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AW 2012/12/0007 ECLI:AT:VWGH:2012:AW2012120007.A00 KI-generiert

Suspensive effect of payment order for unjustified benefits; sufficiency of financial hardship evidence under § 30 Abs. 2 VwGG

Geschäftsnummer AW 2012/12/0007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Verwaltungsgerichtshof dismissed the applicant's request to suspend the enforcement of the challenged administrative decision, ruling in favor of the respondent federal authority. The dispute concerned a determination under § 13a GehG that the applicant was obligated to repay €3,574.34 in federal benefits received without legal entitlement; the applicant sought suspensive effect on the grounds of financial hardship and irreversible consequences of asset seizure, while the opposing party argued no compelling public interest prevented enforcement. Citing § 30 Abs. 2 VwGG and established case law, the court held that the application failed for lack of specificity, as the applicant did not provide credible, concrete, and preferably numerical details regarding their income, assets, and liabilities, thereby failing to demonstrate that the immediate execution of the payment order would result in a disproportionate disadvantage compared to the public interest.

Legislator-Regeste

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§ 30 Abs. 2 VwGG; The Administrative Court of Austria may grant suspensive effect only upon concrete, preferably numerical, evidence of income and assets demonstrating disproportionate hardship, without which the request is rejected.

Schlagwörter

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suspensive effect repayment order disproportionate hardship financial evidence asset liquidation social benefits administrative review

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 30 Abs. 2 VwGG
Basis for the court's decision to dismiss the applicant's request for suspensive effect of the administrative decision.
§ 13a GehG
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer gemäß § 13a GehG dem Bund zu Unrecht empfangene Leistungen in der Höhe von EUR 3.574,34 zurückzuerstatten habe.

Zitierte Rechtsprechung

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Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A
Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A).

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 30 Abs. 2 VwGG

Basis for the court's decision to dismiss the applicant's request for suspensive effect of the administrative decision.

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Volltext

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer gemäß § 13a GehG dem Bund zu Unrecht empfangene Leistungen in der Höhe von EUR 3.574,34 zurückzuerstatten habe.

Mit der Beschwerde ist der Antrag verbunden, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der Antrag ist wie folgt begründet:

"Der angefochtene Bescheid ist - da er dem BF vollstreckbare Aufträge erteilt - einem Vollzug und damit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zugänglich.

Der BF ist für seine Familie sorgepflichtig und nicht in der Lage, den vom Bund geforderten Betrag aus seinem Einkommen oder Vermögen zu bezahlen. Dem BF würden durch eine exekutive Durchsetzung des Leistungsbefehles erhebliche Nachteile entstehen. Insbesondere ein Fahrnisexekutionsverfahren hat unumkehrbare, nachteilige Folgen (Wertverlust bei Durchführung eines Versteigerungsverfahrens).

Zwingende öffentliche Interessen stehen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Bei einer Gesamtabwägung ist dem Antrag daher Folge zu geben."

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers der Beschwerde die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Der Beschwerdeführer hat in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A). Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem eben zitierten Beschluss ausgesprochen hat, wird der Verwaltungsgerichtshof nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die Einkunfts- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers (unter Einschluss seiner Schulden, jeweils nach Art und Ausmaß) überhaupt in die Lage versetzt zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides, für den Beschwerdeführer (Antragsteller) einen angesichts des glaubhaft gemachten Sachverhaltes unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte.

Diesen Anforderungen genügt der gegenständliche Antrag mangels Konkretisierung der Einkommens- bzw. Vermögensverhältnisse nicht. Der Antrag war daher abzuweisen.

Wien, am 16. August 2012