VwGH dismisses appeal; full custody transfer to foster parents does not trigger child allowance under StJWG 1991.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court of Upper Austria dismissed the complainants' appeal against the termination of their foster child allowance. The court found that while the district court transferred full custody to the foster parents, the statutory child allowance under § 28 StJWG 1991 applies only to foster parents caring for a child in the context of full upbringing. The court ruled that the complainants, acting as legal guardians under § 37 StJWG 1991, were not entitled to the specific foster parent allowance but rather a different, equivalent support payment which was not granted. Consequently, the termination of the foster parent allowance was deemed lawful.
Legislator-Regeste
KI-generiert§§ 28, 37 StJWG 1991; The transfer of full custody to foster parents does not automatically entitle them to the foster parent allowance if they act as legal guardians under § 37 StJWG 1991, as the allowance is strictly tied to the context of full upbringing.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertVolltext
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdführer haben dem Land Steiermark Aufwendungen in Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit Bescheid vom 7. März 2006 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung (BH) rückwirkend ab 10. Jänner 2006 den Beschwerdeführern die Bewilligung (gemäß §§ 23 ff des Steiermärkischen Jugendwohlfahrtsgesetzes 1991 - StJWG 1991), den minderjährigen J.N. (geboren am 18. November 2005) in Pflege zu nehmen.
Mit Bescheid vom 10. März 2006 gewährte die BH den Beschwerdeführern gemäß § 28 StJWG 1991 zur Erleichterung der mit der Pflege des J.N. verbundenen Lasten (u.a.) ein Pflegeelterngeld "in der Höhe von dzt. EUR 379,00 monatlich rückwirkend ab 10.01.2006 auf die Dauer des Zutreffens der gesetzlichen Voraussetzung". Diese Leistung gebühre in den Monaten Juni und November in doppelter Höhe.
Das Bezirksgericht Graz-Ost übertrug mit Beschluss vom 10. Juni 2011 die Obsorge für J.N. im gesamten Ausmaß des § 144 ABGB über deren Antrag den Pflegeeltern (= den Beschwerdeführern) und entzog gleichzeitig die Obsorge dem Jugendwohlfahrtsträger hinsichtlich der Pflege und Erziehung (einschließlich der gesetzlichen Vertretung in diesem Bereich) sowie der Kindesmutter hinsichtlich der gesetzlichen Vertretung und Vermögensverwaltung, sodass in Zukunft die Obsorge im gesamten Ausmaß des § 144 ABGB alleine den Pflegeeltern zukomme.
Begründend wurde in diesem Beschluss ausgeführt, über Antrag des Jugendwohlfahrtsträgers sei mit näher bezeichnetem Beschluss des Bezirksgerichtes für ZRS Graz die Obsorge für J.N. im Bereich Pflege und Erziehung (und gesetzliche Vertretung in diesem Bereich) der Kindesmutter entzogen und dem Jugendwohlfahrtsträger übertragen worden. Die Obsorge im Bereich Pflege und Erziehung (samt gesetzlicher Vertretung in diesem Bereich) sei daher zuletzt dem Jugendwohlfahrtsträger zugestanden, die Vermögensverwaltung und gesetzliche Vertretung im Übrigen der Kindesmutter. Nach § 186a Abs. 1 ABGB habe das Gericht einem Pflegeelternpaar auf seinen Antrag die Obsorge für das Kind ganz oder teilweise zu übertragen, wenn das Pflegeverhältnis nicht nur für kurze Zeit beabsichtigt sei und die Übertragung dem Wohl des Kindes entspreche. Aus dem durchgeführten Beweisverfahren habe sich ergeben, dass die Obsorgeausübung durch die Pflegeeltern dem Wohl des Minderjährigen entspreche, was auch von Seiten des Jugendamtes bestätigt worden sei. Die Pflege des Minderjährigen sei auf Dauer angelegt, dieser solle auch bei den Pflegeeltern bleiben.
