt werden können."

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der sie der belangten Behörde Willkür und dem in § 115d Abs. 2 Z. 4 LDG 1984 vorgesehenen Höchstausmaß (von 60 Monaten an Zeiten der Kindererziehung) mangelnde sachliche Rechtfertigung vorwarf.

Mit Beschluss vom 29. November 2011, B 362/11-9, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung dieser Beschwerde mit folgender wesentlichen Begründung ab:

"Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit des § 115d Abs. 2 Z. 4 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz - LDG 1984, BGBl. I 111/2012, behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, der zu Folge dem Gesetzgeber auf dem Gebiet des Dienst- Besoldungs- und Pensionsrechts (vgl. VfSlg. 16.176/2001 mwH sowie 17.452/2005; zur Zulässigkeit des Ausgehens von einer Durchschnittsbetrachtung und der Inkaufnahme von Härtefällen z.B. VfSlg 14.841/1997) ein weiter Gestaltungsspielraum offen gelassen ist (er ist lediglich gehalten, das Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht derart zu gestalten, dass es im Großen und Ganzen in einem angemessenen Verhältnis zu den dem Beamten obliegenden Pflichten steht), die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes aus der Sicht des vorliegenden Beschwerdefalles als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Es ist nicht unsachlich, wenn Zeiten der Kindererziehung gemäß § 115d Abs. 2 Z. 4 LDG 1984 nur bis zu einem bestimmten Ausmaß von maximal 60 Monaten als beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit Berücksichtigung finden.

Die Angelegenheit ist auch nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen"

Mit einem weiteren Beschluss vom 25. Jänner 2012, B 362/11- 11, trat der Verfassungsgerichtshof über nachträglichen Antrag der Beschwerdeführerin die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

In der über Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde beantragt die Beschwerdeführerin, den angefochtenen Bescheid - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Sie erblickt die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides - teils wortlautgleich mit der an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde - darin, tatsächlich lägen rechtskräftige Bescheide zu den Karenzurlauben der Beschwerdeführerin vor, die die belangte Behörde gänzlich übergangen habe. Unter Wiedergabe der zitierten Begründung des angefochtenen Bescheides führt die Beschwerde weiter aus, nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes werde eine Person durch einen Bescheid u.a. dann in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz verletzt, wenn die Behörde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren überhaupt oder in einem entscheidenden Punkt - insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens - jegliche Ermittlungstätigkeit unterlasse. Die belangte Behörde lasse gänzlich außer Acht, dass ohnehin rechtskräftige Bescheide zu den Karenzurlauben vorlägen. Da sich keine sachliche Rechtfertigung für ein derartiges Vorgehen finde, liege sohin - jedenfalls objektive - Willkür vor, wodurch die Beschwerdeführerin jeweils in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht nach Art. 2 StGG bzw. Art. 7 B-VG verletzt worden sei. Darüber hinaus liege ein Verstoß des (richtig wohl: gegen das) Gleichheitsgebot des Art. 7 B-VG vor, selbst dann, wenn dem stillschweigenden Übergehen dieser rechtskräftigen Bescheide zum Karenzurlaub die Auffassung der Behörde zugrunde läge, dass ungeachtet des ausdrücklichen Verweises auf § 58 LDG 1984 in den rechtskräftigen Bescheiden damit nicht die Anrechnung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit bereits zuerkannt worden sei. Die Beschränkung des § 115d Abs. 2 Z. 4 LDG 1984 entbehre jedenfalls bei bescheidmäßig über das Höchstausmaß von 48 Monaten hinausgehenden, zuerkannten Karenzurlauben - wie dies vorliegend der Fall sei - jeder sachlichen Rechtfertigung. Dem angefochtenen Bescheid falle daher Willkür zur Last. Die Interpretation der belangten Behörde - so wortlautgleich mit der an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde - widerstreite jedenfalls dem Gleichheitsgebot des Art. 7 B-VG, da nach Ansicht der Behörde sogar ein Karenzurlaub nach § 58 LDG 1984 keine der Tatbestände des § 115d Abs. 2 Z. 1 bis 7 LDG 1984 erfüllen könnte.

Nach der ständigen Rechtsprechung - so das weitere Vorbringen - werde eine Person durch einen Bescheid allgemein u.a. dann in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt, wenn die Behörde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren überhaupt oder in einem entscheidenden Punkt - insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens - jegliche Ermittlungstätigkeit unterlasse. Die treffe im vorliegenden Fall hinzutretend zu den obigen Ausführungen auch deshalb zu, weil die "Aufsichtsbehörde" zum Einwand der Beschwerdeführerin, dass die Beschränkung des § 115d Abs. 2 Z. 4 LDG 1984 jeder sachlichen Grundlage entbehre, überhaupt nicht Stellung genommen habe. Darin liege - jedenfalls objektive - Willkür vor, wodurch die Beschwerdeführerin in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht gemäß Art. 2 StGG bzw. Art. 7 B-VG bzw. in ihrem Recht auf ordnungsgemäße Berechnung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit verletzt wurde.

