VwGH dismisses request for suspensive effect of administrative transfer order due to lack of concrete financial harm evidence.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court of Austria rejected the applicant's request for suspensive effect on her administrative transfer order. The applicant argued that immediate transfer would cause significant financial loss and damage her authority with students and parents, but failed to provide specific financial details. The court held that without concrete, preferably numerical, evidence of disproportionate financial hardship, the request for suspension must be denied.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 30 Abs. 2 VwGG; The Administrative Court of Austria may grant suspensive effect only if the applicant concretely demonstrates disproportionate financial harm, requiring specific income and asset data to assess the severity of the alleged loss.
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KI-generiertVolltext
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 5. September 2012 wurde die amtswegige Versetzung der Antragstellerin von der HS/NMS H an die HS/NMS K mit Wirkung vom 10. September 2012 verfügt.
Als Versetzungsgrund führt der angefochtene Bescheid ein Zuweisungsinteresse infolge des Bedarfs an einer in den Fächern Deutsch und Musik geprüften Lehrkraft mit voller Lehrverpflichtung an der Zieldienststelle ins Treffen.
Mit der Beschwerde ist der Antrag verbunden, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, welcher wie folgt begründet wird:
"Ich ersuche, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, da sonst der Zweck der Beschwerde vereitelt und durch die allfällige rechtswidrige Versetzung mir ein hoher Autoritätsverlust bei Kindern und Eltern und im Zusammenhang damit auch ein großer finanzieller Nachteil zugefügt würde. Zwingende öffentliche Interessen stehen einer Bewilligung der aufschiebenden Wirkung offenkundig nicht entgegen, wie schon weiter oben ausgeführt. Aus der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung können auch dritten Personen keine Nachteile erwachsen."
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers der Beschwerde die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Der Beschwerdeführer hat in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A). Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem eben zitierten Beschluss ausgesprochen hat, wird der Verwaltungsgerichtshof nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die Einkunfts- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers (unter Einschluss seiner Schulden, jeweils nach Art und Ausmaß) überhaupt in die Lage versetzt zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer (Antragsteller) einen angesichts des glaubhaft gemachten Sachverhaltes unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte.
In Ansehung des von der Beschwerdeführerin geltend gemachten "großen finanziellen Nachteiles" genügt der vorliegende Antrag dem dargelegten Konkretisierungsgebot nicht.
Nicht nachvollziehbar ist schließlich, weshalb der Beschwerdeführerin im Falle der Wirksamkeit einer mit einem Zuweisungsinteresse an eine andere Schule begründeten Versetzung während der Dauer eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens "ein hoher Autoritätsverlust bei Kindern und Eltern" (gemeint: der Stammschule) drohen sollte. Eine solche Gefahr bestünde umso weniger im gedachten Fall der Aufhebung des angefochtenen Bescheides auf Grund der vorliegenden Beschwerde und einer anschließenden ersatzlosen Aufhebung des erstinstanzlichen Versetzungsbescheides.
Da ein hinreichend konkretisierter unverhältnismäßiger Nachteil der Beschwerdeführerin bei Aufrechterhaltung der Versetzungswirkungen während der Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht erkennbar ist, war der Antrag abzuweisen.
Wien, am 23. Oktober 2012