Mit Bescheid vom 15. Dezember 2011 stellte die BH gemäß § 28 StJWG 1991 das Pflegeelterngeld mit 25. Juli 2011 ein.
Die dagegen erhobene Berufung wurde von der Steiermärkischen Landesregierung mit Bescheid vom 23. Mai 2012 gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 28 Abs. 1 StJWG 1991 abgewiesen. Begründend führte die Landesregierung aus, gemäß § 37 Abs. 1 StJWG 1991 gelte die Pflege und Erziehung eines Minderjährigen in einer Pflegefamilie, bei Personen, die mit dem betreuten Kind bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert seien, oder Vormündern, ausgenommen jedoch leibliche Eltern oder Wahleltern, in einer familienähnlichen Einrichtung, in einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung, oder in nicht ortsfesten Formen der Pädagogik als volle Erziehung, soferne der Jugendwohlfahrtsträger mit der Pflege und Erziehung zur Gänze betraut worden sei. Volle Erziehung bedeute daher die Unterbringung eines Minderjährigen, u.a. bei Pflegepersonen, durch den Jugendwohlfahrtsträger, der mit der Pflege und Erziehung betraut wurde, weil das Kindeswohl bei den leiblichen Eltern nicht mehr gewährleistet wäre. Gemäß § 28 Abs. 1 StJWG 1991 gebühre Pflegeeltern oder Pflegepersonen, die ein Kind im Rahmen der vollen Erziehung gemäß § 37 Abs. 1 leg.cit. aufnehmen, zur Erleichterung der mit der Pflege verbundenen Aufgaben ein Pflegeelterngeld. Daraus ergebe sich, dass die Voraussetzung für die Gewährung eines Pflegeelterngeldes die Unterbringung des Pflegekindes bei Pflegeeltern im Rahmen der vollen Erziehung gemäß § 37 Abs. 1 StJWG 1991 sei, was seinerseits bedeute, dass der Jugendwohlfahrtsträger mit der Pflege und Erziehung zur Gänze betraut sei und die faktische Ausübung von Pflege und Erziehung sowie regelmäßig die gesetzliche Vertretung in diesen Bereichen an die Pflegeeltern weiter übertrage. § 28 StJWG sehe daher als Kriterien für die Gewährung von Pflegeelterngeld nicht nur die Aufnahme des Pflegekindes vor, sondern auch das Vorliegen der vollen Erziehung gemäß § 37 Abs. 1 leg.cit. Werde Pflegeeltern über deren Antrag die Obsorge vom Gericht übertragen, so ende damit die Jugendwohlfahrtsmaßnahme der vollen Erziehung. Dies treffe auch im Falle der Beschwerdeführer zu.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete einen Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
1.1.1. Im Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Jugendwohlfahrtsgesetzes 1989 - JWG, BGBl. NR. 161/1989 idF. der Novelle BGBl. I Nr. 41/2007, von Interesse:
"2. Abschnitt
Pflegekinder
Begriff
§ 14. Als Pflegekinder im Sinn dieses Bundesgesetzes gelten Minderjährige, die von anderen als bis zum dritten Grad Verwandten oder Verschwägerten, von Wahleltern oder vom Vormund gepflegt und erzogen werden.
…
Pflegegeld
§ 21. (1) Die Landesgesetzgebung hat das Pflegegeld zu regeln, das Pflegeeltern (Pflegepersonen) auf ihren Antrag zur Erleichterung der mit der Pflege verbundenen Lasten erhalten. Dabei sind die örtlichen Verhältnisse und die Unterhaltskosten zu berücksichtigen.
(2) Die Landesgesetzgebung kann vorsehen, daß auch Personen, die mit dem betreuten Kind bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert sind, oder Vormündern, in deren Pflege und Erziehung sich das Kind befindet, eine Entschädigung bis zur Höhe des Pflegegeldes gewährt werden kann.