Weiters greife der angefochtene Bescheid durch die Feststellungen der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit hinsichtlich der daraus abzuleitenden Ansprüche auch in das Eigentumsrecht der Beschwerdeführerin ein. Ein derartiger Eingriff sei nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes u.a. dann verfassungswidrig, wenn der ihn verfügende Bescheid ohne Rechtsgrundlage ergangen sei oder auf einem verfassungswidrigen Gesetz bzw. auf einer gesetzwidrigen Verordnung beruhe oder die Behörde eine unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet, d.h. einen so schweren Fehler begangen habe, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf einer Stufe zu stellen sei. Gerade diese Voraussetzungen träfen im gegenständlichen Fall - wie zuvor näher ausgeführt - zu. Eine "Verkürzung" von Dienstzeiten, wie sie in § 115d Abs. 2 Z. 4 LDG 1984 im Nachhinein für bereits zurückgelegte Dienstzeiten vorsehe und damit in davon abhängige Ansprüche des Ruhegenusses nachträglich eingreife, stelle einen Eingriff in das Eigentumsrecht dar. Daher sei die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid jeweils in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht nach Art. 5 StGG bzw. Art. 1 des 1. Zusatzprotokolles zur EMRK (ZPMRK) bzw. in ihrem Recht auf gesetzmäßige Ermittlung sämtlicher beitragsgedeckter Gesamtdienstzeiten verletzt.

Schließlich erblickt die Beschwerde die Rechtswidrigkeit darin, im gegenständlichen Fall handle es sich um einen zivilrechtlichen Anspruch im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 Abs. 1 EMRK in Verbindung mit Art. 1 1. ZPMRK. Eine öffentliche Verhandlung sei bisher nicht durchgeführt und im bisherigen Verfahren seien auch keine staatlichen Organe beteiligt worden, denen die Qualität eines Tribunals zugekommen wäre. Durch die Verletzung des Parteiengehörs sei die Beschwerdeführerin sohin auch in ihren durch Art.6 Abs. 1 EMRK iVm Art. 1 1. ZPMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt worden. Schließlich sei die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid auch in ihrem nach Art. 13 EMRK gewährleisteten Recht verletzt worden, weil keine Beschwerdemöglichkeit bei einer nationalen Instanz bestanden habe.

Zur Darstellung der im Beschwerdefall maßgebenden Rechtslage sowie der hiezu ergangenen Rechtsprechung wird zunächst auf die hg. Erkenntnisse vom 12. Mai 2010, Zl. 2009/12/0115, sowie vom 25. Jänner 2012, Zl. 2010/12/0127, verwiesen.

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde nach Erschöpfung des Instanzenzuges nur erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Gemäß Art. 133 Z. 1 B-VG sind von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes die Angelegenheiten, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören, ausgeschlossen.

Nach Art. 144 Abs. 1 erster Satz B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden, soweit der Beschwerdeführer durch den Bescheid in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Die Beschwerde zieht die Tatsachenannahmen der belangten Behörde über die Zeiträume der der Beschwerdeführerin gewährten Karenzurlaube nicht in Zweifel. Sie behauptet nicht, dass die Dienstbehörde eine Berücksichtigung der Zeiten dieser Karenzurlaube - ganz oder zum Teil - für zeitabhängige Rechte bescheidförmig verfügt habe. Die Beschwerdegründe zeigen eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides allerdings - unter weitgehender Wiederholung des Vorbringens der Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof - ausschließlich in der behaupteten Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte auf, der sie die Verletzung des Art. 6 EMRK iVm Art. 1 1. ZPEMRK sowie des Art. 13 EMRK hinzufügt. Mit diesem Vorbringen stellt die Beschwerde nur solche Rechtsverletzungsbehauptungen auf, wie sie in Art. 144 Abs. 1 erster Satz vierter Fall B-VG als Prozessgegenstand für ein Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof umschrieben sind. Da die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid somit lediglich eine Verfassungswidrigkeit der maßgeblichen Bestimmungen des § 115d Abs. 2 Z. 4 LDG 1984 sowie eine Verletzung der Garantien von Art. 2 und 5 StGG, Art. 7 B-VG, Art. 6 und 13 EMRK sowie von Art. 1 1. ZPEMRK ins Treffen führt, ist ihr entgegen zu halten, dass eine Entscheidung über ein derartiges Beschwerdevorbringen nicht in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes, sondern in jene des Verfassungsgerichtshofes fällt, der hierüber gemäß Art. 144 Abs. 1 erster Satz B-VG erkennt (vgl. hiezu etwa den hg. Beschluss vom 25. August 2010, Zl. 2010/12/0108) und im zitierten Beschluss vom 29. November 2011 auch erkannt hat.

Eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes wird auch nicht dadurch begründet, dass in der über Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde die Verletzung weiterer verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte ins Treffen geführt wird, deren Geltendmachung vor dem Verfassungsgerichtshof angebracht gewesen wäre, und allgemein ein "Recht auf gesetzmäßige Ermittlung sämtlicher beitragsgedeckter Gesamtdienstzeiten" formuliert wird, ohne dass auch nur ein denkmöglicher, der Behörde unterlaufener Fehler bei der Ermittlung dieser Zeiten in der Begründung der Beschwerde aufgezeigt wird.

Aus diesen Erwägungen folgt, dass die - ergänzte - Beschwerde wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes von einem nach § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nicht öffentlicher Sitzung - somit unter Abstandnahme von der beantragten Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z. 1 VwGG - mit Beschluss zurückzuweisen war.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 51 VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 19. Dezember 2012