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2012/11/0095 ECLI:AT:VWGH:2013:2012110095.X00 KI-generiert

Aura surgery trainer title held not misleading under medical professional name prohibition

Geschäftsnummer 2012/11/0095
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court (VwGH) quashed the contested decision, ruling in favor of the appellant, and ordered the federal government to reimburse litigation costs of EUR 1,326.40. The case involved an administrative offense under the Medical Practitioners Act 1998, where the appellant was fined for using the title "certified aura surgery trainer" and offering training as a "medically certified aura surgeon," which the lower authority deemed suitable to mislead the public into believing the appellant was a licensed physician or surgeon. The VwGH held that the lower court erred in applying the prohibition on misleading professional designations (Section 43 para. 3), finding that the combined designation, including the appellant's technical engineering degree and the specific qualifier "certified by P," was not objectively capable of falsely implying medical licensure, as the general public does not associate such a title or certification with a medical career. Furthermore, the court determined that the lower court failed to make essential factual findings regarding the context of the offered courses, which explicitly indicated that the "medical examination" was conducted by a third-party physician abroad, thereby negating the claim that the appellant personally misled the public about his professional status.

Legislator-Regeste

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§ 43 Abs. 3 ÄrzteG 1998; § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG: A designation is only prohibited if it is objectively suitable to mislead the general public about the holder's qualification to practice medicine; mere use of terms like 'trainer' or 'medically certified' without implying personal licensure does not constitute a violation.

Schlagwörter

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medical title prohibition public deception standard auracurgery training administrative penalty quashing general traffic understanding VwGH administrative law ÄrzteG 1998 praktizierender Arzt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 43 Abs. 3 ÄrzteG 1998
Nach dem klaren Wortlaut des § 43 Abs. 3 ÄrzteG 1998 komme es allein auf die Eignung einer Bezeichnung an, die Berechtigung zur Ausübung des ärztliches Berufes oder einzelner Zweige dieses Berufes im "allgemeinen Verkehr" vorzutäuschen.
§ 199 Abs. 3 ÄrzteG 1998
§ 199 Abs. 3 ÄrzteG 1998 verletzt.
§ 64 VStG
Unter einem wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, gemäß § 64 VStG einen Betrag in Höhe von EUR 24,50 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens (10% der Strafe) sowie EUR 49,-- als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu zahlen.
§ 42 Abs. 2 Z 1 VwGG
Procedural provision cited as the legal basis for quashing the contested administrative decision due to the illegality of its content.
§§ 47 ff VwGG
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl.
VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl.
§ 12 Abs. 3 VwGG
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in dem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 42 Abs. 2 Z 1 VwGG

Procedural provision cited as the legal basis for quashing the contested administrative decision due to the illegality of its content.

§§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455

Legal basis cited for the award of reimbursement of litigation costs to the appellant.

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Volltext

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien (UVS) vom 10. Februar 2012 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als eingetragener Unternehmer und Betreiber der Praxis "Die Heilsame Praxis" mit Sitz an einer näher bezeichneten Adresse in Wien, zumindest vom 12. Jänner bis 15. Februar 2011 an diesem Ort und im Internet unter einer näher bezeichneten Adresse entgegen § 43 Abs. 3 des Ärztegesetzes 1998 (ÄrzteG 1998), wonach jede Bezeichnung oder Titelführung im allgemeinen Verkehr, die geeignet ist, die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes oder einzelner Zweige dieses Berufes vorzutäuschen, verboten sei, die Bezeichnung "zertifizierter Aurachirurgie-Trainer", der eine "Ausbildung zum/r ärztlich geprüften AurachirurgIn" anbietet, geführt, wobei diese Bezeichnung geeignet sei vorzutäuschen, er sei ein ausgebildeter Arzt oder Chirurg.

Er habe dadurch § 43 Abs. 3 iVm. § 199 Abs. 3 ÄrzteG 1998 verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über ihn gemäß § 199 Abs. 3 leg.cit eine Geldstrafe in Höhe von EUR 245,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag 16 Stunden) verhängt.

Unter einem wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, gemäß § 64 VStG einen Betrag in Höhe von EUR 24,50 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens (10% der Strafe) sowie EUR 49,-- als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu zahlen.