…"
1.1.2. § 21 Abs. 2 JWG geht zurück auf die Jugendwohlfahrtsgesetz-Novelle 1998, BGBl. I Nr. 53/1999. Die RV, 1556 Blg. NR 20. GP, 7, führt hiezu Folgendes aus:
"Zu Art. I Z 6 (§ 21 Abs. 2):
Bereits im ABGB wird eine Bevorzugung der Verwandtenpflege gegenüber der Unterbringung bei einer Pflegefamilie, in einem Heim oder sonstigen Einrichtung zum Ausdruck gebracht. Durch die Gewährung von regelmäßigen Geldleistungen werden verwandte Pflegepersonen oftmals erst finanziell in die Lage versetzt, Pflege und Erziehung für den Minderjährigen zu übernehmen.
Die Landesgesetzgebung wird daher ermächtigt, bei Verwandtenpflege die Gewährung eines Pflegegeldäquivalents ohne Rechtsanspruch vorzusehen. Die Normierung von Kriterien für die Gewährung des Pflegegeldäquivalents, zB wirtschaftliche Verhältnisse der pflegenden Angehörigen, bestehende Unterhaltsverpflichtungen, Verwandtschaftsgrad, obliegt der Ausführungsgesetzgebung.
Der Empfängerkreis des Pflegegeldäquivalents umfaßt, ebenso wie bei Pflegeeltern gemäß § 14, auch Personen, denen vom Gericht die Obsorge zumindest im Bereich Pflege und Erziehung übertragen wurde, jedoch nicht Wahleltern oder leibliche Eltern."
1.2.1. Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des StJWG 1991, LGBl. Nr. 93/1990 (idF. der Novelle LGBl. Nr. 63/2011) lauten (auszugsweise):
"2. Abschnitt
Pflegekinder
§ 21 Begriff
Als Pflegekinder im Sinne dieses Gesetzes gelten Minderjährige, die weder von Personen, die mit ihnen bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert sind, noch von Wahleltern oder vom Vormund gepflegt oder erzogen werden.
…
§ 24 Bewilligungsfreie Pflegeverhältnisse
(1) Keiner Bewilligung bedarf die Übernahme eines Pflegekindes
1. für vorübergehende Dauer oder einen Teil des Tages, wenn Pflege und Erziehung nicht gewerbsmäßig und nicht regelmäßig gewährt werden,
(2) In den Fällen des Abs. 1 Z. 2 und 4 haben die Pflegeeltern oder Pflegepersonen die Übernahme des Kindes der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich, jedenfalls aber binnen zwei Wochen zu melden.
…
§ 28 Pflegeelterngeld, Erstausstattungspauschale
(1) Pflegeeltern oder Pflegepersonen, die ein Kind im Rahmen der vollen Erziehung gemäß § 37 Abs. 1 aufnehmen, gebührt zur Erleichterung der mit der Pflege verbundenen Aufgaben ein Pflegeelterngeld. Die Zuerkennung erfolgt von Amts wegen durch Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde, die die Unterbringung veranlasst hat.
…
(7) Das Pflegeelterngeld ist monatlich im Vorhinein auszubezahlen. In den Monaten Juni und November ist das Pflegeelterngeld in zweifacher Höhe zu bezahlen, nicht jedoch an Kurzzeitpflegeeltern (-personen). Für angefangene oder nicht beendete Kalendermonate gebührt der aliquote Anteil. Zu Unrecht empfangenes Pflegeelterngeld ist vom Empfänger zurückzuerstatten. Von der Verpflichtung zur Rückerstattung kann abgesehen werden, wenn dies eine erhebliche Härte bedeuten würde oder das Pflegeelterngeld gutgläubig verbraucht wurde.
…
§ 37 Volle Erziehung
(1) Ein Minderjähriger ist in einer Pflegefamilie, bei Personen, die mit dem betreuten Kind bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert sind oder Vormündern, ausgenommen jedoch leibliche Eltern oder Wahleltern, in einer familienähnlichen Einrichtung, in einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung oder in nicht ortsfesten Formen der Pädagogik zu erziehen, sofern der Jugendwohlfahrtsträger mit der Pflege und Erziehung zur Gänze betraut wurde.
