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2012/11/0012 ECLI:AT:VWGH:2012:2012110012.X00 KI-generiert

Military service deferment for university studies and extraterritorial residence as bars to conscription

Geschäftsnummer 2012/11/0012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court (VwGH) dismissed the appellant's complaint as unfounded, upholding the military command's order for six months of basic military service effective February 6, 2012, and ordered the appellant to pay EUR 610.60 in costs to the Federal Republic of Austria. The dispute concerned the legality of an conscription order issued after a prior application for deferment based on university studies had been denied by the Federal Minister; the appellant argued that a Constitutional Court ruling invalidating his university's rejection of his psychology studies retroactively restored his eligibility for deferment and that service was illegal due to his primary residence in Germany. The court held that a pending or subsequently granted deferment does not prevent a validly issued conscription order under § 26(4) of the 2001 Military Service Act (WG 2001), which remains effective until a specific administrative act grants the deferment, and ruled that the WG 2001 does not condition military service obligations on domestic residency, thereby rejecting the argument regarding the appellant's foreign address.

Legislator-Regeste

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§ 12 Abs. 1 Z 2 VwGG, § 42 Abs. 1 VwGG, § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG; Military service deferment for university studies and extraterritorial residence as bars to conscription: Gemäß § 24 Abs. 1 WG 2001 sind Wehrpflichtige zum Präsenzdienst nach den jeweiligen militärischen Interessen mit Einberufungsbefehl einzuberufen. Der Einberufungsbefehl ist spätestens vier Wochen vor dem Einberufungstermin zum Grundwehrdienst zu erlassen. Der Einberufungsbefehl zum Grundwehrdienst darf (§ 24 Abs. 1 vierter Satz WG 2001) nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach erstmaliger Feststellung der Tauglichkeit des Wehrpflichtigen zum Wehrdienst erlassen werden.

Schlagwörter

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Militärpflichtersatz Aufgebot zum Militärdienst Disziplinarverfahren der Militärjustiz Dienstpflichtbetrug Verteidigung und militärische Belange militärische Degradation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 12 Abs. 1 Z 2 VwGG
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
§ 42 Abs. 1 VwGG
Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
§ 39 Abs. 2 Z 6 VwGG
Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.
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Volltext

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom 6. Juli 2011 wurde ein Antrag des Beschwerdeführers auf Aufschub des Antritts des Grundwehrdienstes abgewiesen (dagegen richtet sich die zur hg. Zl. 2012/11/0002 protokollierte Beschwerde).

Mit dem vorliegend angefochtenen Bescheid des Militärkommandos Salzburg wurde der Beschwerdeführer gemäß § 24 und § 20 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 10 und § 27 Abs. 2 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001) mit Wirkung vom 6. Februar 2012 zur Leistung des Grundwehrdienstes in der Dauer von sechs Monaten zu einer näher bezeichneten Einheit einberufen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, er habe im September 2008 die Stellung absolviert und sei für tauglich erkannt worden. Damals sei ihm aufgrund seiner Angabe, er studiere Slawistik, Aufschub gewährt worden. Bereits im September 2007 habe er erfolglos am Aufnahmeverfahren für das Bachelorstudium der Psychologie teilgenommen. Die Nichtzulassung zu diesem Studium habe der Beschwerdeführer beim Verfassungsgerichtshof bekämpft. Dieser habe den Bescheid der Universität Salzburg mit Erkenntnis vom 17. Juni 2010, B 1098/08-13, aufgehoben, sodass der Beschwerdeführer nunmehr berechtigt sei, ab Oktober 2010 sein Psychologiestudium anzutreten, was er auch getan habe. Diese Umstände habe er dem Militärkommando mitgeteilt. Durch die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes sei der Beschwerdeführer so zu stellen, als hätte er bereits seit dem Wintersemester 2007/2008 Psychologie studiert. In Kenntnis dieser Umstände hätte das Militärkommando den gegenständlichen Einberufungsbefehl nicht erlassen dürfen, da sämtliche Voraussetzungen für einen Aufschub vorlägen.

Überdies sei der Einberufungsbefehl, welcher dem Beschwerdeführer an seinem Arbeitsplatz in Salzburg zugestellt worden sei, rechtswidrig, weil der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz in Deutschland habe.

2. Dieses Vorbringen ist nicht zielführend.

2.1. Gemäß § 24 Abs. 1 WG 2001 sind Wehrpflichtige zum Präsenzdienst nach den jeweiligen militärischen Interessen mit Einberufungsbefehl einzuberufen. Der Einberufungsbefehl ist spätestens vier Wochen vor dem Einberufungstermin zum Grundwehrdienst zu erlassen. Der Einberufungsbefehl zum Grundwehrdienst darf (§ 24 Abs. 1 vierter Satz WG 2001) nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach erstmaliger Feststellung der Tauglichkeit des Wehrpflichtigen zum Wehrdienst erlassen werden.

2.2. Zunächst geht der Beschwerdeführer davon aus, die von ihm für einen Aufschub ins Treffen geführten Gründe würden die Einberufung unzulässig machen. Damit übersieht er jedoch, dass ein Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Präsenzdienstes oder auf Aufschub eine Einberufung nicht hindert, sondern gemäß § 26 Abs. 4 WG 2001 eine bereits rechtswirksam verfügte Einberufung erst mit Erlassung eines Bescheides, durch den einem Wehrpflichtigen eine Befreiung oder ein Aufschub gewährt wurde, für den Zeitraum dieser Befreiung oder dieses Aufschubes unwirksam wird. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt erst ein rechtskräftiger Ausspruch betreffend die Befreiung von der Präsenzdienstpflicht oder den Aufschub ein rechtliches Hindernis für die Erlassung eines Einberufungsbefehles dar. Die Stellung eines Antrages auf Befreiung oder Aufschub hindert demnach ebenso wenig die Einberufung zum Grundwehrdienst wie die Erhebung einer Berufung gegen den einen solchen Antrag abweisenden Bescheid oder die Einbringung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen den den Antrag abweisenden Berufungsbescheid (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 15. Mai 2007, Zl. 2007/11/0059, und vom 26. Juni 2012, Zl. 2012/11/0105, jeweils mwN).

2.3. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, sein Hauptwohnsitz im Ausland bewirke eine Rechtswidrigkeit des Einberufungsbefehls, ist ihm entgegen zu halten, dass das WG 2001 weder in Ansehung der Wehrpflicht an sich noch hinsichtlich der Präsenzdienstpflicht an einen Wohnsitz des Wehrpflichtigen im Inland anknüpft (vgl. das zum Wehrgesetz 1990, welches dem WG 2001 insofern gleicht, ergangene hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 1997, Zl. 96/11/0371). Vielmehr wird im letzten Satz des § 11 Abs. 6 WG 2001 sogar von der Leistung des Grundwehrdienstes durch Wehrpflichtige mit Hauptwohnsitz im Ausland ausgegangen.

3. Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

4. Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.

5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 10. Juli 2012