Begründend führte der UVS zusammengefasst aus, es werde als erwiesen festgestellt, dass in der Zeit von 12. Jänner bis 15. Februar 2011 auf der vom Beschwerdeführer betriebenen Homepage sowie in seiner Praxis die auf ihn bezogene Bezeichnung "zertifizierter Aurachirurgie-Trainer" sowie der Hinweis auf einen "Ausbildungslehrgang zum/r ärztlich geprüften AurachirurgIn" aufgeschienen sei. Die unbestrittenen Feststellungen gründeten auf den Angaben im erstinstanzlichen Verwaltungsakt. Der Beschwerdeführer trete lediglich der rechtlichen Beurteilung, wonach die von ihm geführten Bezeichnungen eine Täuschung bzw. Irreführung im Sinne der einschlägigen ärzterechtlichen Vorschriften bewirke, entgegen.

Nach dem klaren Wortlaut des § 43 Abs. 3 ÄrzteG 1998 komme es allein auf die Eignung einer Bezeichnung an, die Berechtigung zur Ausübung des ärztliches Berufes oder einzelner Zweige dieses Berufes im "allgemeinen Verkehr" vorzutäuschen. Der Beschwerdeführer gehe in der Annahme fehl, aus dem allgemeinen Sprachverständnis könne klar gefolgert werden, der Bezeichnung "Aurachirurg", dies auch im Zusammenhang mit "Trainer", könne eine Eignung zur Vortäuschung einer Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes oder Teilsparten desselben nicht beigemessen werden. Die Bezeichnung "Chirurg" werde keineswegs nach dem allgemeinen Sprachverständnis im etymologischen Wortsinn verstanden, sondern umschreibe zweifelsohne jenen Bereich der ärztlichen Tätigkeit, der grobhin mit invasiven Eingriffen am menschlichen Körper gleichgesetzt werde. Die Konnotation dieses Begriffes mit dem Wort "Aura" bringe keineswegs in unmissverständlicher und einen jeden Zweifel ausschließenden Weise

zum Ausdruck, dass unter einer "Aurachirurgie" alleine eine manipulative oder wie auch immer sonst geartete Technik an der vom Beschwerdeführer so genannten "feinstofflichen energetischen Hülle" des Menschen bzw. dem sogenannten Energiekörper etc. und somit unter allen Umständen nur die Umschreibung einer bestimmten esoterischen oder spirituellen Praxis verstanden werden könne.

Der vom Beschwerdeführer wohl nicht ohne Grund gewählten Bezeichnung könne zweifelsohne auch ein dahin gehendes Verständnis beigemessen werden, dass es sich bei den von ihm damit beworbenen Ausbildungslehrgängen um solche handle, die, obzwar in Zusammenhang mit irgendwelchen esoterisch-spirituellen Techniken, eine kurative chirurgische Praxis vermitteln sollen bzw. von Personen mit einschlägiger chirurgischer Facharztausbildung vermittelt würden. Damit stehe im Raum und werde dies durch die vom Beschwerdeführer beworbene ärztliche Zertifizierung des Ausbildungslehrganges noch verstärkt, dass der Ausbildungslehrgang auch tatsächlich von einer zur Ausübung des ärztlichen Berufes legitimierten Person vermittelt werden solle. Die Eignung zur Täuschung bzw. Irreführung sei hier nicht bloß, was alleine schon hinreichend für die Erfüllung des Tatbestandes wäre, "bei flüchtiger Betrachtung und ohne nähere Überlegung" evident, sondern ganz offenkundig. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass sich der Beschwerdeführer nur als "Trainer" bezeichne.

Die Behauptung des Beschwerdeführers, der von ihm geführten Bezeichnung als (zertifizierter) "Aura-Chirurgie-Trainer" werde nach allgemeinen etablierten Begriffsverständnis ein Sinngehalt beigemessen, der die Möglichkeit einer Täuschung oder Irreführung a priori nicht zulasse, sei nicht nachvollziehbar. Auch wenn in einzelnen Medien, in Rundfunk und Fernsehen auch wiederholt über diese esoterische Sparte berichtet worden sei und Preisverleihungen irgendwelcher Stellen stattgefunden hätten, besage dies nicht, dass der vom Beschwerdeführer gewählten Terminologie nach allgemeinem Begriffsverständnis ein klar abgrenzbarer und jegliche Verwechslungsgefahr ausschließender Bedeutungsgehalt beigemessen werden könne.