(2) Personen, die mit dem betreuten Kind bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert sind oder Vormünder, ausgenommen jedoch leibliche Eltern oder Wahleltern, haben Anspruch auf die gleichen Leistungen, die Pflegeeltern gemäß §§ 28 gewährt werden.
(3) Ist die volle Erziehung erforderlich, so haben vor allem bei Säuglingen und Kleinkindern Pflege und Erziehung in einer Pflegefamilie oder familienähnlichen Einrichtung den Vorrang.
…
§ 46 Kostenzuschuss zur Unterbringung Minderjähriger bei Pflegeeltern, denen das Gericht das Erziehungsrecht übertragen hat
(1) Wird ein Minderjähriger bei Pflegeeltern, denen das Gericht das Erziehungsrecht übertragen hat (§ 24 Abs. 1 Z. 4), untergebracht, so kann auf Antrag ein Kostenzuschuss gewährt werden, sofern die Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 gegeben sind. Die Bestimmungen des § 28 Abs. 6 und 7 gelten sinngemäß. Als Höchstgrenze für die Gewährung von Kostenzuschüssen gilt das durch Verordnung gemäß § 28 Abs. 2 festgelegte Pflegeelterngeld.
…"
1.2.2. § 37 Abs. 2 StJWG geht zurück auf die in Umsetzung der Jugendwohlfahrtsgesetz-Novelle 1998 ergangene Novelle LGBl. Nr. 68/2000 zum StJWG. Die RV (13. GP Steiermärkischer Landtag, Einl.Zahl 1500/1, Beil. Nr. 179) führt hiezu Folgendes aus (auszugsweise):
"A
Allgemeiner Teil
…
3. Aufnahme des Personenkreises der Verwandten und Verschwägerten und Vormünder, ausgenommen jedoch leibliche Eltern und Wahleltern, in die volle Erziehung:
Der Gesetzgeber ermöglicht nunmehr auch die Durchführung der vollen Erziehung beim vorgenannten Personenkreis. Dadurch entfällt die diesbezügliche Regelung im bisherigen § 46, der bisher die Möglichkeit gab, diesen Personen bei Aufnahme eines Minderjährigen im Rahmen der Jugendwohlfahrtsindikation einen Kostenzuschuss bis zur Höhe des Pflegeelterngeldes zu zahlen.
Im Unterschied zum Grundsatzgesetz, das die Gewährung einer Entschädigung bis zur Höhe des Pflegeelterngeldes nunmehr vorsieht, wurde jedoch in der vorliegenden Novelle hinsichtlich der Bezahlung eine Gleichstellung dieses Personenkreises mit Pflegeeltern, die ein Kind im Rahmen der vollen Erziehung aufnehmen, insoferne vorgenommen, als sie eine Entschädigung in der Höhe des jeweiligen Pflegeelterngeldes erhalten und im Übrigen der Kostenrückersatz zum Tragen kommt. Diese Regelung erscheint auch aus der Sicht der Praxis insoferne gerechtfertigt, als sie nur dann zum Tragen kommt, wenn das Jugendamt die Kinder zuweist, dh. eine Maßnahme der vollen Erziehung vorliegt. Sie sollen daher nicht schlechter gestellt werden als Pflegeeltern. Bezüglich der Sonderkosten und Erstausstattungspauschale erfolgt ebenfalls eine Gleichstellung.
…
B
Besonderer Teil
zu den einzelnen Bestimmungen
…
Zu 13. (§ 37):
Durch Aufnahme von Personen, die mit dem Kind bis zum 3. Grad verwandt oder verschwägert sind, oder Vormünder, in deren Pflege und Erziehung sich das Kind befindet in den Personenkreis jener Personen, die ein Kind im Rahmen der vollen Erziehung aufnehmen können, wurde dem Grundsatz, der bereits im ABGB verankert ist, dass Verwandtenpflege gegenüber der Unterbringung bei einer Pflegefamilie, in einem Heim oder sonstiger Einrichtung der Vorzug zu geben ist, auch für die volle Erziehung Rechnung getragen.
Der Bundesgrundsatzgesetzgeber hat in Ausführung dieser Gedankengänge die Landesgesetzgeber ermächtigt, bei Verwandtenpflege und Pflege beim Vormund eine Entschädigung bis zur Höhe des Pflegeelterngeldes vorzusehen. Diese Regelung ist bereits im § 46 des geltenden Steiermärkischen Jugendwohlfahrtsgesetzes enthalten, wonach diesem Personenkreis auf Antrag ein Kostenzuschuss bis zur Höhe des Pflegeelterngeldes gewährt werden kann, wenn die Unterbringung durch das Jugendamt veranlasst wurde.
Eine über die Grundsatzgesetzgebung hinausgehende Verankerung einer verpflichtenden Zahlung einer Entschädigung in der Höhe des jeweiligen Pflegeelterngeldes bei Aufnahme eines Kindes durch diesen Personenkreis über Zuteilung des Jugendamtes ist jedenfalls möglich, da es dem Landesgesetzgeber freisteht, von sich aus Leistungen als verpflichtend zu erklären. Die verpflichtende Gewährung einer Entschädigung an den Personenkreis der Verwandten und Verschwägerten entspricht vor allem der langjährigen Forderung der Praxis, zumal auf Grund des derzeitigen Kostenzuschussverfahrens die Gewährung eines Kostenzuschusses antragsbedingt ist und ,sich diese Personen bei Gewährung eines Kostenzuschusses eventuelle Selbstbehalte bei den Unterhaltspflichtigen selbst einholen müssen. Gerade Unterbringungen im Verwandtenkreis stellen immer wieder insofern eine spannungsgeladene Situation dar, als Kinder von den Eltern aus verschiedenen Gründen wegmüssen und daher neben der Betreuungsbeziehung auch eine verwandtschaftliche Beziehung besteht, die nicht noch durch finanzielle Forderungen weiter belastet werden soll.
Der neu aufgenommene Personenkreis würde somit bei Übergabe des Kindes durch das Jugendamt zunächst eine Entschädigung in der Höhe des jeweiligen Pflegeelterngeldes erhalten und würden sodann die Kostenrückersatzbestimmungen zum Tragen kommen. Nachdem diese Personen vom ersten Tag an eine Entschädigung bekommen und auch keine Anträge auf Kostenzuschuss stellen müssen, stellt dies eine große Erleichterung dar und ist es sinnvoll diese Art der Unterbringung administrativ zu entlasten. Hinsichtlich der Kosten würde im Hinblick auf die derzeitige Regelung des § 46 keine Erhöhung erfolgen, zumal die Rückersatzregelung bei Maßnahmen dieselbe Höhe vorsieht, wie die Selbstbehaltregelung beim Kostenzuschuss. Eine Erleichterung ist auch deshalb gerechtfertigt, weil zu berücksichtigen ist, dass die Angehörigen an sich keine Verpflichtung haben, diese Kinder aufzunehmen, es aber vielfach sinnvoller ist, Kinder bei Verwandten unterzubringen, als in Fremdpflege zu geben. Daher sollen diese Personen auch nicht schlechter gestellt werden, als jene, die Kinder im Rahmen der vollen Erziehung aufnehmen.
Weiters wurde dieser Personenkreis hinsichtlich Sonderbedarf und Erstausstattungspauschale gleichgestellt, dies war auch bereits bisher im § 46 StJWG der Fall.
Eine Kostenvermehrung tritt durch diese Neuregelung nicht ein, da dieser Personenkreis bereits jetzt gemäß § 46 Anspruch auf Kostenzuschuss bis zur Höhe des Pflegegeldes und auf die beiden vorgenannten Leistungen hatte.