Sofern der Beschwerdeführer sich damit verantworte, er habe aufgrund eines erworbenen Zertifikates darauf vertrauen dürfen, diese Bezeichnung auch im allgemeinen Verkehr verwenden zu dürfen, vermag er jedenfalls kein mangelndes Verschulden darzutun, weil es am Beschwerdeführer gelegen wäre, sich in entsprechender Weise darüber zu erkundigen, ob er mit dem Führen einer derartigen Bezeichnung das Tatbild einer unter Verwaltungsstrafsanktion stehenden Verbotsnorm erfülle.

Gegen diesen Bescheid richtet sich vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet, nahm aber von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in dem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des ÄrzteG 1998 idF der Novelle BGBl. I Nr. 61/2010 lauten (auszugsweise):

"Berufsbezeichnungen

§ 43. (1) Ärztliche Berufsbezeichnungen dürfen - unbeschadet der besonderen Vorschriften über die Führung solcher Berufsbezeichnungen als Amtstitel - nur nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen geführt werden.

(2) Die Berufsbezeichnungen 'Arzt für Allgemeinmedizin', 'approbierter Arzt', 'Facharzt' oder 'Turnusarzt' sowie sonstige Berufsbezeichnungen dürfen nur nach Erfüllung der hiefür geltenden Voraussetzungen (§§ 4, 27, 32, 33 und 44) geführt werden.

(3) Jede Bezeichnung oder Titelführung im allgemeinen Verkehr, die geeignet ist, die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes oder einzelner Zweige dieses Berufes vorzutäuschen, ist verboten.

…

6. Hauptstück Strafbestimmungen

§ 199.

…

(3) Wer den im … § 43 Abs. 2, 3, 4 oder 6, … enthaltenen Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.

…"

2. Die Beschwerde ist begründet.

2.1. Im Beschwerdefall geht es nicht um die Frage, ob der Beschwerdeführer Tätigkeiten ausübt bzw. anbietet, die gemäß § 2 ÄrzteG 1998 zur Ausübung des ärztlichen Berufes zählen und gemäß § 4 leg.cit. Ärzten vorbehalten sind, sondern ausschließlich darum, ob ihm die belangte Behörde zu Recht den Gebrauch einer Bezeichnung (oder eine Titelführung) zur Last gelegt hat, welche nach § 43 Abs. 3 ÄrzteG 1998 verboten ist. Verboten ist nach dieser Bestimmung eine Bezeichnung (oder eine Titelführung) nur dann, wenn sie geeignet ist, die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes (oder einzelner Zweige dieses Berufes) vorzutäuschen.

2.2.1. Zunächst ist hervorzuheben, dass es gemäß § 43 Abs. 3 ÄrzteG 1998 nicht darauf ankommt, ob die fragliche Bezeichnung (oder Titelführung) schon "bei flüchtiger Betrachtung und ohne nähere Überlegung" den Eindruck herbeizuführen geeignet ist, die Berechtigung zur ärztlichen Berufsausübung vorzutäuschen, wie das die belangte Behörde vermeint, sondern darauf, ob die fragliche Bezeichnung in ihrer Gesamtheit bei verständiger Würdigung objektiv geeignet ist, die Täuschung herbeizuführen. Der Umstand allein, dass in der fraglichen Bezeichnung, wie im Beschwerdefall, der Wortteil "Chirurgie" bzw. "Chirurg", jeweils in Verbindung mit dem Wortteil "Aura" vorkommt, reicht für eine Tatbildmäßigkeit jedenfalls nicht aus.

2.2.2. Der Beschwerdeführer bezeichnet sich - wie aus der im Verwaltungsakt erliegenden Kopie eines Informationsfolders und eines Ausdruckes einer Homepageseite des Beschwerdeführers ersichtlich - nicht nur als "zertifizierter Aurachirurgie-Trainer", wie den - insofern aktenwidrigen - Feststellungen der belangte Behörde zu entnehmen ist, sondern als "DI M(…) T(…) von P zertifizierter Aurachirurgie-Trainer".

Schon alleine der Wortfolge "von P zertifizierter" kann im allgemeinen Verkehr nicht ernsthaft die Bedeutung beigemessen werden, dass damit zum Ausdruck gebracht werde, dass der Beschwerdeführer eine ärztliche Ausbildung absolviert hat und zur Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt ist, da es allgemein bekannt ist, dass eine ärztliche Berufsberechtigung nicht durch "Zertifizierung" durch einen Dritten bzw. eine Privatperson erworben wird, sondern im Wesentlichen durch ein Universitätsstudium und eine anschließende ärztliche Ausbildung.

Darüber hinaus kann als im allgemeinen Verkehr bekannt vorausgesetzt werden, dass mit einem medizinischen Hochschulstudium nicht der akademische Grad Diplomingenieur (DI), wie ihn der Beschwerdeführer führt, erlangt wird. Die dem akademischen Grad und dem Namen des Beschwerdeführers nachgestellte Bezeichnung "von P zertifizierter Aurachirurgie-Trainer" ist demnach nicht objektiv geeignet, eine Täuschung über das Bestehen einer ärztlichen Berufsberechtigung gemäß § 43 Abs. 3 ÄrzteG 1998 hervorzurufen.

Auch für sich genommen führt die Bezeichnung "Aurachirurgie-Trainer" zu keinem anderen Ergebnis. Einerseits wäre es für Ärzte ganz unüblich, sich als "Trainer" zu bezeichnen, andererseits ist nicht davon auszugehen, dass nach der Verkehrsauffassung "Aurachirurgie" nicht bloß als dem Bereich der Esoterik zugehörige behauptete Einflussnahme auf einen Menschen und seine "Aura", sondern als Ausübung einer ärztlichen - nämlich chirurgischen im herkömmlichen Verständnis - Tätigkeit, zu der es der (fach)ärztlichen Berufsausübungsberechtigung bedarf, verstanden wird.

2.2.3. Laut den Bescheidfeststellungen und dem vorliegenden Verwaltungsakt bietet der Beschwerdeführer einen "Ausbildungs-Lehrgang zum/r ärztlich geprüften AurachirurgIn" bzw. einen "Ausbildungslehrgang Aurachirurgie Abschluss mit ärztlich geprüftem Zertifikat" an.

Es kann im Folgenden dahingestellt bleiben, ob die Umschreibung solcher Kursangebote überhaupt "Bezeichnungen" iSd.

§ 43 Abs. 3 ÄrzteG 1998 darstellen. Das bloße Anbieten einer Ausbildung "zum/r ärztlich geprüften AurachirurgIn" als solches täuscht jedenfalls nicht vor, dass es sich beim Beschwerdeführer, der als Seminarleiter fungiert, um einen Arzt, handelt. Auch der Zusatz "ärztlich geprüft" weist nicht auf eine Berechtigung des Beschwerdeführers zur ärztlichen Berufsausübung hin, weil nicht einmal angedeutet wird, dass die ärztliche Prüfung vom Beschwerdeführer, der seinem Namen wie dargestellt einen technischen akademischen Grad voranstellt, durchgeführt würde. Im Übrigen hat die belangte Behörde insofern wesentliche Feststellungen unterlassen, als aus dem im Akt erliegenden Informationsfolder und dem ebenfalls aktenkundigen Ausdruck der Homepageseite ersichtlich ist, dass die "ärztliche Prüfung" und der "Abschluss mit ärztlich geprüftem Zertifikat" nicht vom Beschwerdeführer abgenommen werde und dieser bei der "Prüfung" oder "Zertifizierung" nicht einmal anwesend wäre, da diese durch eine dritte Person im Ausland im Beisein eines Arztes erfolge, deren Aufgabe darin bestehe zu überwachen, ob der Prüfling seine Kompetenzen nicht überschreitet. Dieser Hinweis wird etwa beim Ausdruck der Homepageseite durch ein Sternchen hinter der Wortfolge "Abschluss mit ärztlich geprüftem Zertifikat" ersichtlich gemacht und ist auch im Informationsfolder enthalten.

2.3. Insgesamt kann daher der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe eine Bezeichnung vorgenommen, die im allgemeinen Verkehr geeignet wäre vorzutäuschen, dass der Beschwerdeführer zur ärztlichen Berufsausübung berechtigt ist, nicht gefolgt werden.

2.4. Der angefochtene Bescheid war aus diesen Erwägungen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 21. November 2013