Weiters entstanden in den letzten Jahren neue Formen der Betreuung Minderjähriger in voller Erziehung, insbesondere Angebote der Erlebnispädagogik, welche außerhalb traditioneller Einrichtungen durchgeführt werden, welche es notwendig gemacht haben, die volle Erziehung mittels Legaldefinition von Angeboten zur Unterstützung der Erziehung abzugrenzen. Zentrales Kriterium für die Abgrenzung zwischen voller Erziehung und Unterstützung der Erziehung ist daher die vollständige Betrauung des Jugendwohlfahrtsträgers mit Pflege und Erziehung des Minderjährigen. Dies gilt natürlich auch für den Personenkreis der Verwandten und Verschwägerten.
…"
2. Die Beschwerde ist unbegründet.
2.1.1. Die Beschwerde bringt vor, die Beschwerdeführer hätten das Pflegekind im Rahmen der vollen Erziehung aufgenommen. Daran ändere die nachträgliche Übernahme der vollen Obsorge, welche auch die volle Erziehung inkludiere, nichts. Es handle sich um kein Minus, sondern um ein Plus, nämlich ein Plus an Verantwortung, das die Pflegeeltern freiwillig übernähmen. Die Übernahme der Obsorge ändere nichts daran, dass die Übernahme des Pflegekindes im öffentlichen Interesse und über Behördenintervention erfolgt sei.
Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids aufzuzeigen.
2.1.2. Das StJWG 1991 sieht die Zuerkennung von Pflegeelterngeld nach § 28 Abs. 1 nur an Pflegeeltern oder Pflegepersonen vor, die ein Kind "im Rahmen der vollen Erziehung gemäß § 37 Abs. 1 aufnehmen". Was unter der vollen Erziehung zu verstehen ist, ergibt sich aus § 37 Abs. 1 StJWG 1991. Danach ist ein Minderjähriger bei näher genannten Personen oder in näher genannten Einrichtungen "zu erziehen, sofern der Jugendwohlfahrtsträger mit der Pflege und Erziehung zur Gänze betraut wurde". Wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend ausführt, liegt volle Erziehung in diesem Verständnis nicht mehr vor, wenn die Betrauung des Jugendwohlfahrtsträgers mit der Pflege und Erziehung zur Gänze beendet wurde.
Für den Beschwerdefall ergibt sich daraus Folgendes:
Auf der Grundlage des Bescheides der BH vom 7. März 2006 wurde J.N. von den Beschwerdeführern als Pflegeeltern aufgenommen, und zwar, wie sich aus dem Beschluss des Bezirksgerichtes Graz-Ost vom 10. Juni 2011 ergibt, bei Fortbestand der Betrauung des Jugendwohlfahrtsträgers mit der Pflege und Erziehung zur Gänze. Insofern lag volle Erziehung iSd. § 37 Abs. 1 StJWG 1991 vor. Im Hinblick darauf wurde den Beschwerdeführern ab 10. Jänner 2006 Pflegeelterngeld gemäß § 28 StJWG 1991 zuerkannt, freilich nur für die Dauer des Zutreffens der gesetzlichen Voraussetzungen, darunter auch der Voraussetzung des Weitervorliegens der vollen Erziehung.
Mit Rechtskraft des Beschlusses des Bezirksgerichtes Graz-Ost vom 10. Juni 2011 endete die volle Erziehung iSd. § 37 Abs. 1 StJWG 1991, weil der Jugendwohlfahrtsträger nicht mehr mit der Pflege und Erziehung von J.N. zur Gänze betraut war. Infolge Wegfalls einer notwendigen Voraussetzung für die Zuerkennung von Pflegeelterngeld nach § 28 Abs. 1 StJWG 1991 ist die Einstellung des Pflegeelterngeldes nicht als rechtswidrig zu erkennen. Wie die belangte Behörde ebenfalls zutreffend ausführt, liegt nach dem Ende der Betrauung des Jugendwohlfahrtsträgers wie im Beschwerdefall eine gänzlich verschieden gelagerte Situation vor, für die das Gesetz keine Zuerkennung von Pflegeelterngeld vorsieht. Dagegen bestehen aus der Sicht des Verwaltungsgerichtshofes im Hinblick auf § 46 StJWG 1991 - diese Bestimmung sieht einen Kostenzuschuss zur Unterbringung Minderjähriger bei Pflegeeltern, denen das Gericht das Erziehungsrecht übertragen hat, vor - auch keine Bedenken aus dem Blickwinkel des aus Art. 7 B-VG erfließenden Sachlichkeitsgebotes.
2.2.1. Die Beschwerde bringt weiters vor, die belangte Behörde habe § 37 Abs. 2 StJWG 1991 übersehen, wonach das Pflegeelterngeld auch Vormündern, sohin Personen, die die Obsorge anstelle der leiblichen Eltern ausüben, gebühre. Das Gesetz normiere somit eine ausdrückliche Gleichstellung.
Auch dieses Vorbringen ist jedoch nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
2.2.2. Gemäß § 37 Abs. 2 StJWG 1991 haben Personen, die mit dem betreuten Kind bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert sind oder Vormünder, ausgenommen jedoch leibliche Eltern oder Wahleltern, "Anspruch auf die gleichen Leistungen, die Pflegeeltern gemäß §§ 28 gewährt werden".
Schon der Umstand, dass diese Bestimmung nicht in § 28 StJWG 1991 integriert ist, spricht dafür, dass die erwähnten gleichen Leistungen nicht Pflegeelterngeld iSd. § 28 Abs. 1 darstellen, sondern eine in der Höhe gleiche Leistung. Dies ergibt sich auch aus der Entstehungsgeschichte der Novelle LGBl. Nr. 53/2000, die eine Umsetzung der Jugendwohlfahrtsgesetz-Novelle 1998 zum Inhalt hat. Wie sich aus den unter Pkt. 1.1.2. wiedergegebenen Materialien zur Jugendwohlfahrtsgesetz-Novelle 1998 ergibt, wurde die Leistung an Verwandte oder Verschwägerte bzw. Vormünder als Pflegegeldäquivalent verstanden. Dieses Verständnis liegt, wie die unter Pkt. 1.2.2. wiedergegebenen Materialien zum StJWG 1991 zeigen (arg. "… eine Gleichstellung dieses Personenkreises mit Pflegeeltern, die ein Kind im Rahmen der vollen Erziehung aufnehmen, insoferne vorgenommen, als sie eine Entschädigung in der Höhe des jeweiligen Pflegeelterngeldes erhalten … ."), auch der Novelle LGBl. Nr. 53/2000 zugrunde.
Durch die - hier allein zu beurteilende - Einstellung von Pflegeelterngeld im Verständnis des § 28 Abs. 1 StJWG 1991 wurden die Beschwerdeführer selbst dann nicht in Rechten verletzt, wenn sie, wovon sie anscheinend ausgehen, Anspruch auf eine Leistung in gleicher Höhe nach § 37 Abs. 2 StJWG 1991 hätten. Letzteres ist aber nicht der Fall, weil sie auch nach dieser Bestimmung einen Anspruch nur hätten, wenn sie J.N. im Rahmen der vollen Erziehung bei sich hätten. Dass diese Voraussetzung auch in Fällen des § 37 Abs. 2 StJWG 1991 erfüllt sein muss, ergibt sich ebenfalls unmissverständlich aus der Systematik der Bestimmung und der aus den erwähnten Materialien erschließbaren Absicht des Gesetzgebers, Geldleistungen nur für Fälle der vollen Erziehung iSd. § 37 Abs. 1 StJWG 1991 vorzusehen.
2.3. Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47ff VwGG iVm. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 18. Dezember 2012